Findok · Richtlinien
UP-4710
10. Ceuta und Melilla
überholte Fassung (bis 18.10.2020)Richtlinie2020-0.653.287gilt ab 09.10.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-4710
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 09.10.2020 bis 18.10.2020.
Wortlaut laut Findok
10. Ceuta und Melilla
10.1. Anwendung des Ursprungsprotokolls
Der Begriff ,Gemeinschaft' umfasst nicht Ceuta und Melilla.
Erzeugnisse mit Ursprung in Tunesien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Tunesien gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.
Für die Zwecke der Anwendung des vorigen Absatzes auf Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt das Ursprungsprotokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Abschnittes 10.2. sinngemäß.
10.2. Besondere Bestimmungen
Vorausgesetzt, dass die Ursprungserzeugnisse unmittelbar befördert worden sind, gelten
als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
a)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
1.dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind,
oder
2.dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse der EU oder Tunesiens sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) hinausgehen;
als Ursprungserzeugnisse Tunesiens:
a)Erzeugnisse, die in Tunesien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b)Erzeugnisse, die in Tunesien unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
1.dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind,
oder
2.dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der EU sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung hinausgehen.
Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der WVB EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder in der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED die Vermerke "Tunesien" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der WVB EUR.1 oder EUR-MED oder in der Erklärung auf der Rechnung oder in der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED einzutragen.
Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.653.287
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0223-IV/7/2013
- Stammnummer
- 67191
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 11)
- Gültig
- 09.10.2020 bis 18.10.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF