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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0053-K/11

1. Mietverhältnis mit der Ex-Gattin 2. Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderfreibetrag

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0053-K/11vom 11.10.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Änderung des Scheidungsvergleiches habe ich dem Gericht nicht bekannt gegeben. Die Änderung erfolgte in einem Vereinbarungsschreiben. Diese Vereinbarung erfolgte ca. eine Woche nach der Scheidung. Wenn sich Vater und Mutter die Änderung ausmachen, sehe ich keinen Meldungsbedarf. 10. Wann und warum sind Sie aus der ETW ausgezogen? Ich bin ca. Ende 2010 aus der ETW ausgezogen, weil ich wo anders leben wollte. 11. Wo haben die Kinder nach der Scheidung gewohnt? Im Anschluss an die Scheidung ist es so gehandhabt worden, dass die Kinder unter Tags bei mir waren, dies auch nicht jeden Tag, ich habe sie von der Schule abgeholt. Geschlafen haben sie beim Vater. Am Wochenende waren sie fix beim Vater. Die Tage, an denen die Kinder unter Tags bei mir waren, waren grundsätzlich keine fixen. Im Zeitraum September 2006 bis Anfang 2008 habe ich in Salzburg gearbeitet, da waren die Kinder von Montag bis Mittwoch fix beim Vater. Ich habe sie erst ab Donnerstag gesehen. Am Wochenende waren sie aber immer beim Vater. 12. In der Vereinbarung vom 18. Oktober 2004 (Beilage ./C) heißt es unter Pkt. 2 wie folgt: "Der Bw. verzichtet auf die ihm aliquot zustehende Familienbeihilfe für den Zeitraum Samstag bis Mittwoch (d. i. der Zeitraum, in dem die Kinder bei ihm leben." Es ist richtig, dass die Kinder ab November 2004 bis 2009 teilweise bei ihrem Vater und teilweise bei mir gewohnt haben. 13. Wo leben die Kinder seit dem Auszug aus der ETW (2010 waren sie 10 bzw. 15 Jahre alt)? Die Kinder leben nach wie vor teils beim Vater und teils bei mir. 14. Legen Sie bitte die in der Zeugenladung unter Pkt. 3 angeforderten Nachweise für 2004 bis 2009 über den Erhalt der € 6.000,00 von Ihrem Ex-Gatten vor (Nachweise (z. B. Auszüge des Bankkontos, etc.) für 2004 bis 2009, aus denen der Erhalt des in der Vereinbarung vom 18. Oktober 2004 unter Punkt 1. genannten Betrages von € 6.000,00 von Ihrem Ex-Gatten für die beiden Kinder hervorgeht.) Dafür gibt es keine Belege. Dies erfolgte bar. 15. Laut Scheidungsvergleich vom 12. Oktober 2004 hatte Ihr Ex-Gatte für jedes Kind Unterhalt in Höhe von € 250,00 am 5. eines jeden Monats im Vorhinein zu bezahlen. Hat er diese Zahlungen - auch terminmäßig - eingehalten? Ja, er hält die Zahlungen ein. Dies erfolgt bar. 16. Haben Sie dann noch für die Kinder weitere € 6.000,00 pro Jahr aus der Vereinbarung vom 18. Oktober 2004 zusätzlich bekommen? Dies sind die gleichen, die bereits im Scheidungsvergleich enthalten sind. Mein Ex-Gatte zahlt keine weiteren € 6.000,00 pro Jahr. 17. Bekommen Sie seit Ihrem Auszug aus der ETW von Ihrem Ex-Gatten weiterhin die € 6.000,00/jährlich? Ja, die € 6.000,00/jährlich bekomme ich für die Kinder weiterhin bezahlt. 18. Haben Sie von Ihrem Ex-Gatten darüber hinausgehend weitere Zahlungen bekommen? Wenn ja, in welcher Höhe und wofür? Nein, weitere Zahlungen habe ich nicht bekommen. 19. Legen Sie bitte die unter Pkt. 1 in der Ladung angeführten Nachweise über Ihr Einkommen für die Jahre 2004 bis 2009 vor (Einkommensnachweise für Ihr Einkommen der Jahre 2004 bis 2009). Diesbezüglich verweise ich auf die Beilage ./D. 20. Zur Frage, wie ich die Mieten inklusive Betriebskosten finanzierte, gebe ich an: Bezüglich dieser Frage gebe ich an, dass mein eigenes Einkommen durchschnittlich € 1.000,00 ausgemacht hat, 2007 war es sogar bedeutend höher. Zusätzlich erhalte ich noch die Familienbeihilfe für beide Kinder, die knapp unter € 400,00 beträgt, sowie die Unterhaltszahlungen für die Kinder in Höhe von € 500,00 pro Monat. Zudem hatte ich noch aus einem Grundstücksverkauf in Tirol aus dem Jahr 2001 an Geldmitteln S 536.312,65 zur Verfügung (siehe Beilage ./E). 21. Über Vorhalt, dass ich im Zuge der Zeugeneinvernahme bestätigte, dass die Kinder teilweise beim Vater und teilweise bei mir gewohnt haben und im Scheidungsvergleich festgehalten ist, dass der Vater bis zur Volljährigkeit der Tochter am 7.8.2018 die Kosten (Miete und Betriebskosten) für die ETW zu zahlen hatte, gebe ich an: Die Kinder waren bei mir nur zum Essen und sie haben die Hausaufgabe gemacht. Gewohnt haben sie beim Vater und dort auch geschlafen. 22. Über Befragen, welche Gründe für den Abschluss der Änderungsvereinbarung, Beilage ./C ausschlaggebend waren, gebe ich an: Wir haben diese abgeschlossen, weil sich ein paar Tage danach etwas geändert hat und wir wollten dies festgehalten haben. Konkret zur "Änderung" befragt, gebe ich an, dass vereinbart wurde, dass ich meinem Ex-Mann Miete zahle. Dies aufgrund der Situation, dass die Kinder bei ihm leben. 23. Zum Vorhalt, dass bereits im Scheidungsvergleich die Anmietung der Wohnung vereinbart war und mein Ex-Mann die Kosten für die Wohnung zu zahlen hatte (siehe Pkt. 8 des Scheidungsvergleichs), des Weiteren, dass auch der Hauptaufenthalt der Kinder bereits laut Scheidungsvergleich beim Vater war, und daher keine Änderung gegenüber der Vereinbarung vom 18.10.2004 zu ersehen ist, gebe ich an: Die Änderung ist darin gelegen, dass die Kinder alle Tage beim Vater geschlafen haben." In der mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Bw. ergänzend vor, dass seine Ex-Gattin zwar formal die Wohnung gemietet habe, sie aber gleich zu ihrem Freund in W. gezogen sei, ca. 5 bis 10 Minuten vom Bw. entfernt. Sein Sohn sei wegen des Schulbesuchs in X. gemeldet gewesen, seine Tochter habe immer in Y. gewohnt. Gewohnt, gelebt und geschlafen haben die Kinder bei ihm. Der Bw. habe 2005 eine Partnerin gefunden, seineLebensgefährtin, die auch zwei Kinder gehabt und bei ihm gelebt habe. Sie habe sich auch um seine Kinder kümmern können, da sie nicht berufstätig gewesen sei. Ab Oktober 2005 habe er sie bei sich als Teilzeitkraft angemeldet, sie habe aber immer bei ihm zuhause gearbeitet. 2005 bis 2008 seien die Kinder fast permanent beim Bw. gewesen. Seit 2009 kümmere sich seine Ex-Gattin wieder mehr um die beiden. Über Vorhalt, dass seine Ex-Gattin ausgesagt habe, die Kinder seien regelmäßig auch bei ihr gewesen, gab er an, sich dies nur so erklären zu können: Welche Mutter würde sagen, dass sie für sich selber "Luft gebraucht" habe und daher ihre Kinder kaum oder selten bei ihr gewesen seien? Unmittelbar nach der Scheidung seien seine Ex-Gattin und er noch essen gegangen. Er habe ihr erklärt, was dieser Scheidungsvergleich für ihn finanziell bedeute. Sie hätten dann einen Kompromiss gesucht und eben letztlich die Vereinbarung vom 18. Oktober 2004 geschlossen. Sie hätten es den Kindern überlassen, wo sie sein wollten. Über Befragen, worin die Änderung zwischen dem Scheidungsvergleich und der Vereinbarung bezüglich der Wohnung gelegen sei, gab der Bw. an, seiner Ex-Gattin die finanzielle Situation nach der Scheidung dargelegt zu haben. Sie habe dann überlegt und letztlich hätten sie die Vereinbarung so geschlossen. Er habe seine Ex-Gattin dann am 24. September 2010 per 31. Dezember 2010 gekündigt. Seine Ex-Gattin hätte die Kündigung bei Gericht auf Basis des Scheidungsurteiles anfechten können, was sie jedoch nicht getan habe. Dies sei ein Beweis für die Ernsthaftigkeit und Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses. Er habe dann die Wohnung an eine ihm fremde GmbH bzw. einen Geschäftsführer vermietet. Zu Frage, warum er den Scheidungsvergleich nicht schon bei der Betriebsprüfung vorgelegt habe, gab er an, dass dieser für ihn "urprivat" sei. Darin würden private Umstände, insbesondere seine Kinder betreffend, ausgeführt. Es treffe zu, dass mit der Vereinbarung der Scheidungsvergleich betreffend die Wohnung außer Kraft gesetzt worden sei. Er habe die Wohnung nicht mehr frei zur Verfügung stellen müssen. Er habe die Miete für die Kreditrückzahlung gebraucht. Die nicht fristgerechte Einreichung der Steuererklärungen 2009 sei damit zu erklären, dass er und seine damalige Partnerin sich 2009 getrennt hätten; sie habe für ihn quasi die Buchhaltung gemacht. Er sehe es nicht so, dass es in seinem eigenen Interesse gewesen wäre, die Vereinbarung dem Gericht zu melden. Nach seinem Dafürhalten könne seine Ex-Gattin auch heute noch - wenn sie einen Wohnungsbedarf habe - laut Gerichtsvergleich von ihm verlangen, dass er ihr irgendeine Wohnung kostenlos zur Verfügung stelle. Aber die gegenständliche Wohnung könne er vermieten, an wen er möchte. Die Miete habe er Anfang des Monats jeweils in bar von seiner Ex-Gattin übergeben bekommen, er habe den Kredit bis Mitte des Monats bedienen müssen, und zwar den vollen Mietbetrag. Seine Ex-Gattin habe dazu eine Liste betreffend die Bezahlung aufgestellt, die er jeweils quittiert habe. Zum Vorhalt, dass seine Ex-Gattin damals kein sehr hohes Einkommen gehabt hätte, gab er an, dass seine Ex-Gattin damals einen Freund hatte, der sehr vermögend gewesen sein dürfte, er sei mit einem Porsche herumgefahren. Das Mietverhältnis sei kein Konstrukt. Er habe weder den Mietvertrag, noch die Vereinbarung vergebührt. Bei der Scheidung hätte er keine anwaltliche Vertretung gehabt. Dr. Gradischnig habe lediglich die Übertragung der Eigentumswohnung in Z. übernommen. Den Mietvertrag habe auch kein Anwalt aufgesetzt. Mietverträge könne man aus dem Internet herunterladen. Der Amtsvertreter gab an, dass Mietverträge üblicherweise befristet abgeschlossen würden. Der steuerliche Vertreter betonte, dass die Absicht des Bw., zu vermieten bei Erwerb der Wohnung bereits festgestanden sei. Bezüglich der Bedingungen für den Vorsteuerabzug bei einer Vermietung führte er aus, dass es sich nicht um Liebhaberei handeln dürfe und die Aufwendungen nicht dem Abzugsverbot des § 20 EStG unterliegen dürften. Das Finanzamt sei davon ausgegangen, dass die Aufwendungen des Abzugsverbots des § 20 unterliegen und damit ein Vorsteuerabzug nicht zustehe. Der VwGH habe im Erkenntnis vom 31.3.2011, 2008/15/0115, zum Missbrauch bei Vermietung Stellung genommen. Man komme zu der Auffassung, dass die Aufwendungen gemäß § 20 EStG nur dann zum Tragen kommen, wenn man Missbrauch unterstelle. Ein Missbrauch wäre bei einer unüblichen und unangemessenen Gestaltung gegeben, die ohne den Steuerspareffekt unsinnig wäre. Der steuersparende Effekt sei bei dieser Beurteilung wichtig. Grundsätzlich seien Vermietungen umsatzsteuerlich unecht befreit und stehe daher auch grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zu. Der nationale Gesetzgeber könne aber für das Vermieten von Wohnungen eine gesetzliche Ausnahme machen und dies mit Vorsteuerabzug steuerpflichtig stellen. Dies sei im UStG verwirklicht. Wenn daher der Gesetzgeber eine steuerpflichtige Wohnungsvermietung ermöglicht habe, dann könne mit einer entsprechenden Vermietung kein Steuerspareffekt beabsichtigt sein. Laut EuGH in der Sache Lennartz sei für die USt die einkommensteuerliche Beurteilung nicht maßgeblich. Für die USt sei entscheidend, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliege. Eine Gewinnabzielungsabsicht spiele keine Rolle. Ob im gegenständlichen Fall eine wirtschaftliche Tätigkeit gegeben sei, sei rechtlich die zentrale Frage. Im Erkenntnis 2010/15/0110 habe der VwGH sich dem EuGH angeschlossen. Vieles, was heute hervorgekommen sei, spreche dafür, dass im gegenständlichen Fall eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliege. Die Barzahlung könne nicht schädlich sein. Die Ex-Gattin sei eine nahe Angehörige. Der Themenkomplex "Verträge zwischen nahen Angehörigen" sei der Einkommensteuer zuzurechnen. Er verweise auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2012, 2010/15/0010, wonach das Vermieten an unterhaltspflichtige Kinder auch möglich sei, wenn dies fremdüblich erfolge. Nach Ansicht des Amtsvertreters liege keine wirtschaftliche Tätigkeit vor und seien Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z. 1 und 4 EStG gegeben. Hier seien es Beiträge an unterhaltsberechtigte Personen. Die Verträge seien nicht zeitnah vorgelegt worden. Es habe den Anschein, dass diese damals noch nicht existent gewesen und im Nachhinein erstellt worden seien. Außerdem sei zu bezweifeln, dass die Miete geflossen sei. Der Bw. gab an, auch den gerichtlichen Unterhalt monatlich seiner Ex-Gattin bar zu übergeben. Direkt von ihm getragene Aufwendungen gegenüber den Kindern seien natürlich gegengerechnet worden. Seine Ex-Gattin habe ihm am Anfang des Monats die Miete übergeben, weil er seine Kreditraten bis Mitte des Monats zu bedienen hatte. Den Unterhalt habe er bar am Ende des Monats gezahlt, dies unter Berücksichtigung der unmittelbar von ihm getragenen Aufwendungen. Über die Berufung wurde erwogen: Der UFS geht von folgendem Sachverhalt aus und stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angeführten Beweismittel bzw. wird dort die Unstrittigkeit festgehalten: Die Ehe des Bw. und seiner Ex-Gattin wurde am 12. Oktober 2004 geschieden (Beschluss, Scheidungsvergleich). Im Scheidungsvergleich wurde vereinbart, dass der Bw. seiner Ex-Gattin eine in der X.-Str. 1/9 im ersten Stock gelegene ETW zur ausschließlichen Benützung zur Verfügung zu stellen hat. Diese ETW wird von der Zweitantragstellerin gemietet. Bis zum Erreichen der Großjährigkeit der minderjährigen Tochter, d. i. der 7. 8. 2018, verpflichtet sich der Bw., die Miete und die gesamten Betriebskosten für diese Wohnung zu bezahlen (Pkt. 8 des Scheidungsvergleichs vom 12. Oktober 2004). Weiters war vereinbart, dass der Hauptaufenthalt der Kinder beim Vater ist und zwar im Konkreten von Samstag 19:00 Uhr bis Mittwoch 8:00 Uhr durchgehend beim Vater und von Mittwoch 9:00 Uhr bis Samstag 19:00 Uhr durchgehend bei der Mutter (Scheidungsvergleich). Der Bw. hat seiner Ex-Gattin bei einem Essen nach der Scheidung seine ihn sehr belastende finanzielle Situation erklärt (Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung). Er und seine Ex-Gatten haben am 18. Oktober 2004 die Vereinbarung geschlossen (Vereinbarung, Bw. im Berufungsverfahren, Ex-Gattin in der NS, Pkt. 9). Diese Vereinbarung haben weder der Bw. noch seine Ex-Gattin beim Bezirksgericht angezeigt bzw. dem Vertreter im Scheidungsverfahren bekannt gegeben (Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung, Ex-Gattin in der NS, Pkt. 9). Die Kinder wollten beim Bw. leben und haben immer dort geschlafen (Bw. in der Berufung und in der mündlichen Verhandlung, Ex-Gattin in NS, Pkt. 11 und 23). Sie waren an einzelnen Tagen bei ihrer Mutter zum Essen bzw. haben bei ihr ihre Hausaufgaben gemacht (Ex-Gattin in der NS, Pkt. 11 und 21). In der Vereinbarung vom 18. Oktober 2004 haben der Bw. und seine Ex-Gattin ua. vereinbart, dass die Ex-Gattin die ETW mieten wird (Bw. im Berufungsverfahren, Ex-Gattin in der NS, Pkt. 2 und 3). Der Bw. hat seiner Ex-Gattin das Anbot zum Mietvertrag im Dezember 2004 überreicht und sie hat es konkludent durch Bezahlung der Miete für Jänner 2005 angenommen (Bw. im Vorhalt vom 5. Februar 2013). Die Ex-Gattin hat dem Bw. monatlich bis spätestens Mitte des jeweiligen Monats die Miete (von € 880,00 bezahlt (Bw. in der mündlichen Verhandlung, Ex-Gattin in NS, Pkt. 7, "Laufzettel" für 2005 bis 2009). In den "Laufzetteln 2005 bis 2009" sind für jedes Monat eines jeden Jahres "Von der Ex-Gattin die Miete für - beispielhaft gewählt - Jänner € 880,00 erhalten" festgehalten, neben der Zeile ist die Unterschrift des Bw. ausgewiesen. Ein Tag des Erhalts des Geldes ist nicht vermerkt (Laufzettel). Bankbelege, aus denen zu ersehen ist, von welchem Konto oder Sparbuch die Ex-Gattin das Geld für die Bezahlung der Miete, Betriebskosten und die Nachverrechnung von Betriebskosten behoben hat, legte die Ex-Gattin nicht vor (unwidersprochene Mitteilung an den Bw. im Vorhalt vom 6. November 2012, Ex-Gattin in NS, Pkt. 7). Mit Ende des Jahres 2010 wurde das Mietverhältnis betreffend die ETW beendet (Kündigungsschreiben, Ex-Gattin in NS, Pkt. 10). Für die Kinder zahlte der Bw. seiner Ex-Gattin in den Jahren 2004 bis 2009 € 6.000,00 pro Jahr (Scheidungsvergleich, Vereinbarung, Bw. im Berufungsverfahren, Ex-Gattin in der NS, Pkt. 14 bis 17). Er zahlte monatlich die € 500,00 gegen Ende des Monats und rechnete er unmittelbar von ihm getragene Aufwendungen dagegen auf (Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung). Darüber hinaus gehende Zahlungen hat die Ex-Gattin vom Bw. nicht erhalten (Ex-Gattin in der NS, Pkt. 18). Rechtliche Beurteilung: Im vorliegenden Fall ist die Frage strittig, ob - dies vertritt der Bw. - ein fremdübliches Mietverhältnis zwischen ihm und seiner Ex-Gattin vorliegt und er durch die Vereinbarung vom 18. Oktober 2004 von der Verpflichtung zur Zahlung der Miete für die ETW laut Pkt. 8 des Scheidungsvergleichs entbunden wurde, oder - so das Finanzamt - die sich aus dem Scheidungsvergleich ergebende Verpflichtung des Bw., seiner Ex-Gattin und den Kindern eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung stellen zu müssen, in das "Kleid" eines Mietvertrages "verpackt" wurde. Dabei hatte der Senat im Rahmen der freien Beweiswürdigung des § 167 Abs. 2 BAO zu beurteilen, welche Tatsachen als erwiesen anzusehen sind. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (vgl. Ritz, BAO4, Kommentar, Tz. 6 zu § 4). Vorauszuschicken ist, dass der Bw. und seine Ex-Gattin "nahe Angehörige" sind (vgl. § 25 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BAO) und daher allfällige Vereinbarungen unter dem Blickwinkel der Voraussetzungen, die an "Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen" gestellt werden, zu prüfen sind. Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden - selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen (vgl. z. B. VwGH 3.9.1997, 93/14/0095, VwGH 26.1.1999, 98/14/0095) - im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität), - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und - auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082). Der Senat beurteilte die Vereinbarungen wie folgt: Abschluss der Vereinbarung vom 18. Oktober 2004: Was die Frage des Abschlusses der Vereinbarung vom 18. Oktober 2004 anlangt, so hat die Ex-Gattin sowohl ihren Abschluss, als auch ihren Inhalt bestätigt. Wenngleich der Bw. laut Pkt. 8 des Scheidungsvergleichs verpflichtet war, seiner Ex-Gattin die ETW unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, haben die übereinstimmenden Aussagen des Bw. und seiner Ex-Gattin den Senat zur Auffassung kommen lassen, dass die Ex-Gattin nach der Scheidung mit Abschluss der Vereinbarung vom 18. Oktober 2004 auf dieses Recht verzichtet und sie mit dem Bw. einen "echten" Mietvertrag abgeschlossen hat. Angesichts der vom Bw. ins Treffen geführten dauernden Liquiditätsengpässe, seinem nicht sehr hohen Einkommen, seiner Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern, sowie des Umstandes, dass die Ex-Gattin den Bw. (wegen eines anderen Mannes) verließ und sie sich (anders als im Scheidungsvergleich vereinbart) in nur sehr eingeschränktem Rahmen um die Kinder kümmerte, war es für den Senat glaubhaft, dass die Ex-Gattin bei dieser Konstellation auf das ihr zustehende Recht ein paar Tage nach der Scheidung verzichtete, weil ihr der Bw. im Zuge eines Essens nach der Scheidung seine finanzielle Problematik entsprechend darlegen konnte. Auch war zu bedenken, dass der Bw. den Wohnungskauf mit Kredit finanzierte und es daher einsichtig ist, dass er diese (nicht von ihm selbst benützte) Wohnung zur Rückzahlung des Kredites vermieten musste. Über dies führte der steuerliche Vertreter des Bw. in der mündlichen Verhandlung an, dass im Dezember 2004 zu entscheiden gewesen sei, ob die Wohnung mit Umsatzsteuer oder ohne Umsatzsteuer gekauft werde. Ohne eine entsprechende Mietvereinbarung wäre - wie in der mündlichen Verhandlung argumentiert - ein Kauf mit Umsatzsteuer tatsächlich uneinsichtig gewesen, was ebenfalls für die Existenz einer ernsthaften Mietvereinbarung spricht. Mit der Vereinbarung vom 18. Oktober 2004 erachtet der Senat die Regelung betreffend die ETW im Scheidungsvergleich als "außer Kraft gesetzt". Abschluss und Inhalt des Mietvertrages: Der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages ist für seine Anerkennung nicht erforderlich. Die beiden Parteien waren sich bereits im Oktober 2004 über die "Miete" einig. Sie haben die zumindest jährliche Abrechnung der Miete und Betriebskosten schon im Pkt. 6 der Vereinbarung vom 18. Oktober 2004 festgelegt. Dass im vorliegenden Fall des Mietanbot konkludent durch die Mietzahlung für Jänner 2005 angenommen wurde, lässt den Mietvertrag noch nicht zu einem fremdunüblichen werden. Wenngleich weder die Vereinbarung vom 18. Oktober 2004 noch der Mietvertrag vergebührt wurden, so ist im vorliegenden Fall nach Ansicht des Senates der Mietvertrag nach außen hin ausreichend zum Ausdruck gekommen. Wie der Bw. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versicherte, hat er gegenüber dem Finanzamt keinerlei Angaben bezüglich des Mietverhältnisses verweigert. Dass der Inhalt nicht eindeutig, klar und jeden Zweifel ausschließend gewesen wäre, behauptet das Finanzamt nicht. Zur Fremd(un)üblichkeit ist festzustellen, dass auch nach Ansicht des Finanzamtes die Höhe der vereinbarten Miete fremdüblich war, anderes lässt sich dem vorliegenden Akteninhalt nicht entnehmen. Was die Art der Bezahlung anlangt, so schließt die Barzahlung die Fremdüblichkeit nicht aus. Die Ex-Gattin bestätigte, dem Bw. bis Mitte des Monats die jeweilige monatliche Miete übergeben zu haben. Beide geben übereinstimmend an, dass sie sich die Bezahlung der Miete laut Laufzettel bestätigen ließ. Wie sich im Berufungsverfahren herausstellte, verfügte die Ex-Gattin über die für die Mietzahlung erforderlichen Mittel. Zumal die Ex-Gattin in der Niederschrift angab, über die Unterhaltszahlungen für die Kinder hinaus gehende Beträge nicht bekommen zu haben, konnte der Senat keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Bw. seiner Ex-Gattin die an ihn geleisteten Zahlungen für Miete (und Betriebskosten) in Erfüllung des Scheidungsvergleichs refundiert hätte. Weitere Punkte des Mietvertrages bzw. seiner Abwicklung wurden nicht beanstandet. Daher vertritt der Senat die Ansicht, dass der Mietvertrag und seine Abwicklung im vorliegenden Fall als fremdüblich anzusehen waren und zufolge der Abänderung des Scheidungsvergleiches durch die Vereinbarung vom 18. Oktober 2004 das Mietverhältnis als "echtes" und fremdübliches anzusehen war. Der Senat konnte nicht den Eindruck gewinnen, dass hier mit der Vereinbarung vom 18. Oktober 2004 private Vorgänge in die steuerliche Sphäre transferiert werden sollten. Der Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2008 war bezüglich des gegenständlichen Berufungspunktes Folge zu geben. Bezüglich der Behandlung der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 darf auf die Ausführungen unter Pkt. A verwiesen werden. Die Entgelte (Steuersatz 10%), Vorsteuern und Einkünfte 2005 bis 2008 aus der Vermietung und Verpachtung der ETW sind nun in folgender Höhe steuerlich zu erfassen, wobei bei den Einkünften der Jahre 2005 bis 2007 die im Rahmen der Selbstanzeige bekannt gegebenen Änderungen berücksichtigt sind: | Jahr | Entgelte | Vorsteuern | Einkünfte | 2005 | 9.600,00 | 3.083,89 | -2.590,23 | 2006 | 11.040,00 | 356,39 | 709,60 | 2007 | 10.144,67 | 126,12 | 244,27 | 2008 | 9.900,00 | 137,34 | 313,57 | 2. | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2009: Das Finanzamt nahm mangels Vorlage von Steuererklärungen für 2009 die Veranlagung des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides 2009 gemäß § 184 BAO im Schätzungswege vor. In der Berufung begehrte der Bw. die Veranlagung laut den beigelegten Steuererklärungen. Rechtliche Beurteilung: Unter Hinweis auf die Ausführungen unter Pkt. B.1. wird dem diesbezüglichen Begehren des Bw. vollinhaltlich Rechnung getragen. Entsprechend den vorgelegten Erklärungen werden die Entgelte in Höhe von € 9.900,00 (10% USt), die Vorsteuern in Höhe von € 368,53 und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von - € 7.580,84 erfasst. C. Veranlagung laut Steuererklärungen 2009: Was das Begehren anlangt, die Veranlagung 2009 auch hinsichtlich der übrigen, teilweise unstrittigen Einkünfte, etc., entsprechend den im Berufungsverfahren vorgelegten Steuererklärungen für 2009 vorzunehmen, so kann dem mit Ausnahme des Kinderfreibetrages nachgekommen werden. D. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kfz-Aufwendungen und Reisespesen für 2005 bis 2007 sowie 2009: Der Bw. führt eine Beratung im Rahmen eines Einzelunternehmens. Laut Erklärung machte er 2005 bis 2007 bereits Reisespesen und Kilometergelder für ein Kfz geltend. Bei der Betriebsprüfung gab er noch Änderungen im Rahmen einer Selbstanzeige bekannt, denen das Finanzamt (siehe Tz. 6 des Bp-Berichts) folgte. In der Berufung begehrte der Bw. für die Jahre 2005 bis 2007 erstmals weitere Reisespesen und Kfz-Aufwendungen. Seine Tätigkeit erstrecke sich auf ganz Österreich. Das im Betriebsvermögen der GmbH (in weiterer Folge "GmbH") befindliche KFZ, ein Audi, weise derzeit bereits eine Kilometerleistung von mehr als 400.000 km auf. Er beantragte, Kilometergelder in Höhe von jährlich € 11.280,00 im Rahmen seines Einzelunternehmens zu berücksichtigen. Eine Aufstellung war beigelegt. Aufgrund der Reisespesen und Fahrtkosten wären die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in folgender Höhe festzusetzen bzw. weitere Vorsteuern zu gewähren: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb in € | 2005 | 2006 | 2007 | laut Bp | 22.344,14 | 13.718,74 | 3.658,51 | Reisespesen lt. Aufstellung (Diäten und Nächtigungsgelder) | - 3.295,45 | - 2.652,18 | - 2.579,27 | Reisespesen lt. Aufstellung (Kilometergelder) | - 16.936,36 | - 13.348,19 | - 12.800,17 | Kürzung max. 30.000 km p.a. | 5.656,36 | 2.068,19 | 1.520,17 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 7.768,69 | - 213,44 | - 10.200,76 | | | | | Vorsteuern aus Reisespesen | 329,55 | 253,22 | 257,93 Anm.: | Summe Reisespesen lt. Aufstellung | - 20.231,81 | - 16.000,37 | - 15.379,44 | Summe lt. Aufstellung abzgl. Kürzung | - 14.575,45 | - 13.932,18 | - 13.859,27 Im Vorhalt vom 20. Jänner 2011 bat das Finanzamt den Bw. um konkrete Angaben und die Vorlage Bezug habender Unterlagen (Zulassungsschein, Serviceheft, Überprüfung nach § 57a KFG, Fahrtenbuch, etc.). In der Vorhaltsbeantwortung vom 10. Februar 2011 gab der Bw. an, dass er einen Kostenanteil der GmbH erstattet habe, dies habe auch die Betriebsprüfung bei der GmbH akzeptiert. Er gab noch die Kosten der GmbH bzw. die von ihm an die GmbH gezahlten Beträge laut Gewinn- und Verlustrechnungen der GmbH bekannt. Nach Vorlage weiterer Unterlagen beim UFS stellte das Finanzamt die Kfz-Kosten und Reisespesen laut Begehren des Bw. im Schreiben vom 6. bzw. 13. August 2013 außer Streit. In der mündlichen Berufungsverhandlung begehrte der steuerliche Vertreter noch, die in der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2009 bereits berücksichtigten Beträge für Kfz-Aufwendungen und Reisespesen bzw. darauf entfallende Vorsteuern erklärungsgemäß zu veranlagen. Der Amtsvertreter stellte das diesbezügliche Begehren außer Streit. Über die Berufung wurde erwogen: Das Begehren betreffend Reisespesen und Kfz-Kosten sowie darauf entfallende Vorsteuern ist nunmehr unstrittig. Der UFS sieht keine Anhaltspunkte, dies in Abrede stellen zu wollen. Der Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 sowie 2009 war daher bezüglich dieses Berufungspunktes vollinhaltlich Folge zu geben. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2005 bis 2007 sowie die dazugehörigen Vorsteuern betragen nunmehr: | in € | 2005 | 2006 | 2007 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BE: | 7.768,69 | - 213,44 | - 10.200,76 | Weitere Vorsteuern aus diesem Berufungspunkt | 329,55 | 253,22 | 257,93 Die in den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthaltenen Kfz-Aufwendungen und Reisespesen sowie die darauf entfallenden Vorsteuern für 2009 werden erklärungsgemäß veranlagt. | E. | ALLEINERZIEHERABSETZBETRAG 2005 bis 2009 sowie KINDERFREIBETRAG 2009: In der Vorhaltsbeantwortung vom 30. Juli 2013 begehrte der Bw. die Berücksichtigung nachfolgend angeführte Absetzbeträge. Unstrittig ist, dass die Ex-Gattin des Bw. in den Jahren 2005 bis 2009 die Familienbeihilfe für beide Kinder bezog. Der Bw. und seine Ex-Gattin - seit 12. Oktober 2004 rechtskräftig geschieden - haben 2005 bis 2009 nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. | 1. | Alleinerzieherabsetzbetrag für 2005 bis 2009: Einem Alleinerzieher steht gemäß § 33 Abs. 4 Z. 2 EStG 1988 ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) € 669,00 (2005 bis 2009). Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt. Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten gemäß § 106 Abs. 1 BAO Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a (für 2005 bis 2008) bzw. nach § 33 Abs. 3 (für 2009) zusteht. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a (2005 bis 2008) bzw. Abs. 3 EStG 1988 (2009) im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 50,90 (2005 bis 2008) bzw. monatlich € 58,40 (2009) für jedes Kind zu. Für Kinder, ... (Ehe)Partner ist § 106 Abs. 3 EStG 1988 eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Zumal im vorliegenden Fall im Berufungszeitraum die Ex-Gattin die Familienbeihilfe bezogen hat und der Bw. und seine Ex-Gattin nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebten, sind die beiden Kinder des Bw. nicht als "Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1" anzusehen. Demzufolge fehlt es an einer Voraussetzung für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages und konnte dem diesbezüglichen Begehren des Bw. kein Erfolg beschieden sein. | 2. | Kinderfreibetrag für 2009: Der Bw. machte für seine beiden Kinder in der Einkommensteuererklärung 2009 den Kinderfreibetrag in Höhe von jeweils € 132,00 geltend. Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt 220 Euro jährlich, sofern nicht ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 geltend gemacht wird oder nach Abs. 3 zusteht. Wird für dasselbe Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 von einem anderen Steuerpflichtigen ebenfalls ein Kinderfreibetrag geltend gemacht, beträgt gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988 der Kinderfreibetrag 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem. Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht gemäß § 106a Abs. 3 EStG 1988 ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält. Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten gemäß § 106 Abs. 2 EStG 1988 auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht. Da auch der § 106a EStG 1988 auf "Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1" abstellt bzw. die Kinder beim Bw. "haushaltszugehörig" sind und somit ihm der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zusteht, konnte dem diesbezüglichen Begehren des Bw. kein Erfolg beschieden sein. Zusammenfassend darf zu den Punkten B. bis E. festgehalten werden: Unter Berücksichtigung der Ergebnisse zu den Punkten B. bis E.ist derBerufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2009 Folge zu geben und der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2009 teilweise Folge zu geben. Bezüglich der Umsatzsteuer 2005 bis 2009 ergeben sich durch die vorliegende Berufungsentscheidung zusammengefasst folgende Änderungen: | | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | Gesamtbetrag der stpfl. Lieferungen und Leistungen (GB LuL) lt. Bp 20% USt | 107.682,10 | 110.555,70 | 96.276,50 | 58.295,00 | 77.055,09 | GB LuL aus Pkt. B. 1. und 2. der BE, 10% USt | 9.600,00 | 11.040,00 | 10.144,67 | 9.900,00 | 9.900,00 | Gesamtbetrag der BMGL der Lieferungen und sonstigen Leistungen | 117.282,10 | 121.595,70 | 106.421,17 | 68.195,00 | 86.955,09 | | | | | | | Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuern) lt. Bp bzw. Erkl. | 17.115,63 | 9.966,44 | 5.871,03 | 4.048,78 | 8.902,94 | Vorsteuer aus Pkt. B. 1. und 2. der BE | 3.083,89 | 356,39 | 126,12 | 137,34 | | Vorsteuer aus Pkt. D. der BE | 329,55 | 253,22 | 257,93 | | | Vorsteuer lt. BE | 20.529,07 | 10.576,05 | 6.255,08 | 4.186,12 | 8.902,94 Die nunmehr für 2005 bis 2007 sowie 2009 festzusetzenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind unter Pkt. D. festgehalten. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betragen laut BE: | | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | Einkünfte aus VuV der ETW lt. Bp bzw. Erkl. | - 2.590,23 | 709,60 | 244,27 | 1.786,94 | - 7.580,84 | Einünfte aus VuV in Z. lt. Bp bzw. Erkl. | - 2.573,30 | 1.525,59 | - 296,81 | 313,57 | - 10.480,09 | Einkünfte aus VuV lt. BE | - 5.163,53 | 2.235,19 | - 52,54 | 2.100,51 | - 18.060,93 Die übrigen erklärten Ergebnisse für 2009 werden mit Ausnahme des nicht zu gewährenden Kinderabsetzbetrages den Steuererklärungen 2009 entnommen. | F. | VERSPÄTUNGSZUSCHLAGSBESCHEIDE betreffend UMSATZ- und EINKOMMENSTEUER 2009: Das Finanzamt erließ Verspätungszuschlagsbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2009. In der Berufung begehrte der Bw. die Anpassung an die sich aus der Berufungserledigung ergebende Bemessungsgrundlage. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18. September 2013 hat der Bw. in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung die Berufung gegen die Verspätungszuschlagsbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2009 zurückgezogen. Über die Berufung wurde erwogen: Berufungen können gemäß § 256 Abs. 1 BAO bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Berufung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu erklären. Wurde eine Berufung zurückgenommen (Abs. 1), so hat gemäß § 256 Abs. 3 BAO die Abgabenbehörde die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären. Aufgrund der schriftlichen Zurücknahme dieses Begehrens durch den Bw. war die Berufung gemäß § 256 Abs. 3 BAO für gegenstandslos zu erklären. Beilage: 10 Berechnungsblätter Klagenfurt am Wörthersee, am 11. Oktober 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0053-K/11
Stammnummer
67361
Gültig
11.10.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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