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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0229-Z3K/11

Registrierte Empfänger haben zwingend Sicherheit zu leisten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0229-Z3K/11vom 04.10.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Richtlinien sind Rechtsakte der Europäischen Union. Es bleibt dabei aber den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, wie sie die Richtlinien umsetzen. Sie haben bei der Umsetzung der Richtlinie einen gewissen Spielraum. Wenn die Richtlinie allerdings die Einführung konkreter Berechtigungen oder Verpflichtungen verlangt, muss das nationalstaatliche Recht, das ihrer Umsetzung dient, entsprechend konkrete Berechtigungen oder Verpflichtungen begründen. Zur Umsetzung ist in der Regel ein förmliches Gesetz erforderlich. Im Gegensatz zu EU-Richtlinien sind EU-Verordnungen unmittelbar wirksam und verbindlich und müssen nicht durch nationale Rechtsakte umgesetzt werden. Damit ist klargestellt, dass der unabhängige Finanzsenat EU-Recht - im Gegenstande Inhalte der neuen SystemRL, also Regeln über den registrierten Empfänger und dass dieser vor dem Versand zwingend Sicherheit zu leisten hat - anzuwenden hat. Damit ist klargestellt, dass der unabhängige Finanzsenat dadurch, dass er bedingt durch die neue SystemRL darauf zu achten hat, dass Sicherheit verlangt wird und zu leisten ist, nicht dazu beiträgt bzw. beitragen könnte, dass sich möglicherwiese die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer zum Schaden des Finanzamtes vermindert oder vermindern könnte. Zu Punkt b: Nach Art. 4 Nummer 7 der neuen SystemRL ist das Verfahren der Steueraussetzung eine steuerliche Regelung, die auf die Herstellung, Verarbeitung, die Lagerung sowie die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer Anwendung findet. Die Bf ist nicht im Recht, wenn sie meint, dass sich auch für einen registrierten Empfänger, der nicht nur gelegentlich Erzeugnisse unter Steueraussetzung bezieht, aus § 40 Abs. 2 AlkStG ergibt, dass eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer zu leisten ist bzw. dass auf eine Sicherheit verzichtet werden kann. Nach Art. 4 Nummer 9 leg.cit. ist ein registrierter Empfänger eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufes und gemäß den von diesen Behörden festgelegten Voraussetzungen in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu empfangen. In Art. 19 Abs. 1 der neuen SystemRL und in § 40 Abs. 2 AlkStG ist geregelt, dass ein registrierter Empfänger vor Versand der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bzw. vor Erteilung der Bewilligung eine Sicherheit für die Entrichtung einer Verbrauchsteuer zu leisten "hat". Folgerichtig kann in Ermangelung entsprechender Sonderbestimmungen auf eine Sicherheit nicht verzichtet werden. Die Berechtigung nach Art. 4 Nummer 9 kann gemäß Art. 19 Abs. 3 der neunen SystemRL und gemäß § 40 Abs. 2 AlkStG für einen registrierten Empfänger, der nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren empfängt, auf eine bestimmte Menge verbrauchsteuerpflichtiger Waren, auf einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden. § 40 Abs. 1 AlkStG unterscheidet zwischen bewilligten registrierten Empfängern, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung entweder 1) zu gewerblichen Zwecken nicht nur gelegentlich (Z 1; mit Dauerbewilligung) oder 2) im Einzelfall (Z 2; mit Einzelbewilligung) beziehen. Eine Dauerbewilligung nach Abs. 1 wird erteilt, wenn vor der Erteilung der Bewilligung Sicherheit in der Höhe der Steuer geleistet wird, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Erzeugnisse entfällt (§ 40 Abs. 2 AlkStG). Weil hier Bezüge zeitlichen Schwankungen unterliegen, räumt die Diktion der Vorschrift den Zollbehörden die Befugnis zur Festsetzung der Sicherheitsleistung in solcher Höhe ein, dass über einen längeren Zeitraum hin eine jederzeitige Sicherung der Alkoholsteuer gesichert ist. Die Einzelbewilligung nach Abs. 2 wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Bf bezieht nicht nur gelegentlich Erzeugnisse unter Steueraussetzung. Ihr wurde vom Zollamt Salzburg eine Dauerbewilligung erteilt. Sie hat Sicherheit demnach für eine voraussichtlich während eines Kalendermonates entfallende Steuer, nicht aber eine Sicherheit für eine im Einzelfall entstehende Steuer zu leisen. Ein Wahlrecht hat der Gesetzgeber nicht eingeräumt. Zu Punkt c: Eine gesetzliche Regelung, dass bei registrierten Empfängern, die Erzeugnisse steuerfrei im Wege der Steueraussetzung beziehen, eine Sicherheit erst ab dem Gefahrenübergang auf den registrierten Empfänger zu leisten ist, besteht nicht. Gemäß Art. 19 Abs. 2 Buchstabe a der neunen SystemRL hat ein registrierter Empfänger, der verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung beziehen will, vor dem Versand Sicherheit zu leisten. Gemäß § 40 Abs. 2 AlkStG ist Sicherheit vor der Erteilung der Bewilligung zu leisten. Die in § 40 AlkStG formulierte Bedingung ist keine Einschränkung gegenüber der in Art. 19 Abs. 2 der neunen SystemRL formulierten. Dass eine Sicherheit schon vor Erteilung der Bewilligung geleistet werden darf/kann, begünstigt die Wirtschaftsbeteiligten vielmehr. Erst dadurch wird es möglich, registrierten Empfängern eine Dauerbewilligung zu erteilen, so dass sie nicht jeden einzelnen Versand beantragen und vor jedem einzelnen Versand Sicherheit leisten müssen. Außerdem gilt es zu bedenken, dass die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, lediglich hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist und dass den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlassen wird. Beantragt ein Wirtschaftsbeteiligter, es möge ihm die Bewilligung des registrierten Empfängers erteilt werden, so hat er vor dem Versand (vor Erteilung der Bewilligung) Sicherheit für Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Bezug von steuerfreien Erzeugnissen unter Steueraussetzung zu leisten. Bedient sich der Wirtschaftsbeteiligte beim Bezug der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung für den Transport der Erzeugnisse eines Vertragspartners, so gehört das Verschulden des Vertragspartners zu den normalen Geschäftsrisiken einer Geschäftsbeziehung. Wirtschaftsbeteiligte verfügen über verschiedene Mittel, um sich dagegen zu schützen, indem sie beispielsweise entsprechende Klauseln in den Vertrag mit dem Geschäftspartner aufnehmen oder eine besondere Versicherung abschließen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 11.7.2002,C-210/00). Der Beschwerde war der Erfolg daher zu versagen. Graz, am 4. Oktober 2013

Normen und Schlagworte

Steueraussetzungregistrierte Empfänger mit Dauerbewilligungregistrierte Empfänger im EinzelfallSicherheitHöhe der Sicherheitkein Mäßigungsrecht im Hinblick auf die Höhe der Sicherheit.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0229-Z3K/11
Stammnummer
67183
Gültig
04.10.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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