Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3902-W/02
Umwandlung von Miteigentum in Alleineigentum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3902-W/02vom 11.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurden mit den Miteigentumsanteilen bereits in den Kaufverträgen konkret bezeichnete Grundstücksflächen verkauft und verbleiben der ursprünglichen Eigentümerin genau bezeichnete Grundstücksflächen, so findet mit dem nachfolgenden Realteilungsvertrag, mit welchem das Miteigentum aufgelöst wird, kein neuerlich der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang statt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Christa A. Heller, gegen den Bescheid vom 8. Februar 2002 des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war ursprünglich Alleineigentümerin des
Vertragsobjektes. Sie hat das Vertragsobjekt ursprünglich erworben, um in
dem auf dem Vertragsobjekt bereits errichteten Wohngebäude fünf
Wohnungen zu schaffen, an welchen Wohnungseigentum begründet wurde und um
auf der restlichen Liegenschaftsfläche elf Reihenhäuser zu errichten,
welche ebenfalls im Wohnungseigentum vergeben werden sollten.
In Abänderung dieses Bauvorhabens hat die Bw. die
Errichtung der elf Reihenhäuser auf der restlichen Liegenschaftsfläche
aufgegeben und entsprechend bereits bestehender Teilungspläne einzelne
Baugrundstücke errichtet. Diese Teilungspläne lagen auch dem
Realteilungsvertrag vom 11., 12., 17. und 20. Dezember 2001 zu
Grunde.
Zum Zeitpunkt der Errichtung des Realteilungsvertrages war
die Bw. nach verschiedenen Abverkäufen noch Eigentümerin jener
Liegenschaftsanteile, welche der Wohnung Nr. 4 entsprechen und auch noch jener
Liegenschaftsanteile, welche jener Grundstücksfläche entsprechen, auf
welchen die Errichtung der Reihenhäuser 4, 5 und 6 vorgesehen
war.
Mit dem Realteilungsvertrag wurden von der Bw. 108/755
Anteile an dem neu gebildeten Grundstück Nr. 3 und das neu gebildete
Grundstück Nr. 10 erworben. Für diesen Erwerbsvorgang wurde mit
Bescheid vom 8. Februar 2002 eine Grunderwerbsteuer in der Höhe von
€ 540,47 (entspricht S 7.437,--) vorgeschrieben.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde vorgebracht,
dass der Realteilungsvertrag an dem Umfang, welcher der Bw. durch die
Verkäufe verblieben ist, nichts geändert habe und ein Erwerbsvorgang
nicht stattgefunden habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Laut Aufstellung im Realteilungsvertrag war die Bw. vor der
Teilung noch Eigentümerin jener Liegenschaftsanteile, welche der Wohnung
Nr. 4 und den Grundstücksflächen, welche den Reihenhäusern 4, 5
und 6, entsprechen. Die Reihenhäuser wurden und werden von der Bw. nicht
errichtet. Von der Bw. wurden in dem bereits bestehenden Gebäude nur die
fünf Wohnungen errichtet. Bei der restlichen Liegenschaftsfläche
handelt es sich um eine unbebaute Grundstücksfläche.
Mit dem Realteilungsvertrag wurden von der Bw. 108/755
Anteile an dem neu gebildeten Grundstück Nr. 3, welche der Wohnung Nr. 4
entsprechen und das neu gebildete Grundstück Nr. 10 im Ausmaß von
1026 m²
übernommen. Das zuletzt genannte Grundstück entspricht
jener Fläche, welche für die Errichtung der Reihenhäuser 4, 5 und
6 vorgesehen war. Mit dem Realteilungsvertrag wurde durch die Auflösung der
Miteigentumsanteile an den unbebauten Grundstücksflächen jener Zustand
hergestellt, welcher auf Grund der Abverkäufe in der Natur bereits
bestanden hat.
Auch war bereits bei Abschluss der einzelnen
Kaufverträge in der Natur schon jene Grundstücksfläche bzw. jene
Wohnungen Vertragsgegenstand, welche jetzt auf Grund des Realteilungsvertrages
den einzelnen Miteigentümern in Alleineigentum bzw. bei den Wohnungen in
Miteigentum zugewiesen wurde. Für die Bw. erfolgte mit diesem
Realteilungsvertrag kein neuer Grundstückserwerb (auch nicht durch
Austausch von Grundstücksflächen) und es liegt daher auch kein
weiterer dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegender Erwerbsvorgang
vor.
Demzufolge war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
11. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3902-W/02
- Stammnummer
- 6671
- Gültig
- 11.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF