Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0354-L/03
Europarechtswidrigkeit der Werbeabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0354-L/03vom 23.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen vom 20. März
2003 und vom 21. März 2003 der Berufungswerberin, vertreten durch
Ecker & Kappler Steuerberatungs OEG, 4040 Linz, Knabenseminarstraße 7,
und Dr. Michael Metzler, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden betreffend
Werbeabgabe für das Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung vom 20. März 2003 der Vertreterin Ecker & Kappler
Steuerberatungs OEG wird Folge gegeben.
Die Berufung
vom 21. März 2003 des Vertreters Dr. Michael Metzler wird als
unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe für das Jahr 2001 beträgt
€ 82.592,32.
Die
Werbeabgabe für das Jahr 2001 beträgt € 4.129,82.
Die
Fälligkeit tritt einen Monat nach Zustellung des Bescheides ein.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In der am 30. Jänner
2003 abgegebenen Erklärung über die
Werbeabgabe für das Kalenderjahr 2001 bezifferte die
Berufungswerberin die Entgelte für die Veröffentlichung von
Werbeeinschaltungen in Druckwerken (gemeint wohl in Hörfunk und Fernsehen)
mit € 76.092,32. Sie berechnete die fünfprozentige Werbeabgabe
mit € 3.804,62.
Mit
Bescheid vom 20. Februar 2003 wurde
unter Zugrundelegung der erklärten Bemessungsgrundlage von
€ 76.092,32 Werbeabgabe in Höhe von € 3.804,62
festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurden
zwei Berufungen von zwei Vertretern der Berufungswerberin - einer
Steuerberatungs OEG (erstgenannter Vertreter) und einem Rechtsanwalt
(zweitgenannter Vertreter) - eingebracht.
Der erstgenannte Vertreter
erhob mit Schreiben vom 20. März 2003 Berufung. Es wurde
ausführt, dass bei Erstellung der Werbeabgabeerklärung für das
Jahr 2001 irrtümlich der werbeabgabepflichtige Umsatz mit
€ 76.092,32 statt € 82.592,32 angegeben wurde. Es wurde
beantragt, die Werbeabgabe mit € 4.129,62 festzusetzen.
Der zweitgenannte Vertreter erhob mit Schreiben vom
21. März 2003 Berufung und
beantragte, die Werbeabgabe für das Jahr 2001 mit € 0,00
festzusetzen bzw. den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Er führte aus,
dass die Bemessungsgrundlage nicht nachvollziehbar sei, weil im angefochtenen
Bescheid konkrete Darlegungen, wie sich der Betrag zusammensetzte, nicht
enthalten seien. Es liege daher ein Begründungsmangel vor.
Weiters bezeichnete der Vertreter das Werbeabgabegesetz als
verfassungs- und europarechtswidrige Norm. Insbesondere verstoße die
Werbeabgabe gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie, die Abgaben verbiete, die auf
der Grundlage des Umsatzes berechnet werden und daher den Charakter von
Umsatzsteuern haben. Der Vertreter verwies diesbezüglich auf die
Entscheidung des EuGH vom 19. Februar 1998, Rs C-318/96, SPAR
Österreichische Warenhandels AG, und die dort aufgezählten Merkmale
einer Abgabe, welche den Charakter einer Umsatzsteuer haben:
Die Abgabe bemesse sich nach Dienstleistungen, die der
Abgabepflichtige durchführe.
Die Bemessungsgrundlage sei der für Dienstleistungen
empfangene Betrag.
Die Abgabe treffe Verbraucher und die den Abgabepflichtigen
vorangeschalteten Unternehmer, die aufgrund des durch die Abgabe entstandenen
höheren Entgeltes geringere Umsätze und dadurch geringere
Einkünfte erleiden.
Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten werde dadurch
tangiert, weil die Kunden der Berufungswerberin Unternehmen sind, die ihren Sitz
im europäischen Ausland haben und die entweder direkt oder durch
Beteiligungen in Österreich wirtschaftlich tätig sind.
Die Werbeabgabe sei auch aus Sicht des Sachlichkeitsgebotes
des Art.7 B-VG nicht berechtigt.
Weiters behauptete der
Vertreter, dass das Werbeabgabegesetz auch Artikel 3 (3) der
Verbrauchsteuerrichtlinie widerspreche. Eine Ausnahme nach dieser
Richtlinienbestimmung sei nur für nicht umsatzbezogene Steuern gegeben. Da
die Werbeabgabe vom Umsatz berechnet werde, liege diese Ausnahme nicht
vor.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Berufung
vom 20. März 2003 der Vertreterin Ecker & Kappler Steuerberatungs
OEG
Da in dieser Berufung lediglich die Bemessungsgrundlage
für die Werbeabgabe berichtigt wurde, war der Berufung Folge zu geben und
die Werbeabgabe entsprechend der berichtigten Bemessungsgrundlage
festzusetzen.
Berufung
vom 21. März 2003 des Vertreters Dr. Michael Metzler
Begründungsmangel
der angefochtenen Bescheide
Nach § 93 Abs.2 BAO
ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den
Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung,
Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Nach Abs. 3 lit. a
leg.cit. hat der Bescheid ferner eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein
Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht
vollinhaltlich Rechnung getragen wird.
Als Anbringen sind nach
§ 85 Abs. 1 BAO Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur
Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge,
Beantwortungen von Bedenkensvorhalten, Rechtsmittel) zu verstehen.
Aus diesen Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass das
Finanzamt bei Erlassung eines Bescheides nur dann zur Begründung
verpflichtet ist, wenn der Spruch des Bescheides von der abgegebenen
Abgabenerklärung abweicht. Da im berufungsgegenständlichen Fall die
Veranlagung zur Werbeabgabe für die Jahre 2001 und 2002
erklärungsgemäß erfolgte (entsprechend der in der (berichtigten)
Erklärung bekannt gegebenen Bemessungsgrundlage), war das Finanzamt nicht
zur Begründung der angefochtenen Bescheide verpflichtet.
Ein Begründungsmangel kann daher mangels
Begründungspflicht nicht vorliegen.
Verfassungswidrigkeit
des Werbeabgabegesetzes
Der Vertreter begründet
die behauptete Verfassungswidrigkeit des
Werbeabgabegesetzeslediglich
damit, dass die Werbeabgabe auch aus Sicht des Sachlichkeitsgebotes des
Artikel 7 B-VG nicht berechtigt sei.
Da für die
Rechtsmittelbehörde nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen nach
Ansicht der Berufungswerberin die Werbeabgabe dem Sachlichkeitsgebot
(Gleichheitsgebot) des Artikel 7 B-VG nicht entsprechen könnte, kann
darauf auch nicht eingegangen werden.
Es ist daher entsprechend dem Legalitätsprinzip von
der Verfassungsmäßigkeit der ordnungsgemäß kundgemachten
Gesetze auszugehen.
Europarechtswidrigkeit
des Werbeabgabegesetzes
Artikel 33 der 6. EG
Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 77/388 des Rates) lautet:
Unbeschadet anderer
Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen
über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die
Kontrolle von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, hindern die Bestimmungen dieser
Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf
Versicherungsverträge, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern,
Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren,
die nicht den Charakter von
Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern diese
Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht
mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind.
Artikel 3 Abs. 3 der
Verbrauchsteuerrichtlinie (Richtlinie 92/12 EWG) lautet:
Die Mitgliedstaaten können Steuern auf andere als die
in Absatz 1 genannten Waren (Mineralöle, Alkohol und alkoholische
Getränke, Tabakwaren) einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern
im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt
verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.
Unter der gleichen
Voraussetzung ist es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt,
Steuern auf Dienstleistungen, auch in Zusammenhang mit
verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sofern es sich nicht
um umsatzbezogene Steuern
handelt.
Nach Artikel 33 der
6. EG Mehrwertsteuerrichtlinie und Artikel 3 Abs. 3 der
Verbrauchsteuerrichtlinie steht es den Mitgliedstaaten also frei, Steuern, die
nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen
bzw. Steuern auf Dienstleistungen zu erheben, sofern es sich nicht
umumsatzbezogene Steuern
handelt.
Sowohl der Europäische
Gerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben sich bereits wiederholt
damit beschäftigt, ob Steuern und Abgaben den Charakter von Umsatzsteuern
haben bzw. ob es sich um umsatzbezogene Steuern handelt.
Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
22.2.2001, Zl. 2000/15/0218, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur zur
Normverbrauchsabgabe ausgeführt, weshalb ein Verstoß gegen
Artikel 33 der 6. EG Mehrwertsteuerrichtlinie ausgeschlossen
ist:
Die
Normverbrauchsabgabe erfasst nur eine bestimmte Kategorie von Waren (die im
§ 2 NoVAG definierten Kraftfahrzeuge), sie ist damit keine allgemeine
Steuer, da sie nicht darauf abzielt, sämtliche Umsätze in dem
beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen. Sie wird nicht auf allen "Stufen"
erhoben, weil sie nur Lieferungen an den "Letztverbraucher" erfasst. Sie ist
nicht von der Differenz zwischen Vorumsatz und Umsatz abhängig
(verfügt auch nicht über ein der Mehrwertsteuer typisches
Vorsteuerabzugssystem) und ist wegen des auch an den Verbrauchswerten
orientierten Tarifs nicht genau proportional im Verhältnis zum Preis der
Waren. Damit steht der Inhalt von Art. 33 der 6. EG
Mehrwertsteuerrichtlinie, wie er sich aus der Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa
das Urteil des EuGH vom 9. März 2000, C-437/97, Evangelischer
Krankenhausverein, ÖStZB 2000/396) ergibt, der Beibehaltung der
Normverbrauchsabgabe nach dem NoVAG 1991 nicht entgegen.
Wie sich aus dem zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis
und der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere dem Urteil des EuGH vom
9. März 2000, C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein, ergibt, hat
die Werbeabgabe vor allem aus zwei Gründen nicht den
Charakter von Umsatzsteuern und
widerspricht daher nicht Artikel 33 der 6. EG
Mehrwertsteuerrichtlinie:
1. Die Werbeabgabe erfasst
nur eine bestimmte Kategorie von
Dienstleistungen (Werbeleistungen). Sie ist damit keine allgemeine
Steuer, da sie nicht darauf abzielt, sämtliche Umsätze in dem
beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen.
2. Die Werbeabgabe ist
nicht von der Differenz zwischen Vorumsatz und
Umsatz abhängig (und verfügt auch nicht über ein der
Mehrwertsteuer typisches Vorsteuerabzugssystem).
Daraus ergibt sich aber auch, dass es sich bei der
Werbeabgabe auch nicht umumsatzbezogene
Steuern im Sinne des Artikel 3 Abs. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie
handelt. Hingewiesen wird dabei nochmals auf das Urteil des EuGH vom
9. März 2000, C-437/97.
In diesem Urteil hatte der
Gerichtshof erkannt, dass zwar die Getränkesteuer auf alkoholische
Getränke einen Verstoß gegen die Verbrauchsteuerrichtlinie darstellt,
nicht aber die Getränkesteuer auf nicht alkoholische Getränke, weil es
sich bei der Getränkesteuer aus den gleichen Gründen (keine allgemeine
Steuer, kein der Mehrwertsteuer typisches Vorsteuerabzugssystem) eben nicht um
eine umsatzbezogene Steuer handelte.
Da weder ein Begründungsmangel des angefochtenen
Bescheides vorliegt noch eine Europarechtswidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit
des Werbeabgabegesetzes gegeben ist, war diese Berufung (vom 21. März
2003 des zweitgenannten Vertreters) als unbegründet abzuweisen.
Linz,
23. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
- Art. 33 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 3 Abs. 3 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0354-L/03
- Stammnummer
- 6717
- Gültig
- 23.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF