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Findok · Richtlinien

UP-8200

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen

geltende FassungRichtlinie2024-0.184.946gilt ab 18.01.2021

Inhaltsverzeichnis der UP-8200

Wortlaut laut Findok

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen 1.1. Abkürzungen Übersichtstabelle | EU | Europäische Union | WTO | World Trade Organisation | WVB | Warenverkehrsbescheinigung | begünstigte Länder | Kosovo, Moldau, Ukraine (bis 31.12.2015) und mit gewissen Einschränkungen Albanien, Bosnien-Herzegowina, FYROM (ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien), Kroatien (bis 30. Juni 2013), Serbien und Montenegro | ZK-DVO | Zollkodex-Durchführungsverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993) | UZK | Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union | UZK-IA | Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union | UZK-DA | Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union 1.2. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff a)"Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau; b)"Vormaterialien" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; c)"Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d)"Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e)"Zollwert" den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; f)"Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten für die tatsächlich in dem begünstigten Land angefallenen Kosten für die Herstellung des Erzeugnisses, so bedeutet der Begriff "Ab-Werk-Preis" die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, kann sich der Begriff "Hersteller" auch auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat. g)"Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der EU oder dem begünstigten Land für die Vormaterialien gezahlt wird. Wenn der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muss, gilt dieser Unterabsatz sinngemäß; h)"Kapitel", "Positionen" und "Unterpositionen" die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems; i)"Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems; j)"Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. 1.3. Definitionen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff 1."Zollpräferenzmaßnahmen" die zwischen der EU und den begünstigten Ländern vorgesehenen autonomen Maßnahmen, auf Grund derer die einseitigen Zollpräferenzmaßnahmen (nur für Ursprungserzeugnisse, die in die EU importiert werden) vorgesehen sind; 2."Präferenzzone" das Gebiet der EU und des jeweiligen begünstigten Landes; die Begriffe "begünstigtes Land" und "EU" umfassen auch die Küstenmeere des begünstigten Landes oder der EU-Mitgliedstaaten; 3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus der unter 1. genannten autonomen Maßnahme für Ursprungserzeugnisse ergibt; 4."Ursprungsregeln" die in den Art. 59 bis 70 UZK-DA und in den Art. 113 bis 126 UZK-IA festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs; 5."Ursprungserzeugnisse" Waren, welche die Ursprungsregeln erfüllen; 6."Präferenznachweis" jenen urkundlichen Nachweis WVB EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung, der bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt; 7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört; 8."Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind; 9."Minimalbehandlungen" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen. 2. Anwendungsbereich Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet nur beim Import in die EU eines Ursprungserzeugnisses eines begünstigten Landes Anwendung. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst das Gebiet der EU und des jeweils begünstigten Landes.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.184.946
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0219-IV/7/2013
Stammnummer
67143
Enthalten in Fassung
11, 12, 13 (geltend: 13)
Gültig
18.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF