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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0622-L/12

Stiefvater ist in Österreich versichert - Kindesvater bezog in der BRD das Kindergeld.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0622-L/12vom 30.08.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"2. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. ...". Wie bereits oben angeführt, gilt als Arbeitnehmer jede Person, die, unabhängig davon, ob sie eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht, die Versicherteneigenschaft nach den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten besitzt. Entscheidend ist, ob jemand in einem für Arbeitnehmer oder Selbständige geschaffenen System der sozialen Sicherheit pflicht- oder freiwillig versichert ist. Im Kommentar zum Familienlastenausgleich Csaszar/Lenneis/Wanke, § 53 Rz 208, wird ausgeführt, dass der Artikel 60 Abs. 1 der DVO zunächst klarstellt, dass die Familiensituation insgesamt zu berücksichtigen ist, sodass es nicht darauf ankommt, welches Familienmitglied die nach der Verordnung zustehenden Familienleistungen beantragt. Es ist daher insbesondere ohne Bedeutung, welcher Elternteil den entsprechenden Antrag stellt (vgl. EUGH 10.10.1996, C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass jedenfalls der Ehegatte der Berufungswerberin ab Februar 2005 den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag, weshalb die Berufungswerberin, die den Antrag auf Familienbeihilfe stellte, einen generellen Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag hatte. Im Jänner 2005 war der Berufungswerber nur in der Bundesrepublik Deutschland versichert, weshalb vorrangig dieser Staat für die Gewährung der Familienleistungen zuständig war. Wie der Berufungswerberin in mehreren Schreiben mitgeteilt wurde, bezog der Kindesvater in der Bundesrepublik Deutschland für ihr Kind die Familienleistungen. Dieser Anspruch wurde auch von der dortigen zuständigen Behörde überprüft und für richtig befunden, weil der Kindesvater das Kindergeld für den Unterhalt des Kindes verwendet habe. Daraus ergibt sich aber, dass in Österreich im Zeitraum Jänner 2005 bis April 2010 nur ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung vorlag, weil für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung wird dadurch nicht ausgeschlossen (§ 5 Abs. 4 FLAG 1967). Im Mai und Juni 2010 bestand in Deutschland für das Kind kein Anspruch auf die Familienleistungen, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge in voller Höhe vorlagen. Hinsichtlich der Ausführungen der Berufungswerberin zur Verjährung ist zu bemerken, dass nach § 207 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben in fünf Jahren verjährt. Die Verjährung beginnt in diesen Fällen mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden (§ 208 Abs. 1 lit. c BAO). Das Recht, die im Jahr 2005 zu Unrecht geleisteten Beihilfen zu fordern, war weder zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch das Finanzamt verjährt, noch führt die Berücksichtigung des § 209a Abs. 1 BAO zum Eintritt der Verjährung, weil eben über die anhängige Berufung noch durch eine Berufungsentscheidung abzusprechen ist. Bezüglich eines Antrages auf Abhaltung einer "mündlichen Verhandlung" ist festzuhalten, dass diese stattzufinden hat, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird (§ 284 (1) BAO). Diesbezüglich wird auf das VwGH-Erkenntnis vom 24.3.2009, 2006/13/0156, hingewiesen. Dazu wurde folgender Rechtssatz erstellt: "Im vorliegenden Fall wurde in der Berufung weder ein Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO) noch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) gestellt. Demnach vermittelt auch die diesbezügliche Antragstellung im Rahmen eines ergänzenden Vorbringens zur Berufung weder ein subjektives Recht auf eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat noch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. Ritz, BAO3, § 282 Tz 4 und § 284 Tz 2, sowie beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2007, 2004/13/0180, und vom 27. März 2008, 2004/13/0141)." Der Antrag wurde jedoch erst in der Stellungnahme vom 27.11.2012 gestellt und begründet folglich keinen Anspruch auf eine "mündliche Verhandlung". Das Kindergeld in Deutschland betrug: vom 1.1.2005 bis 31.12.2008: € 154,00 x 48 Monate = € 7.392,00 vom 1.1.2009 bis 31.12.2009: € 164,00 x 12 Monate = € 1.968,00 einmalige Leistung im April 2009: € 100,00 vom 1.1.2010 bis 30.4.2010: € 184,00 x 4 Monate = € 736,00 Gesamt: € 10.196,00 In Österreich wurden in der Zeit vom 1.1.2005 bis 30.6.2010 die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 12.395,60 bezogen. Im Mai 2010 und Juni 2010 betrug die Familienbeihilfe je € 130,90; der Kinderabsetzbetrag je € 58,40; insgesamt für die beiden Monate ergibt sich daher ein Betrag in Höhe von € 378,60. Für die Zeit von 1.1.2005 bis 30.4.2010 ergibt sich daher ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung in Höhe von € 1.821,00. Zusätzlich bestand in den Monaten Mai 2010 und Juni 2010 ein Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag in Höhe von insgesamt € 378,60. Mit der Ausgleichzahlung ergibt sich dann ein Betrag von € 2.199,60. Daraus folgend beträgt der neue Rückforderungsbetrag € 10.196,00. Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Linz, am 30. August 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0622-L/12
Stammnummer
66754
Gültig
30.08.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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