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Findok · Richtlinien

UP-8200

8. Nachweis der Ursprungseigenschaft

überholte Fassung (bis 17.01.2021)Richtlinie2020-0.279.739gilt ab 05.05.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-8200

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.05.2020 bis 17.01.2021.

Wortlaut laut Findok

8. Nachweis der Ursprungseigenschaft 8.1. Grundsätzliches 8.1.1. Arten des Präferenznachweises In der autonomen Maßnahme sind folgende Präferenznachweise vorgesehen: 1.die von einem Zollamt bestätigte WVB EUR.1, die den Vorgaben des Anhanges 22-10 der UZK-IA entsprechen muss; 2.die Erklärung auf der Rechnung, die innerhalb der Wertgrenze von 6.000 Euro, von jedem Ausführer oder unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer", auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist) ausgestellt werden kann. Der Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung muss den Vorgaben des Anhanges 22-13 der UZK-IA entsprechen. Die WVB EUR.1 und die Erklärung auf der Rechnung werden grundsätzlich nur von den begünstigten Ländern ausgestellt, wenn sie als Nachweis zur Anwendung der seitens der EU einseitig gewährten Zollpräferenz dienen. Für Kumulierungszwecke (Vormaterialien mit EU Ursprung werden in einem begünstigten Land weiter verarbeitet und letztendlich als Ursprungsware eines begünstigten Landes wieder in die EU importiert) können auch anlässlich der Ausfuhr aus der EU in die begünstigten Länder die vorgenannten Präferenznachweise ausgestellt werden. 8.1.2. Besondere Kennzeichnung des Präferenznachweises Der Präferenznachweis muss folgenden Vermerk (im Falle der WVB EUR.1 im Feld 7) enthalten "Autonomous trade measures" oder "Mesures commerciales autonomes". 8.2. Verfahren zur Ausstellung von WVB EUR.1 (1) Die WVB EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formulare für die WVB EUR.1 und den Antrag (siehe UP-3000 Abschnitt 2.) aus. Die Formblätter sind in einer der Amtssprachen der EU auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der WVB EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die WVB EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der UZK-IA bzw. UZK-DA vorzulegen. (4) Eine WVB EUR.1 wird von der Zollbehörde eines Mitgliedstaates der EU oder eines begünstigten Landes ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der EU oder eines begünstigten Landes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Ursprungsregeln erfüllt sind. (5) Die Zollbehörde, die die WVB EUR.1 ausstellt, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Sie ist befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihr für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörde, die die WVB EUR.1 ausstellt, achtet auch darauf, dass sie ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. (6) Im Feld 11 der WVB EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben. (7) Die WVB EUR.1 wird von der Zollbehörde ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist (siehe auch Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.). 8.3. Nachträgliche WVB EUR.1 Eine WVB EUR.1 kann ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a)wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, oder b)wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine WVB EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. Im Feld 7 der WVB ist die nachträgliche Ausstellung in einer der EU-Amtssprachen mit dem Wortlaut "nachträglich ausgestellt" zu vermerken. Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.9.12.8.1. 8.4. Ausstellung eines Duplikates der WVB EUR.1 Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer WVB EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Im Feld 7 der WVB ist die Duplikat-Ausstellung in einer der EU-Amtssprachen mit dem Wortlaut "Duplikat" zu vermerken. Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.9.22.8.2. 8.5. Ausstellung von Ersatzpräferenznachweisen auf Grundlage eines vorher ausgestellten Präferenznachweises (Ersatznachweis) 8.5.1. Grundsätzliches Art. 69 UZK-IA Werden Ursprungserzeugnisse, für die ein Präferenzursprungsnachweis vorliegt, noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und werden der Überwachung einer Zollstelle in der Union unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union durch ein oder mehrere Ersatzursprungsnachweise ersetzt werden. 8.5.2. Abfertigungen immer bei derselben Zollstelle Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6.4. entnommen werden. 8.5.3. Abfertigung bei unterschiedlichen Zollstellen - Angaben im Ersatzpräferenznachweis Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6.3. entnommen werden. 8.6. Buchmäßige Trennung Die buchmäßige Trennung ist nicht vorgesehen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.279.739
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0219-IV/7/2013
Stammnummer
67143
Enthalten in Fassung
10 (geltend: 13)
Gültig
05.05.2020 bis 17.01.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF