Findok · Richtlinien
UP-8200
10. Ceuta und Melilla
geltende FassungRichtlinie2024-0.184.946gilt ab 18.01.2021
Inhaltsverzeichnis der UP-8200
Wortlaut laut Findok
10. Ceuta und Melilla
(1) Der Begriff "EU" schließt Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der EU" umfasst nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla.
(2) Die Ausführungen dieser Arbeitsrichtlinie gelten sinngemäß bei der Feststellung, ob Erzeugnisse als präferenzbegünstigt nach Ceuta und Melilla eingeführte Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder oder als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten können.
(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(4) Die Ausführungen dieser Arbeitsrichtlinie über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von WVB EUR.1 gelten sinngemäß für Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas.
(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Abschnitts in Ceuta und Melilla.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.184.946
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0219-IV/7/2013
- Stammnummer
- 67143
- Enthalten in Fassung
- 11, 12, 13 (geltend: 13)
- Gültig
- 18.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF