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Findok · Richtlinien

UP-8200

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

geltende FassungRichtlinie2024-0.184.946gilt ab 18.01.2021

Inhaltsverzeichnis der UP-8200

Wortlaut laut Findok

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss von der autonomen Maßnahme erfasst sein; 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln der autonomen Maßnahme sein; 3.die Ware muss aus einem begünstigten Land direkt in die EU befördert worden sein; 4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzung muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden. 3.2. Präferenzzölle 3.2.1. Allgemein Die rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen ergibt sich aus der autonomen Maßnahme. 3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz gewährt. 4. Warenkreis Die autonomen Maßnahmen erfassen jene Waren, die in den jeweiligen Verordnungen (siehe Abschnitt 11.) angeführt sind.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.184.946
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0219-IV/7/2013
Stammnummer
67143
Enthalten in Fassung
11, 12, 13 (geltend: 13)
Gültig
18.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF