Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0462-G/02
Buchnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0462-G/02vom 21.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Ordnungsmäßigkeit des Buchnachweises ist ua. zwingend erforderlich, dass der liefernde Unternehmer die UID des Abnehmers (§ 6 Z.1 der V BGBl.Nr401/1996) unmittelbar nach Ausführung des Umsatzes aufzeichnet. Eine Verletzung dieser Verpflichtung hat infolge des materiell-rechtlichen Charakters des Buchnachweises (Art. 7 Abs.3 UStG 1994) die Versagung der Steuerfreiheit zur Folge.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Franz Zeitlhofer und die
weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Karl Fink, Kommerzialrat Wolfgang Sauer und Dr.
Hans Hafner im Beisein der Schriftführerin Eveline Wünscher am
21. Oktober 2003 über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid
des Finanzamtes Graz-Stadt vom 22. Jänner 2002, betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1997 nach in Graz durchgeführter
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge eines Betriebsprüfungsverfahrens wurde
festgestellt, dass es sich bei den in der Umsatzsteuererklärung 1997 als
steuerfreie Exporte im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 deklarierten
Umsätzen um Lieferungen an die Firma M. in der Bundesrepublik Deutschland
handelt, die auf einem eigenen Konto mit der Bezeichnung "Erlöse HW-Export"
verbucht worden sind. Der einzige Hinweis auf eine Lieferung in das
Gemeinschaftsgebiet ergebe sich aus der Währungsbezeichnung "DM"; auf den
entsprechenden Ausgangsfakturen sei keine UID ersichtlich. Bezüglich des
buchmäßigen Nachweises, der eine materiell-rechtliche Voraussetzung
für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung darstelle,
ergebe sich aus § 5 der Verordnung des BM Finanzen über den
Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996, dass der
Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich UID des
Abnehmers buchmäßig nachweisen müsse. Dabei müssten die
Voraussetzungen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen
sein. Im Übrigen müsse der vollständige Buchnachweis zu Beginn
einer Umsatzsteuernachschau oder einer Betriebsprüfung vorliegen. Da diese
Voraussetzung bezüglich der im Streitjahr getätigten Lieferungen im
Gesamtbetrag von S 1,108.714,63 nicht vorliege, seien diese unter Anwendung
des Normalsteuersatzes in Höhe von 20 % zu versteuern [vgl. Tz 15
des Betriebsprüfungsberichtes vom (ohne Datum) und Niederschrift über
die Schlussbesprechung vom 5. Dezember 2001].
Gegen den unter Bedachtnahme auf
diese Prüfungsfeststellung im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erlassenen
Umsatzsteuerbescheid hat die Bw. mit folgender Begründung das Rechtsmittel
der Berufung erhoben:
In der Umsatzsteuererklärung 1997 seien sämtliche
innergemeinschaftliche Lieferungen irrtümlich als steuerfreie Exporte
gemäß
§ 6 Abs. 1 UStG 1994 deklariert
worden. Demzufolge sei auch auf den Ausgangsrechnungen dieser vermeintlichen
Drittlandslieferungen keine UID angeführt worden. Sämtliche strittigen
Lieferungen betreffen jedoch innergemeinschaftliche Lieferungen an die Firma M.
in der Bundesrepublik Deutschland, wobei die auf der Ausgangsrechnung vorhandene
Adresse des Empfängers eindeutig auf Deutschland hinweise. Die UID des
einzigen Empfängers aller Lieferungen, der diese Erwerbe in Deutschland
auch versteuere, sei der Betriebsprüfung auf Anfrage umgehend mitgeteilt
worden, weshalb der Buchnachweis auch erbracht worden sei. Denn es handle sich
nicht vorrangig um einen fehlenden Buchnachweis - dieser sei auf Anfrage sofort
erbracht worden - sondern um einen Folgefehler einer falschen Klassifizierung
von Umsätzen.
Das Finanzamt hat die abweisende
Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen folgendermaßen
begründet:
Wenn, wie im vorliegenden Fall gegen die im
Art. 11 UStG 1994 normierten Vorschriften der Rechnungslegung
verstoßen werde und unter Missachtung der Vorschriften des
Art. 21 Abs. 3 UStG 1994 die innergemeinschaftlichen
Warenlieferungen nicht in eine Zusammenfassende Meldung aufgenommen werden, dem
Finanzamt gegenüber aber unter Angabe eines anderen unzutreffenden
Rechtstitels als steuerfrei erklärt werden, sei einerseits die Berechtigung
zur Inanspruchnahme der Steuerfreiheit im Ursprungsland und andererseits die
Erfüllung einer allfälligen Erwerbsteuerpflicht im Bestimmungsland in
Frage gestellt.
Der in Art. 7 Abs. 3 UStG 1994
vorgesehenen Verpflichtung zur Erbringung eines Buchnachweises komme daher
überragende Bedeutung im Sinne einer materiell-rechtlichen
Anspruchsvoraussetzung zu. Dass die in der Verordnung
BGBl. Nr. 401/1996, geforderten Voraussetzungen jedenfalls nicht
"buchmäßig" gegeben gewesen seien, werde von der Bw. selbst
bestätigt, indem sie in der Berufungsschrift anführe, dass der
Buchnachweis "auf Anfrage" der Großbetriebsprüfung erstmals erbracht
worden sei. Da nach herrschender Literaturmeinung unverzichtbares Wesensmerkmal
des umsatzsteuerlichen "Buchnachweises" jedoch sein Vorliegen unmittelbar nach
Ausführung des Umsatzes sei, könne der Berufung kein Erfolg beschieden
sein.
Im Vorlageantrag hat die Bw.
ergänzend Nachstehendes ausgeführt:
Da die Buchhaltungsabteilung zweifellos einem Rechtsirrtum
unterlegen sei, sei die ursprüngliche Erbringung des Buchnachweises
für innergemeinschaftliche Lieferungen gar nicht möglich gewesen und
ein solcher (für Ausfuhrlieferungen) auch nicht notwendig gewesen.
Nach Erkennen des Rechtsirrtums sei der Buchnachweis
unmittelbar erbracht worden, ohne dass für irgend jemand ein Schaden
entstanden wäre.
Dass die gegenständlichen innergemeinschaftlichen
Lieferungen steuerpflichtig behandelt werden, bringe für sie ein
unzumutbares Ergebnis, vor allem wenn, wie im vorliegenden Fall, ein ohnedies
wirtschaftlich geschwächtes Unternehmen von der Nachzahlung betroffen
sei.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
Art. 7 Abs. 1 UStG 1994
liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
(Art. 6 Abs. 1 UStG 1994) vor, wenn bei einer Lieferung
die unter Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen.
Zufolge
Art. 7 Abs. 3 UStG 1994
müssen die Voraussetzungen des Abs. 1 - der im Abs. 2 geregelte
Verbringungstatbestand liegt nicht vor - vom Unternehmer buchmäßig
nachgewiesen sein.
Die zwingende Form des buchmäßigen Nachweises
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen hat der Bundesminister für Finanzen
in der oben zitierten
V BGBl. Nr. 401/1996, wie
folgt normiert:
Zufolge
§ 5 muss der Unternehmer bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
einschließlich UID des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die
Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu
ersehen sein.
Zufolge
§ 6 Z 1 der vorhin
zitierten Verordnung hat der Unternehmer den Namen, die Anschrift und die
UID des Abnehmers aufzuzeichnen.
Der buchmäßige Nachweis ist eine
materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer
innergemeinschaftlichen Lieferung. Kann der Unternehmer den Buchnachweis nicht
erbringen, geht die Steuerfreiheit verloren (vgl. Anm. 42 zu Art 7 in
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994,
Band IV und Tz 3 und 5 zu Art 7 BMR in Ruppe,
UStG 1994, Kommentar, Wien 1999).
Aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften über die
Verteilung und Verwendung der UID ergibt sich, dass die UID Voraussetzung einer
steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist. Dies kommt auch im
§ 5 der V BGBl. Nr. 401/1996 zum Ausdruck, der die
Aufzeichnung der UID des Abnehmers verlangt (vgl. Anm. 43 zu
Art 7 in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer,
UStG 1994, Band IV und Tz 24 zu Art 7 BMR in Ruppe,
UStG 1994, Kommentar, Wien 1999).
Der Buchnachweis ist zeitnah
zu führen, dh. spätestens bis zum Termin zur Abgabe der Voranmeldung
(§ 21 Abs. 1 UStG 1994). Die für den
buchmäßigen Nachweis erforderlichen
Aufzeichnungen sind
unmittelbar nach Ausführung des
Umsatzes vorzunehmen (VwGH 15.9.1986, 84/15/0043) [vgl. Anm. 44
zu Art 7 in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer,
UStG 1994, Band IV].
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage
konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden
sein:
Es ist unbestritten, dass die Bw. bei den
gegenständlichen Lieferungen die UID des Abnehmers nicht unmittelbar nach
Ausführung der Umsätze aufgezeichnet hat, sondern erst im Zuge der
Betriebsprüfung und damit über 4 Jahre nach dem jeweils
maßgeblichen Zeitpunkt bekanntgegeben hat. Da aber im Rahmen des
Buchnachweises nach § 6 Z 1 der
V BGBl. Nr. 401/1996, die UID des Abnehmers unmittelbar nach
Ausführung des Umsatzes zwingend aufzuzeichnen ist und der Buchnachweis
nach Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine
materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit der
innergemeinschaftlichen Lieferung ist, wobei die Steuerfreiheit selbst dann zu
versagen ist, wenn die übrigen sachlichen Voraussetzungen gegeben sind
(vgl. VwGH 15.9.1986, 84/15/0043 und die dort zitierte Literatur und
Judikatur zur grundsätzlich gleichgelagerten Rechtslage im Bereich des
§ 7 UStG 1972), waren die gegenständlichen Lieferungen
steuerpflichtig zu behandeln.
Die Rechtfertigung der Bw., ein Rechtsirrtum der
Buchhaltungsabteilung sei für diesen Aufzeichnungsmangel verantwortlich,
vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da die Ursache für den
unbestrittenen Aufzeichnungsmangel unbeachtlich ist. Entscheidend ist
nämlich einzig und allein, dass durch die fehlende Aufzeichnung der UID des
Abnehmers unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes der
buchmäßige Nachweis nicht erbracht ist und damit eine
materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der im
Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 7 UStG 1994 normierten Steuerbefreiung nicht erfüllt
ist.
Bezüglich der Ausführungen im Vorlageantrag,
"welche Konsequenzen eine derart hohe Umsatzsteuernachzahlung für ein
wirtschaftlich geschwächtes Unternehmen wie die Bw. haben könnte", ist
lediglich festzustellen, dass derartige Erwägungen im Rahmen des
Abgabenfestsetzungsverfahrens, das sich ausschließlich an der objektiven
Tatbestandsverwirklichung zu orientieren hat, nicht berücksichtigt werden
können.
Zum (rechtzeitigen) Antrag vom
28. Jänner 2003, es möge die Berufung vom gesamten
Berufungssenat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung entschieden werden,
ist Folgendes festzustellen:
Zufolge
§ 323 Abs. 12 zweiter
Satz BAO können Anträge auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung abweichend von
§ 284 Abs. 1 Z 1 bis
31. Jänner 2003 bei den im § 249 genannten
Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor
1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den
Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden.
Eine solche "Nachholung" von Anträgen auf
mündliche Verhandlung ist in Fällen, in denen nach bisheriger
Rechtslage Senatszuständigkeit bestand (und kein derartiger Antrag in der
Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung gestellt wurde),
nicht vorgesehen (vgl. Ritz, Ermittlungsverfahren, Erörterungstermin
in RdW 8/2002, 510).
Da die Entscheidung über Berufungen gegen
Abgabenbescheide über die Umsatzsteuer zufolge
§ 260 Abs. 2 lit. d BAO in der Fassung vor
dem Abgabenrechtsmittelreformgesetz dem Berufungssenat als Organ der
Abgabenbehörde zweiter Instanz oblag (vgl. Rz 5 zu § 260 in
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999) und ein Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder in der
Berufungsschrift vom 18. März bzw. in der Berufungsbegründung vom
9. April 2002 noch im Vorlageantrag vom 7. Juni 2002
gestellt worden ist, war somit eine mündliche Verhandlung nicht
durchzuführen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
21. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 5 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
- § 6 Z 1 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
Buchnachweisinnergemeinschaftliche LieferungUID des Abnehmersmateriell-rechtliche VoraussetzungSteuerfreiheitVerordnung des BM FinanzenZeitpunkt der Aufzeichnungspflichtmangelhafter BuchnachweisVersagung der Steuerfreiheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0462-G/02
- Stammnummer
- 6724
- Gültig
- 21.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF