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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1892-W/13

Außergewöhnliche Belastung wegen Behinderung eines Kindes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1892-W/13vom 25.10.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Weiters halte ich - Sie haben diesbezügliche Informationen bereits - fest, dass ich verlange, dass Sie in jeder Form GESETZE einhalten oder auch anwenden, egal ob Sie diese kennen oder auch nicht. Liegen diese amtliche Schreiben mit dahinterliegenden Gesetzen, bestätigt durch Gerichte bzw der Finanzprokuratur, vor, Nichtanwendung oder Nichteinhaltung von Gesetzen ist rechtswidrig, daher ist zB eine Privatvereinbarung zwischen Bürger und Behörde rechtskonform. In Erwartung Ihres rechtskonformen Vorgehens ohne weitere Verzögerung der Rechte einer Behinderten, die darunter leiden müsste, verbleibe ich..." Mit Bericht vom 10. Oktober 2013 legte das Finanzamt die oa Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Sachverhalt: Die infolge eines temporalen organischen Psychosyndroms behinderte Tochter der Bw besucht den Tagesbereich der Behindertenwerkstätte A. der Lebenshilfe NÖ und ist im Wohnbereich der Wohngruppe B. der Lebenshilfe NÖ in B. untergebracht. Sie hat einen Rechtsanspruch auf Pflegegeld der Stufe zwei. Der Bw selbst wird die erhöhte Familienbeihilfe für ihre zu 50% behinderte Tochter gewährt. Für die Unterbringung in der Wohngruppe hat die Bw in den Jahren 2010 bis 2012 jeweils einen Kostenbeitrag in Höhe von € 1.848,-- bezahlt. Als strittig stellt sich die steuerrechtliche Beurteilung der unter der Pos. 1 bis Pos. 22 angeführten Aufwendungen dar: | | | 2010 | 2011 | 2012 | Pos.1 | Pilgrim-Betreuung für Behinderte bei Veranstaltungen | 220,80 | 218,17 | 568,00 | Pos.2 | Kosten für Lebenshilfe NÖ 154,00/Monat | 1.848,00 | 1.848,00 | 1.848,00 | Pos.3 | Kosten für Forschungen Gesundheit | 2.000,00 | 2.000,00 | ---- | Pos.4 | Taschengeld 100,00/Monat | 1.200,00 | 1.200,00 | 1.200,00 | Pos.5 | Binden/tägliche notwendige Verwendung 5,50 / Woche | 301,60 | 301,60 | 312,00 | Pos.6 | Ca. 105 Tge. jährlich bei mir 12.-- / Tg; 2012: 100 Tge. 13,00 | 1.260,00 | 1.260,00 | 1.300,00 | Pos.7 | Ausflüge mit Daniela Km-Geld, ca. 3000 km / Jahr | 1.260,00 | 1.302,00 | 924,00 | Pos.8 | Urlaub Km-Geld | 882,00 | 840,00 | 651,00 | Pos.9 | Urlaubskosten | 700,00 | 750,00 | 500,00 | Pos.10 | Bekleidung pro Jahr | 550,00 | 650,00 | 600,00 | Pos.11 | Putzerei pro Jahr | 90,00 | 110,00 | 80,00 | Pos.12 | Friseur pro Jahr | 300,00 | 320,00 | 250,00 | Pos.13 | Trommeln für Behinderte | 300,00 | 300,00 | 300,00 | Pos.14 | Hundetraining für Behinderte pro Jahr | 170,00 | 180,00 | 170,00 | Pos.15 | Getränke für Behindertenwerkstätte ca. 4,00 / Woche | 200,00 | 210,00 | 180,00 | Pos.16 | Toilettenpapier, Creme, Seife pro Jahr | 170,00 | 175,00 | 179,00 | Pos.17 | Wäschewaschen und Trocknen 10,00 / Woche | 520,00 | 520,00 | 520,00 | Pos.18 | Zeitschriften 3,50 / Woche | 182,00 | 182,00 | 182,00 | Pos.19 | Telefon notwendig ca. 25,00 / Monat | 300,00 | 300,00 | 300,00 | Pos.20 | Abholung H. -B. u. retour 30x á 200 km á 0,42 Cent | --- | 2.520,00 | 2.016,00 | Pos.21 | Spitalsaufenthalt B. 31 Tage tägliche Besuche | | | 1.302,00 | Pos.22 | 4 Tage Urlaub Behindertenwerkstätte BBBBBbebehinBehindertenwerkstätte | | | 585,28 | | GESAMTAUFWAND | 12.454,40 | 15.186,77 | 13.958,28 Rechtliche Ausführungen: Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3), Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 EStG bedeutet außergewöhnlich, dass dem Steuerpflichtigen eine höhere Belastung als jene der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen muss. Die Definition der Außergewöhnlichkeit ist typisierend dahin zu verstehen, dass es sich nicht um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw "gewöhnliche" Belastung handeln darf. Das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient somit der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung. Liegt eine Ausgabe in einer bestimmten Einkommenskategorie an sich im Bereich der normalen Lebensführung, liegt auch dann keine außergewöhnliche Belastung vor, wenn tatsächlich nicht die Mehrheit dieser Einkommenskategorie dieselben Ausgaben tätigt (Hofstätter/Reichel, EStG -Kommentar, § 34 Abs. 2 bis 5, Tz 2 sowie die dort zitierte Judikatur). Mit anderen Worten erfordert dieses Tatbestandsmerkmal, dass es sich um Aufwendungen handeln muss, die in den besonderen Verhältnissen des Einzelnen oder wenigsten einer kleinen Mehrheit von Steuerpflichtigen begründet sind. Somit können Ereignisse, die bei der überwiegenden Mehrheit der in gleichen Verhältnissen lebenden Steuerpflichtigen eintreten, nicht gemäß § 34 berücksichtigt werden. Es darf sich auch nicht um eine im täglichen Leben typische Erscheinung handeln. Nur Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, sind beim Verpflichteten berücksichtigungsfähig. Laut § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon enthoben zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht (VwGH 24.10.2005, 2002/13/0031). Für gewisse Aufwendungen erlaubt § 34 Abs. 6 EStG 1988 einen Abzug auch ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes. Es sind dies ua Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs 4 des FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, und Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegegeldzulage oder Blindenzulage) erhält, soweit sie jeweils die Summe der pflegebedingten Geldleistungen übersteigen. Die zu dieser gesetzlichen Regelung ergangenen Verordnung (VO) über außergewöhnliche Belastungen idF BGBL II 2001/416 normiert in § 5 Abs. 1, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 € vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleitungen zu berücksichtigen sind. Bei Unterbringung in einem Vollinternat vermindert sich dieser Pauschbetrag pro Tag des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel (§ 5 Abs. 2 VO). Nach einer Entscheidung des UFS vom 6.2.07, RV/0252-F/06 gilt dies auch für die Unterbringung in einem Heim für betreutes Wohnen. Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Abs. 1 sind auch Aufwendungen gemäß § 4 sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 3 VO). Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen (§ 4 VO), wobei diese Aufwendungen gemäß § 1 Abs. 3 VO nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu kürzen sind. Ad Pos.1. Kosten für Pilgrim - Betreuung für Behinderte bei Veranstaltungen: Die Kosten für die Betreuung bei Veranstaltungen durch den Anbieter PILGRIM im Ausmaß von je € 215,00 für die Jahre 2010 und 2011 wurden nachgewiesen. Ebenso die Kosten für das Jahr 2012 in Höhe von € 568,00. Nach Ansicht des UFS und auch des Finanzamtes ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei um pflegebedingte Kosten handelt, die unter Anrechnung des Pflegegeldes (soweit es der Unterhaltsberechtigten zur Verfügung steht zB: Taschengeld) absetzbar sind. Ad. Pos. 2 Kosten der Lebenshilfe NÖ € 154,-- pro Monat (Jahresbetrag € 1.848,--) für die Jahre 2010 bis 2012: Laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. (vom 15. Februar 2010) hat das Land Niederösterreich der Tochter der Bw Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen bewilligt und bezahlt die Kosten für den Aufenthalt im Wohnhaus der Lebenshilfe in B.. Die Bw ist aufgrund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht verpflichtet für ihre Tochter zu den Kosten der Sozialhilfe einen Kostenbeitrag von € 154,00 monatlich zu leisten. Die Kosten für die Wohngruppe in B. sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, jedoch um das Pflegegeld zu kürzen. Ad. Pos. 4.(Taschengeld), Pos. 7.-12 (Ausflüge, Urlaubskosten, Bekleidung, Putzerei, Friseur), Pos.15-19 (Getränke, Toilettenpapier, Creme, Seife, Wäsche waschen und trocknen, Zeitschriften, Telefon): Für Unterhaltsleistungen an Kinder gilt nach § 34 Abs. 7 Z1 und 4 EStG folgendes: Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit a und c EStG abgegolten. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden. Die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates stellen die unter den Positionen 4, 7-12 und 15-19 dargestellten Aufwände Kosten des laufenden Unterhaltes und der Lebensführung dar. In Taschengeld, Urlaubsaufwänden, Ausgaben für körperliche Hygiene und Kleidung für das unterhaltsberichtigte Kind ist nach der allgemeinen und täglichen Lebenserfahrung keine Außergewöhnlichkeit im Sinne des § 34 EStG zu erblicken, zumal diese Ausgaben in der normalen Lebensführung begründet sind und typischerweise wiederkehrende Kosten der Lebenserhaltung darstellen. Der Wortlaut des § 34 Abs 7 schließt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, Aufwendungen für den laufenden Unterhalt eines Kindes als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (VwGH 15.4.1997, 95/14/0147; 28.5.1998, 94/15/0028). Die Berücksichtigung des laufenden Unterhaltes ist daher nicht möglich. Diese Aufwendungen sind mit der erhöhten Familienbeihilfe und dem Kinderfreibetrag abgegolten. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist in der Nichtberücksichtigung dieser Aufwände nicht zu erblicken. Ad. Pos. 5 Binden für die Jahre 2010 und 2011 jeweils in Höhe von € 301,60 und 2012 in Höhe von € 312,00 Dabei handelt es sich um pflegebedingte Kosten, die um Pflegegeld zu kürzen sind. Diese Kosten sind grundsätzlich belegmäßig nachzuweisen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sowie des Finanzamtes bestehen jedoch in Anbetracht der Höhe keine Bedenken diese Kosten für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 auch ohne Belegvorlage anzuerkennen. Ad. Pos. 3 Kosten für Forschungen Gesundheit 2010 und 2011 jeweils in Höhe von € 2.000,00: Nach der Rechtsprechung des OGH sind vom Begriff der Heilbehandlung alle Behandlungen erfasst, die einem diagnostischen, therapeutischen, prophylaktischen oder schmerzlindernden Zweck dienen (OGH 11.9.1984, 9 OS 121/84). Dieser Begriff erfasst alle Behandlungen am Patienten, die aufgrund einer medizinischen Indikation vorgenommen werden, um dessen, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Dabei muss es sich um Maßnahmen handeln, die entweder von einem Arzt selbst vorgenommen werden oder nach ärztlicher Anordnung durchgeführt werden (vgl. Mag. Jur. Marieluise Palzer, Die Patientenverfügung, Ein Rechtsvergleich Österreich-England). Stark vereinfacht ausgedrückt ist eine Heilbehandlung somit die Behandlung des Patienten nach den gängigen und der Erfahrung nach wirksamen Methoden. In diesem Sinne normiert auch § 4 der Verordnung zu §§ 34 und 35 EStG als Kosten der Heilbehandlung Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnetet Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Jene unter Position 3 angeführten Aufwände stellen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates schon ihrer Bezeichnung nach keine Kosten einer Heilbehandlung dar. Vielmehr handelt es sich bei den von der Bw aufgewendeten Beträgen um Zuwendungen an ein Forschungszentrum in der M.. Laut dem ha vorliegenden ohne Datumsangabe bzw Unterschrift versehenen Schreiben wird für 2010 die Zahlung von € 2.000,-- bestätigt und für das Jahr 2011 € 2.000,-- als Teilnahme an den immensen Kosten für die Zellforschung für das Gehirn bzw die im Probestadium befindliche Forschung zur Übertragung von Medikamenten mit Quantengenerator angegeben. Dass es sich bei diesen Zuwendungen nicht um Kosten einer Heilbehandlung im oben angeführten Sinn handelt, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates offensichtlich, weil die Kosten einer steuerlich zu berücksichtigenden Heilbehandlung eine ärztliche Anordnung voraussetzen. Auch kann eine Zwangsläufigkeit dieser Aufwände im Sinne des § 34 EStG 1988 nicht erkannt werden. Ad. Pos. 6 Verpflegungsmehraufwendungen (Aufenthalt der Tochter im Haushalt der Mutter): Gemäß § 5 der VO über außergewöhnliche Belastungen steht ein monatlicher Pauschbetrag von € 262 für Verpflegungsmehraufwendungen des Stpfl. für unterhaltsberechtigte Personen für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird zu. Für die Tage an denen sich die Tochter der Bw im Haushalt der Mutter aufhält steht ihr dieser Pauschbetrag aliquot (Tagessatz € 8,73) zu. Laut Angaben der Bw hat sich die Tochter in den Jahren 2010 und 2011 jeweils 105 Tage und im Jahr 2012 100 Tage in ihrem Haushalt aufgehalten. Damit ergibt sich eine außergewöhnliche Belastung für Verpflegungsmehraufwendungen im Jahr 2010 und 2011 von jeweils in Höhe von € 916,65 und im Jahr 2012 in Höhe von € 873,00. Ad. Pos. 20 Transportkosten (Abholung: Wohnort der Mutter und Wohnheim der Tochter) im Jahr 2011 und 2012: Laut Bestätigung der Wohngruppe B. verbringt die Tochter der Bw regelmäßig jedes zweite Wochenende, vier Wochen Urlaub sowie Fenster- und Feiertage zu Hause bei den Eltern. Die Bw machte im Jahr 2011 30 Fahrten in Höhe von € 2.520,00 und im Jahr 2012 24 Fahrten in Höhe von € 2.016,00 geltend. Die im Zusammenhang mit der Abholung der Tochter anfallenden Kosten (Kilometergelder) sind daher unter Anrechnung des Pflegegeldes - wie auch vom Finanzamt im Jahr 2012 anerkannt - absetzbar. Ad. Pos. 13 und 14 Trommeln für Behinderte (jeweils € 300,00), Hundetraining (€ 170,00 bzw 175,--) : Laut Auskunft der Lebenshilfe B. (E-mail vom 4. September 2013) sind die oa Veranstaltungen privat veranlasst und nicht ärztlich verordnet worden. Da es sich bei diesen daher nicht um Kosten einer Heilbehandlung - wie unter Pos. 3 ausführlich dargestellt - handelt und auch eine Zwangsläufigkeit dieser Aufwände im Sinne des § 34 EStG 1988 nicht erkannt werden kann, sind diese nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die von der Bw geltend gemachten Aufwendungen für die beiden Veranstaltungen tatsächlich erheblich geringer. Dies wurde durch ergänzende Ermittlungen des UFS bei den Veranstaltern festgestellt. Abschließend ist noch festzuhalten, dass nach Meinung des UFS - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - eine Kürzung der Kosten nur im Ausmaß des tatsächlich ausbezahlten Pflegegeldes vorzunehmen ist, da für den einbehaltenen Teil des Pflegegeldes der Rechtsanspruch der pflegebedürftigen Person verloren geht. Auch von Müller (SWK 8/1998, Freibeträge für behinderte Kinder, Pkt. 1.2.3.) wird anhand eines Beispiels zur Einbehaltung des Pflegegeldes als Kostenbeitrag für eine Behindertenwerkstätte die Ansicht vertreten, dass eine Kürzung nur im Ausmaß des erhaltenen Pflegegeldes zu erfolgen habe. Aufgrund der oa Ausführungen sind daher nachstehende Aufwendungen unter Anrechnung des tatsächlich ausbezahlten Pflegegeldes als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Berechnung: | | 2010 | 2011 | 2012 | Pos.2 . Kostenbeitrag Lebenshilfe | 1.848,00 | 1.848,00 | 1.848,00 | Pos.6 Pauschbetrag gem. § 3 d. VO für die Tage wo kein Heimaufenthalt | 916,65 | 916,65 | 873,00 | Pos.1 Pilgrim | 215,00 | 215,00 | 568,00 | Pos. 20 Abholung Tochter | ----- | 2.520,00 | 2.016,00 | Pos. 21 Besuch Spitalsaufenthalt | ---- | ---- | 1.302,00 | Zwischensumme: | 2.979,65 | 5.499,65 | 6.607,00 | abzüglich nicht einbehaltenes Pflegegeld lt. Bescheid | -506,00 | -506,00 | -807,00 | Außergewöhnliche Belastung lt. UFS | 2.473,65 | 4.993,65 | 5.800,00 Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Ergeht auch an Finanzamt Beilage: 3 Berechnungsblätter Wien, am 25. Oktober 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1892-W/13
Stammnummer
67412
Gültig
25.10.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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