Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0896-G/02
Rückgänigmachung eines Erwerbsvorganges durch Stornovereinbarung bei gleichzeitigem Abschluss eines neuen Kaufvertrages mit weiterer GesmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0896-G/02vom 05.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Josef Schlager, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Nichtfestsetzung bzw. Abänderung der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 17 GrEStG
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom
8. Juni 1998 erwarb die Bw. von Frau Eva B. eine Liegenschaft im
Ausmaß von 4892 m² mit einer darauf errichteten Lagerhalle zu
einem Kaufpreis von S 11,500.000,00. Mit Bescheid vom
2. Dezember 1998 wurde für dieses Rechtsgeschäft die
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.
Am 11. Dezember 1998
wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz, im
Folgenden kurz Finanzamt genannt, eine am 9. Dezember 1998 zwischen
Frau Eva B. und der Bw. abgeschlossene Stornierungsvereinbarung vorgelegt,
demnach der Kaufvertrag vom 8. Juni 1998 storniert wurde "mit der
Wirkung, als ob derselbe nie abgeschlossen worden wäre."
Am 5. März 1999
stellte die Bw. einen Antrag auf Rückzahlung der Grunderwerbsteuer auf
Grund der Stornierungsvereinbarung. Das Finanzamt stellte an die Bw. ein
ergänzendes Auskunftsersuchen und erhielt am 15. April 1999
folgende Beantwortung:
Der ursprüngliche
Kaufvertrag sei storniert worden, weil die versprochene Bebauung nicht erreicht
werden konnte. Die Verkäuferin habe wieder die volle Verfügungsmacht
über die Liegenschaft erhalten und sei die Liegenschaft an die Fa. C.
übergeben worden, wofür mittels Selbstberechnung Grunderwerbsteuer
geleistet worden sei. Die Käuferin habe Einfluss auf die
Weiterveräußerung der Liegenschaft gehabt und sei der Kaufpreis
wieder vollständig zurückgezahlt worden.
Mit Bescheid vom
13. September 1999 wurde der Antrag gemäß
§ 17 GrEStG mit der Begründung abgewiesen, dass die
Verkäuferin nicht mehr jene Verfügungsmacht über das
Grundstück wiedererlangt habe, die sie vor Vertragsabschluss
innehatte.
Dagegen wurde Berufung erhoben
und ausgeführt, dass das Grundstück mit der Absicht gekauft worden
sei, darauf ein mehrgeschossiges Wohnhaus zu errichten, wobei diese
Bebauungsmöglichkeit Voraussetzung für den Kaufvertrag gewesen sei.
Als sich herausgestellt habe, dass die beabsichtigte Bebauung nicht möglich
war, habe der Geschäftsführer der Bw. das Grundstück an die
Verkäuferin zurückgegeben, die es zurücknehmen musste. Die Bw.
habe keinen Käufer gesucht. Die Verkäuferin habe einen Makler
beauftragt, der einen anderen Käufer vermittelte, nämlich die
Fa. C., die dort Reihenhäuser errichtete. Da die Liegenschaft
zurückgenommen werden musste, sei die Verfügungsmacht wieder zur
Gänze auf die Verkäuferin übergegangen. Es habe keine
Vereinbarung bestanden, dass der Veräußerer das Grundstück nur
auf eine von der Bw. zu nennende Person verkaufen könne.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 26. Jänner 2000 wurde über die Berufung abweisend
entschieden. Dies wurde wieder mit der mangelnden freien Verfügungsmacht
der Veräußerin begründet, die insbesondere darin gesehen wurde,
dass der Geschäftsführer der Bw. auch Geschäftsführer der
neuen Käuferin sei und die beiden Verträge (Stornierungsvertrag und
neuer Kaufvertrag) am selben Tag abgeschlossen worden seien. Die Bw. habe sich
auch zur Tragung der Kosten des Stornierungsvertrages verpflichtet, woraus zu
schließen sei, dass der Vertrag in ihrem Interesse abgeschlossen worden
sei und habe sie in der Vorhaltsbeantwortung bejaht, dass sie Einfluss auf die
Weiterveräußerung hatte.
Die Bw. stellte einen
Vorlageantrag und legte dar, dass die Tragung der Stornierungskosten nicht
unüblich sei, weil von der Bw. der Antrag auf Rückabwicklung des
Kaufes gekommen sei. Die Verkäuferin habe eine Maklerfirma mit dem Verkauf
der Liegenschaft beauftragt, die einen neuen Käufer an der Hand hatte. Die
Bw. habe den Kauf unter der Bedingung abgeschlossen, ein mehrgeschossiges
Wohnhaus zu errichten.
Nach weiteren ergänzenden
Ermittlungen der Finanzlandesdirektion Oberösterreich ist festzustellen,
dass die Bw. eine GesmbH mit zwei Gesellschaftern ist, die auch gemeinsam die
Geschäftsführung innehaben. Die neue Käuferin der Liegenschaft,
die Fa. C., ist gleichfalls eine GesmbH, deren Geschäftsführer
Herr K. auch als Geschäftsführer der Bw. fungiert. Die
Verkäuferin Frau Eva B. gab an, dass sie zum Verkauf der Liegenschaft
einen Rechtsanwalt beauftragt hätte, der den genauen Sachverhalt
erklären könne. Warum der erste Kaufvertrag storniert werden musste
und warum die Fa. C. als Käuferin in Erscheinung getreten sei,
darüber sei sie nicht genauer informiert gewesen. Für sie sei
jedenfalls immer Herr K. (einer der Geschäftsführer der Bw. und der
Fa. C.) der Kaufinteressent gewesen. Über die Kaufpreisberichtigung
und die Verkaufsverhandlungen könne sie keine näheren Angaben machen.
Bezüglich der Verbauung der Liegenschaft sei sie nur soweit informiert
gewesen, dass dort Wohnungen errichtet werden sollten, jedoch nicht in welcher
Form.
Der mit dem Verkauf der
Liegenschaft betraute Rechtsanwalt gab an, dass von allen Kaufinteressenten nur
das von der Bw. gemachte Preisanbot als annehmbar erschien. Die anderen
Interessenten seien nicht bereit gewesen, das Grundstück in dem Zustand zu
erwerben, in welchem es sich zu diesem Zeitpunkt befunden hätte. Sie
hätten diverse Bedingungen bezüglich Umwidmung des Grundstückes
gestellt oder wollten nur eine Option darauf erwerben. Mit der Bw. wurde dann
ein Kaufvertrag abgeschlossen und wurde von der Käuferin ein Scheck
ausgestellt und ihm zu treuen Handen übergeben. Er hätte diesen Scheck
eingelöst und ein Sparbuch angelegt, welches dann an die Verkäuferin
übergeben worden sei.
Eines Tages habe ihn ein Notar
angerufen und ihm mitgeteilt, dass es bezüglich Finanzierung mit dem
Mitgesellschafter der Bw. ein Problem geben würde. Es wurde ihm
vorgeschlagen, den Kaufvertrag zu stornieren und wurde ihm als neuer Käufer
die Fa. C. genannt, bei welcher die Finanzierung gesichert sei. Unter der
Voraussetzung, dass für die Veräußerin kein Nachteil daraus
erwachse und unter denselben Bedingungen, wie sie beim ersten Verkauf vereinbart
waren, wurde ein neuer Kaufvertrag mit der Fa. C.
abgeschlossen.
Dazu ist festzustellen, dass
der am 9. Dezember 1998 mit der Fa. C. abgeschlossene Kaufvertrag -
bis auf das Abschlussdatum und den Namen der Käuferin - völlig gleich
lautend ist mit dem ersten stornierten Kaufvertrag.
Festzustellen ist weiters, dass
ein Scheck über S 11,500.000,00 am 4. Juni 1998 von der
Fa. C. ausgestellt wurde, der sodann eingelöst und am
8. Juni 1998 auf ein Sparbuch eingelegt wurde.
Aus den Bauakten ist zu
ersehen, dass
die
Fa. C. als Bauherr am 2. Juli 1998 den Einreichplan für die
Errichtung von 14 Reihenhäusern der Baubehörde vorlegte,
am
4. Juli 1998 einen Anwartschaftsvertrag mit einem
Wohnungseigentumsbewerber abschloss,
am
6. Juli 1998 für dieses Bauvorhaben das Baubewilligungsansuchen
stellte, welches mit Bescheid vom 12. Oktober 1998 erledigt
wurde,
am
14. Juli 1998 um Bewilligung des Abbruches der Lagerhalle ansuchte,
welche am 12. Oktober 1998 erteilt wurde,
am
9. September 1998 mit dem Stadtamt Leonding einen Gestattungsvertrag
bezüglich eines Hauskanalanschlusses
abschloss.
Alle diese
Aktivitäten wurden damit bereits vor dem 9. Dezember 1998, dem
zweiten Kaufvertrag und der Stornovereinbarung, gesetzt.
Seit
1. Jänner 2003 ist nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz,
BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige Finanzsenat und nach
der Vollversammlung vom 14. Mai 2003 die Außenstelle Graz zur
Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die
Veräußerin Frau Eva B. jene Verfügungsmacht über das
Grundstück wiedererlangt hat, die sie vor Abschluss des ersten
Kaufvertrages inne hatte, und ob damit eine Voraussetzung für eine
Nichtfestsetzung bzw. Abänderung der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 17 GrEStG vorliegt.
Nach
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG wird die Steuer auf
Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit
der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines
vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufrechtes
rückgängig gemacht wird. Ist die Grunderwerbsteuer bereits
festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern
(§ 17 Abs. 4 GrEStG). Die Steuerschuld entsteht im
Grunderwerbsteuerrecht grundsätzlich mit Verwirklichung des
Steuertatbestandes und kann in der Regel durch nachträgliche
privatrechtliche Vereinbarungen, mag diesen auch von den Parteien
Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht mehr beseitigt werden. Eine
Ausnahme von diesem für die Verkehrsteuern geltenden Grundsatz stellt
§ 17 GrEStG dar.
Gemäß der zu
§ 17 GrEStG vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten
Rechtsprechung (VwGH 2. 4. 1984, 82/16/0165 und weitere in Fellner,
Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
§ 17 Rz 14 referierte Erkenntnisse) kommt es darauf an, ob
die ursprüngliche Eigentümerin die rechtliche Möglichkeit
zurückerhalten habe, ein neues Verpflichtungsgeschäft nach ihrem
Belieben und ihren Vorstellungen abzuschließen.
Rückgängig gemacht
ist somit ein Erwerbsvorgang dann, wenn sich die Vertragspartner derart aus
ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit der
Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt,
sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung
wiedererlangt.
Nach den überzeugenden
Ausführungen der Veräußerin Eva B. und ihres Rechtsanwaltes
wurde der ursprüngliche Kaufvertrag storniert, weil die Finanzierung bei
der Bw. auf Grund eines Problemes mit dem Mitgesellschafter nicht gesichert
gewesen ist. Dieser Schilderung der Vorgänge kommt größerere
Glaubwürdigkeit zu als der Behauptung der Bw., der Kaufvertrag sei unter
der Bedingung abgeschlossen worden, dass auf der Liegenschaft ein
mehrgeschossiges Wohnhaus errichtet werden könne. Einerseits steht dieser
Behauptung der Vertragstext in Punkt III. Gewährleistung ("Die
Käuferin hat das Vertragsobjekt besichtigt und für ihren Zweck als
tauglich befunden.") entgegen, andererseits belegt auch die Tatsache, dass bei
der nun kaufenden Gesellschaft C. der für beide Gesellschaften auftretende
Geschäftsführer allein zeichnungsberechtigt ist, die Ausführungen
der Veräußererseite.
Auf Grund der Tatsachen, dass
zwischen der Bw. und der Fa. C. enge wirtschaftliche Verflechtungen
bestehen und die Bw. an die Veräußerin unter gleichzeitiger Nennung
des neuen Käufers mit dem Ersuchen herangetreten ist, den ersten
Kaufvertrag zu stornieren, wobei die Bw. die anfallenden Kosten übernahm,
der zweite Kaufvertrag zu den gleichen Konditionen abgeschlossen wurde, die neu
kaufende Gesellschaft bereits vor Abschluss der Stornovereinbarung ihr
Bauprojekt auf der Liegenschaft betrieb und die Stornovereinbarung zeitgleich
mit dem neuen Kaufvertrag quasi uno actu erfolgte, ist der Vertrag zwar formell,
aber nur zu dem Zweck aufgehoben worden, gleichzeitig das Grundstück auf
eine vom Käufer ausgesuchte andere Person zu übertragen (VwGH
11.4.1991, 90/16/0009; 20.8.1998, 98/16/0029; 28.9.1998, 97/16/0308; 28.9.2000,
2000/16/0331; 26.4.2001, 2000/16/0871; 19.3.2003, 2002/16/0258). In diesem Fall
hat die Veräußerin in Wahrheit nicht wieder die Möglichkeit
erlangt, einem außenstehenden Dritten die Liegenschaft zu verkaufen und es
liegt keine Rückgängigmachung im Sinne des § 17 GrEStG
vor (VwGH 26.1.1995, 94/16/0139). Die Stornierung des ersten Kaufvertrages ist
nur im Interesse der Bw. erfolgt und bestand zwischen den Vertragspartnern zu
diesem Zeitpunkt bereits Einigkeit darüber, die Liegenschaft an die
Gesellschaft C. zu verkaufen.
Auf Grund der gesetzlichen
Bestimmungen, der Lehre und der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes war daher über die Berufung wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
5. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0896-G/02
- Stammnummer
- 6731
- Gültig
- 05.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF