Findok · Richtlinien
UP-4720
8. Nachweis der Ursprungseigenschaft
überholte Fassung (bis 14.10.2025)Richtlinie2024-0.593.762gilt ab 14.08.2024
Inhaltsverzeichnis der UP-4720
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.08.2024 bis 14.10.2025.
Wortlaut laut Findok
8. Nachweis der Ursprungseigenschaft
8.1. Grundsätzliches
Folgende Präferenznachweise sind vorgesehen:
1.die von einem Zollamt bestätigte WVB EUR.1 oder WVB EUR-MED;
2.die Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED, die innerhalb der Wertgrenze von 6.000 Euro, von jedem Ausführer oder unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer", auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist) ausgestellt werden kann.
8.2. Verfahren zur Ausstellung einer WVB EUR.1 oder WVB EUR-MED
(1) Die WVB EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die WVB EUR.1 oder EUR-MED und den Antrag (siehe UP-3000 Abschnitt 2.) aus. Die Formblätter sind nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der WVB EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die WVB EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls vorzulegen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 5 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Marokkos eine WVB EUR.1 ausgestellt,
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem anderen Land der Präferenzzone als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Marokkos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind;
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem anderen Land der Präferenzzone als Ursprungserzeugnisse eines anderen Landes, mit dem die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine WVB EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist;
wenn die betreffenden Erzeugnisse bei Anwendung der vollen Kumulierung in den Maghreb-Staaten (siehe Abschnitt 5.3.2.) als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. Marokkos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls erfüllt sind.
(5) Eine WVB EUR-MED wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Marokkos ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Marokkos oder eines zulässigen Kumulierungsland angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und
die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem zulässigen Kumulierungsland angewandt wurde oder
die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in ein zulässiges Kumulierungsland verwendet werden können oder
die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in ein zulässiges Kumulierungsland wieder ausgeführt werden können.
(6) In Feld 7 der WVB EUR-MED ist einer der folgenden Vermerke in englischer Sprache einzutragen:
wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem zulässigen Kumulierungsland erworben wurde: "CUMULATION APPLIED WITH … (Name des Landes/der Länder)";
wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung erworben wurde: "NO CUMULATION APPLIED".
(7) Die Zollbehörden, die die WVB EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(8) In Feld 11 der WVB EUR.1, bzw. der WVB EUR-MED ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(9) Die WVB EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.
Elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen
1. Mit Empfehlung Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023, veröffentlicht im ABl. L 2024/243 vom 15.01.2024, akzeptieren Vertragsparteien elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen, wenn sie bei der Einfuhr vorgelegt werden, sofern
a)die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen eine ähnliche Form aufweisen wie die Muster gemäß den Anhängen IIIa und IIIb der Anlage I des Übereinkommens;
b)die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ein gesichertes internetbasiertes Online-System zur Prüfung der ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen bereitstellen, wenn die Druckanweisungen gemäß den Anhängen IIIa und IIIb nicht erfüllt sind (zB Fehlen eines grünen, guillochierten Überdrucks, eines Nassstempels und/oder einer handschriftlichen Unterschrift); wenn
c)die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen eine einmalige Seriennummer und gegebenenfalls Sicherheitsmerkmale aufweisen, mit denen sie identifiziert werden können, und
d)das Datum, ab dem eine Vertragspartei mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen beginnt, in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und nach den jeweiligen Verfahren der Vertragsparteien festgelegt wird.
2. Eine Vertragspartei kann beschließen, die Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen auszusetzen, wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, und unterrichtet die anderen Vertragsparteien in diesem Fall hierüber vorab über das Sekretariat des Gemischten Ausschusses. In Fall einer Aussetzung ist in der Bekanntmachung gemäß Absatz 1 Buchstabe d das Datum des Beginns der Aussetzung anzugeben.
3. In der Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens veröffentlicht im ABl. C 2024/3107 vom 03.05.2024, wurde im Anhang (Seite 8) die Bekanntmachung der Länder welche die Bedingungen für eine elektronische Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED erfüllen, veröffentlicht und können diese akzeptiert werden.
Eine formelle Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigung ist über folgenden Link möglich:
Link: http://www2.douane.gov.ma/certificate/http://www2.douane.gov.ma/certificat/
Praktische Vorgangsweise:
Kann eine elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung auf der Website gefunden werden, so kann man davon ausgehen, dass sie formell in Ordnung ist. Die elektronische Ausstellung ist aber kein Beweis für die materielle Richtigkeit einer Warenverkehrsbescheinigung. Zweifel am erklärten Ursprung der Waren sind immer mit einem zwischenstaatlichen Verifizierungsverfahren abzuklären. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5.2. entnommen werden.
Kann eine elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung auf der Website nicht gefunden werden, so ist dies rechtlich kein Grund zur automatischen Ablehnung. In diesen Fällen ist mit einem zwischenstaatlichen Verifizierungsverfahren die formelle und materielle Richtigkeit der Warenverkehrsbescheinigung abzuklären. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5.2. entnommen werden.
8.3. Nachträglich ausgestellte WVB EUR.1, bzw. EUR-MED
Eine WVB EUR.1, bzw. EUR-MED kann ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
a)wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, oder
b)wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine WVB EUR.1, bzw. EUR-MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
Der im Feld 7 der EUR.1, bzw. EUR-MED anzubringende Vermerk über die nachträgliche Ausstellung hat in englischer Sprache zu erfolgen "ISSUED RETROSPECTIVELY".
Abweichend davon kann die WVB EUR-MED nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht und für die bei der Ausfuhr eine WVB EUR.1 ausgestellt worden ist, ausgestellt werden, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die Voraussetzungen des Abschnitts 8.2. Absatz 5 erfüllt sind.
Der im Feld 7 der EUR-MED anzubringende Vermerk über die nachträgliche Ausstellung hat in englischer Sprache zu erfolgen "ISSUED RETROSPECTIVELY (Original EUR.1 no. [Datum und Ort der Ausstellung])".
Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.8.1.
8.4. Ausstellung eines Duplikates der WVB EUR.1, bzw. EUR-MED
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer WVB EUR.1, bzw. EUR-MED kann der Ausführer bei den Behörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
Der im Feld 7 der EUR.1 anzubringende Vermerk über die Duplikatausstellung hat in englischer Sprache zu erfolgen "DUPLICATE".
Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.8.2.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.593.762
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0224-IV/7/2013
- Stammnummer
- 67222
- Enthalten in Fassung
- 9 (geltend: 12)
- Gültig
- 14.08.2024 bis 14.10.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF