Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0086-S/03
Sonstige Einkünfte bei Vermietung eines Spezialpfluges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0086-S/03vom 07.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
gBerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 30. Oktober 2003 über die Berufung des
Bw., vertreten durch Zobl, Bauer & Partner WP GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag.Günter Narat, betreffend
Einkommensteuer 2001 nach in Salzburg durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw erklärte in der Einkommensteuererklärung
2001 einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung eines Spezial-Verlegepfluges
in der Höhe von S 892.165,-.
Dieser Werbungskostenüberschuss setzt sich laut
Beilage zur Einkommensteuererklärung wie folgt zusammen:
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Vermietung
Spezialpflug:
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S
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S
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S
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Mieteinnahmen
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450.000,-
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Verkaufserlös
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6.336.000,-
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Anlagenabgang
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-5.989.606,-
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346.394,-
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Werbungskosten
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AfA 20% v.
S 7.487.008,-
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1.497.402,-
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Kreditzinsen
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191.157,-
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Wk-Überschuss
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892.165,-
Anlässlich einer in diesem Zusammenhang
durchgeführten Nachschau gemäß
§ 144 BAO betreffend
Anschaffung und Veräußerung dieses Spezial-Verlegepfluges wurde
Folgendes festgestellt:
Der Einkauf sei bei der Fa.F. erfolgt, wobei nach einer
Vorauszahlung im August 2000 in Höhe von DM 600.000,- die Lieferung im
Sommer 2001 durchgeführt und eine Schlussrechnung über DM 1.063.495,-
gestellt worden sei. Die Bezahlung des Restbetrages von DM 463.495,- im Jahr
2001 und die Abschlagszahlung im Jahr 2000 seien über das Privatkonto des
Bw und dessen Ehegattin abgewickelt worden. Im Juli 2001 habe der Bw. ein
eigenes Konto bei der Raiffeisenkasse eröffnet und mit dem Kaufpreis
ausgelastet und auch nur von diesem, nicht jedoch vom Privatkonto Kreditzinsen
geltend gemacht.
Von Juli bis Dezember 2001 sei der Spezial-Verlegepflug an
die Fa. H. um S 450.000,- zuzüglich 20 % USt, d.s. S 90.000,-, verliehen
worden. Der Verkauf des Pfluges sei am 20.12.2001 an die Fa. F. gegen Gutschrift
vom 28.1.2002 über € 459.003,- erfolgt.
Mit Schreiben vom 14.10.2002 teilte der Bw. mit, dass er
sich als Geschäftsführer der Fa. I. über zehn Jahre mit dem
Einsatz des Spezial -Verlegepfluges in Österreich befasst habe. Die Fa.F.
ist Hersteller des Verlegepfluges und habe diesen bisher exklusiv an die Fa. I.
vermietet. Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Möglichkeiten hätte
die Fa. I. ursprünglich einen Pflug ankaufen sollen, da der
Mitgesellschafter des Bw bei der Fa. I. jedoch diese Entscheidung nicht
mittragen habe wollen, habe sich der Bw als Privatperson 1999 zum Ankauf des
Pfluges zum Zwecke der anschließenden Weitervermietung an die Fa. I oder
die Arbeitsfirma H. entschieden. Zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung habe
Hochkonjunktur, speziell im Bereich Telekom geherrscht, im Zeitpunkt der
Auslieferung im Juni 2001 habe sich die Wirtschaftslage jedoch drastisch
verschlechtert, im Telekom-Bereich sei überhaupt nicht mehr investiert
worden, weshalb sich auch die Erwartungen des Bw. in den Ankauf nicht
erfüllt hätten. Angesichts des Alters des Bw habe er sich das Zuwarten
auf bessere wirtschaftliche Zeiten nicht mehr zumuten wollen und sich zum
Rückverkauf des Pfluges an die Fa.F. entschieden.
Zur Vorlage gebracht wurde eine Eingangsrechnung vom
26.6.2001 über den Ankauf eines Föckersperger-Spezial-Verlegepfluges
Type:FSP 18 komplett mit Zubehör von der Fa. F. durch den Bw um einen
Gesamtpreis von DM 1.063.495,50, sowie eine Ausgangsrechnung vom 20.12.2001
über den Verkauf des genannten Spezial-Pfluges an die Fa. F. über
einen Gesamtpreis von DM 900.000,-.
Im Einkommensteuerbescheid 2001 versagte das Finanzamt bei
Ermittlung des Einkommens dem erklärten Verlust aus Vermietung und
Verpachtung des Spezial-Verlegepfluges die Ausgleichsfähigkeit mit anderen
Einkünften mit der Begründung, dass es sich bei der Vermietung
beweglicher Gegenstände um Einkünfte aus Leistungen im Sinn des §
29 Z 3 EStG 1988 handle, bei denen ein Werbungskostenüberschuss bei
Ermittlung des Einkommens nichtausgleichsfähig ist.
Dagegen wurde Berufung erhoben und ausgeführt, dass es
sich bei dem Vermietungsgegenstand um eine komplette Betriebsanlage handle,
deren Vermietung unter die Bestimmung des § 28 Abs. 1 lit. 2 EStG falle,
also unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen, weshalb der
erklärte Verlust im Berufungswege anzuerkennen sei.
Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurde der
vom Prüfer festgestellte Sachverhalt seitens des steuerlichen Vertreters
außer Streit gestellt und ausgeführt, dass sich im
gegenständlichen Fall um eine reine Rechtsfrage handle. Der Bw brachte
ergänzend vor, dass es seit ca. 10 Jahren eine neue Technik der
Kabelverlegung gebe. Früher habe man Künetten gegraben, Kabel verlegt
und anschließend wieder zugegraben. Jetzt erledige man diese
Arbeitsgänge mit weniger Aufwand und weniger Personal in einem Arbeitsgang
durch diesen Spezial-Verlegepflug. Zur Dokumentation wurde ein Prospekt der Fa.
F.vorgelegt, in dem die neue Pfluggeneration dargestellt wird. Der Pflug diene
zur Verlegung jedes flexiblen Materials, egal ob Kabel, Rohr, Seil oder
Ähnlichem. Zu diesem Pflug gäbe es umfangreiches Zubehör, das
zusätzlich gekauft werden könne und für den jeweiligen
Arbeitsgang unterschiedlich Verwendung finde. Auf Grund des mannigfachen
Zubehörs stelle dieser Pflug bewegliches Betriebsvermögen dar und sei
nach Ansicht des Bw nicht mit einer Segeljacht oder einem Auto vergleichbar.
Dieser Spezial-Verlegepflug sei der einzige, der in Österreich in
Verwendung stehe. Der Konkurrenzkampf sei sehr groß gewesen, zumal aus
Deutschland komplette Arbeitskolonnen mit gleichwertigen Geräten angereist
wären. In der Vergangenheit sei dieser Spezial-Verlegepflug exklusiv von
der Fa. F. an die Fa. I. in Österreich vermietet worden. Infolge des
Konkurrenzdrucks wäre es unmöglich gewesen, weiterhin mit einem
angemieteten Verlegepflug Geschäfte zu machen. Es habe die Notwendigkeit
bestanden, einen eigenen Pflug über die Fa.I.anzukaufen. Der
Geschäftspartner des Bw. habe aber diese Entscheidung nicht mittragen
wollen, weshalb sich der Bw beschlossen habe, diesen Pflug allein anzukaufen.
Nach dem Verkauf durch den Bw. Ende 2001 habe dann die Fa.H. Mitte 2002 einen
Spezial-Verlegepflug neuester Ausführung von der Fa. F. erworben und dieser
stehe derzeit dort in Verwendung. Der BW habe zusätzlich zur Vermietung des
Pfluges an die Fa.H. auch Arbeitsleistungen erbracht, wie Beaufsichtigung der
Arbeiten und Begutachtung der Trassen usw. Bei der Fa.H. handle es sich um eine
Arbeitsgesellschaft des Bw, an der er selbst zu 50 % beteiligt sei. Richtig ist,
dass er der Fa.H. ausschließlich die Vermietung des Pfluges in Rechnung
gestellt habe, jedoch keine zusätzlichen Arbeitsleistungen. Nach Ansicht
des Bw. spiele es keine Rolle, ob er die Leistung als Einzelunternehmen D.I.
W.F. oder als Gesellschafter der Fa. H. erbringe. Das sei nur eine Frage der
Rechnungsstellung, da sämtliche Gewerbeberechtigungen für die Fa. I.
und H. jeweils auf seinen Namen lauteten.
Nach Auffassung des Amtsbeauftragten sei der Vorteil dieses
Spezial-Verlegepfluges anscheinend darin gelegen, dass er in einem Arbeitsgang
mehrere Arbeitsschritte setzen könne. Dies vermag aber nichts daran zu
ändern, dass hier ein einzelnes bewegliches Wirtschaftsgut, wenn auch mit
Zubehör vorliege, und somit die daraus gezogenen Einkünfte rechtlich
als solche aus Leistungen zu qualifizieren seien. Nach Aktenlage müsse man
jedenfalls davon auszugehen, dass der Verlegepflug seitens des Bw an die Fa. H.
vermietet und lediglich diese Vermietung und keine darüber hinaus gehenden
Leistungen an die Fa.H. in Rechnung gestellt worden seien. Die zusätzlichen
Arbeitsleistungen des Bw im Zusammenhang mit der Vermietung des Pfluges an die
Fa. H. habe dieser viel mehr in seiner Funktion als Gesellschafter der Fa.H.
erbracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im berufungsgegenständlichen Fall wurde vom Bw ein
Spezial-Pflug um ca 1 Million DM erworben und nach einer einmaligen
kurzfristigen Vermietung von rund einem halben Jahr wieder verkauft. Streitpunkt
bildet die Frage, ob der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verlust mit
anderen Einkünften im Jahr 2001 ausgleichsfähig ist.
Vorweg ist festzuhalten, dass nach Aktenlage, insbesondere
den Erhebungen der Betriebsprüfung und den handschriftlichen
Ausführungen des Bw vom 14.10.2002, sowie der Beilage zur
Einkommensteuererklärung als erwiesen anzusehen ist, dass mit den erzielten
Einnahmen von S 450.000,- ausschließlich die Vermietung des Pfluges,
jedoch keine sonstigen Arbeitsleistungen des Bw. abgegolten wurde. Es mag zwar
durchaus zutreffen und erscheint sogar naheliegend, dass der Bw
regelmäßig Dienstleistungen für die Gesellschaften I. und
H.erbringt, doch ist auf Grund des vom Prüfer festgestellten und vom
steuerlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich
außer Streit gestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Bw hiebei
im Rahmen seiner Funktion als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer
tätig wird.
Gemäß
§ 28 Abs 1 Z 2 EStG 1988 zählen
u.a. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen,
insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen zu den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung.
Die Vermietung einer einzelnen maschinellen Anlage ist
durch den Steuertatbestand des § 29 Z 3 EStG 1988 erfasst, der die
Vermietung beweglicher Gegenstände ausdrücklich
anführt.
Denn in § 29 Z 3 EStG 1988 wird normiert:
Sonstige Einkünfte sind Einkünfte aus
Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und
aus der Vermietung beweglicher
Gegenstände, soweit sie weder zu den anderen Einkunftsarten (§
2 Abs.3 Z1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1,2 oder 4
gehören.
Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf
der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen
werden (§2 Abs 2 EStG 1988).
In diesem Zusammenhang kann an sich jedes Verhalten, das
darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu
verschaffen, als Leistung bezeichnet werden.
Zu den Leistungen zählt nach Lehre und Rechtsprechung
insbesondere auch die Vermietung eines einzelnen Anlagegutes, eines Pkw, einer
Segelyacht oder beispielsweise auch die Vermietung zweier Container (Doralt,
Einkommensteuergesetz , Kommentar, § 29, Tz 41).
Wenn sich nun die Berufungsausführungen darauf
stützen, dass es sich bei dem Spezial-Verlegepflug um einen Sachinbegriff,
insbesondere um bewegliches Betriebsvermögen handle, so ist dem entgegen zu
halten, dass unter dem Begriff "Sachinbegriff" eine Vielzahl von beweglichen
Gegenständen zu verstehen ist, die wirtschaftlich eine Einheit (wie z.B
ehemaliges Betriebsvermögen) bilden. Die Tatsache, dass mit dem
Verlegepflug auch Zubehör zugekauft wurde um einen
größtmöglichen Einsatz zu ermöglichen, ändert nichts
an dem Umstand, dass es sich dabei trotzdem um eine einzelne Arbeitsmaschine und
somit um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt. Ein einheitliches
Wirtschaftsgut ist kein Sachinbegriff. Bilden einzelne vermietete oder
verpachtete bewegliche Gegenstände keinen Sachinbegriff, dann liegen
Leistungen nach § 29 Z 3 EStG 1988 vor. Die Vermietung einer einzelnen
maschinellen Anlage ist somit ausschließlich durch den Steuertatbestand
des § 29 Z 3 EStG 1988 erfasst, der die Vermietung beweglicher
Gegenstände ausdrücklich anführt.
In der handschriftlichen Eingabe des Bw. vom 14.10.2002
führt dieser selbst aus, einen Spezialpflug als
"Privatperson" gekauft zu haben mit der
Absicht, diesen an die Fa.I., bei der er selbst als
Gesellschafter-Geschäftsführer fungiert, bzw. an die "Arbeitsfirma "
H. zu vermieten.
Da es sich im gegenständlichen Fall um eine lediglich
ein paar Monate andauernde Vermietung bloß einer einzigen Arbeitsmaschine
handelt, scheidet nach Auffassung der Rechtsmittelbehörde eine
Qualifikation der daraus erzielten Einkünfte als solche aus Vermietung und
Verpachtung aus, da zweifelsfrei ein einheitliches Wirtschaftsgut und kein
bewegliches Betriebsvermögen vorliegt.
Nicht unerwähnt soll jedoch bleiben, dass auch im
Anwendungsbereich des § 28 EStG keine Garantie für die steuerliche
Anerkennung von Verlusten bestünde, da sich diesfalls bei Auftreten von
Verlusten wohl die Frage der Liebhaberei stellen würde.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg,
7 November 2003
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0086-S/03
- Stammnummer
- 6687
- Gültig
- 07.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF