Findok · Richtlinien
UP-8200
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
geltende FassungRichtlinie2024-0.184.946gilt ab 18.01.2021
Inhaltsverzeichnis der UP-8200
Wortlaut laut Findok
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss von der autonomen Maßnahme erfasst sein;
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln der autonomen Maßnahme sein;
3.die Ware muss aus einem begünstigten Land direkt in die EU befördert worden sein;
4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzung muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.
3.2. Präferenzzölle
3.2.1. Allgemein
Die rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen ergibt sich aus der autonomen Maßnahme.
3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse
Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz gewährt.
4. Warenkreis
Die autonomen Maßnahmen erfassen jene Waren, die in den jeweiligen Verordnungen (siehe Abschnitt 11.) angeführt sind.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.184.946
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0219-IV/7/2013
- Stammnummer
- 67143
- Enthalten in Fassung
- 11, 12, 13 (geltend: 13)
- Gültig
- 18.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF