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Findok · Richtlinien

UP-8200

10. Ceuta und Melilla

geltende FassungRichtlinie2024-0.184.946gilt ab 18.01.2021

Inhaltsverzeichnis der UP-8200

Wortlaut laut Findok

10. Ceuta und Melilla (1) Der Begriff "EU" schließt Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der EU" umfasst nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla. (2) Die Ausführungen dieser Arbeitsrichtlinie gelten sinngemäß bei der Feststellung, ob Erzeugnisse als präferenzbegünstigt nach Ceuta und Melilla eingeführte Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder oder als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten können. (3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (4) Die Ausführungen dieser Arbeitsrichtlinie über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von WVB EUR.1 gelten sinngemäß für Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas. (5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Abschnitts in Ceuta und Melilla.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.184.946
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0219-IV/7/2013
Stammnummer
67143
Enthalten in Fassung
11, 12, 13 (geltend: 13)
Gültig
18.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF