Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0066-I/02
Bestehen einer Lebengemeinschaft mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0066-I/02vom 07.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 kreuzte die Bw. als Familienstand "verwitwet" an und machte den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend.
Im Einkommensteuerbescheid wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt mit der Begründung, die Steuerpflichtige habe im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner gelebt.
Die Abgabepflichtige brachte gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 Berufung ein und bekämpfte den Nichtansatz des von ihr beanspruchten Alleinerzieherabsetzbetrages mit folgender wörtlich wiedergegebener Begründung:
"Da ich seit 1994 in keiner Ehegemeinschaft lebe und dies bereits mehrmals dem Amt bekanntgegeben habe, ersuche ich den mir von rechtswegen zustehenden Alleinerzieherabsetzbetrag zuzuerkennen. Wie das Amt zu dieser Entscheidung kommt, mir ständig eine Partnergemeinschaft aufgrund fadenscheiniger Indizien unterzuschieben, kann ich mir nur aufgrund persönlicher Interessen in meiner Angelegenheit erklären."
Ohne vorherige Erlassung einer Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt diese Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Da hinsichtlich der Nichtzuerkennung des geltend gemachten Alleinerzieherabsetzbetrages bezogen auf die Veranlagungsjahre 1994 bis 1997 bereits unter den Zahlen 99/14/0224, 0225 eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war und dem Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens somit wesentliche Bedeutung für die Entscheidung über die gegenständliche Berufung zukam, wurde nach erfolgter Zustimmung der Bw. mit Bescheid vom 5. Juli 2000 das gegenständliche Berufungsverfahren gemäß
§ 281 BAO ausgesetzt. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Oktober 2003, Zlen. 99/14/0224, 0225 über dieses Beschwerdeverfahren abgesprochen hat, war gemäß
§ 281 Abs. 2 BAO das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 5.000 S (364 Euro) jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt. Gemäß
§ 106 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 312/1992 ist (Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Alleinverdiener ist demgegenüber nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Weitere Voraussetzung beim Alleinverdienerabsetzbetrag ist, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 60.000 S (4.400 Euro) jährlich erzielt.
Der
Begriff des Alleinerziehers deckt sich weitgehend mit dem des Alleinerhalters,
an dessen Stelle er ab 1993 getreten ist. Dies bedeutet, dass der Alleinerzieher
so wie früher der Alleinerhalter ein Steuerpflichtiger mit mindestens 1
Kind ist, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft
mit einem (Ehe)Partner lebt (siehe hiezu zB Hofstätter-Reichel, Kommentar
zum EStG 1988, Band III, § 33 Tz 11.3 und § 57 Tz 4.4 und die dort
referierte Rechtsprechung, sowie Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch
EStG 1988, 1993, Tz 14.2 und 3 zu § 33 zum Alleinerhalterabsetzbetrag). Den
als "Alleinerzieher" bezeichneten Personenkreis stellt der Gesetzgeber in Bezug
auf die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages den sogenannten
"Alleinverdiener" gleich worunter unbeschränkt steuerpflichtige Personen zu
verstehen sind, die verehelicht sind und von ihrem Ehepartner, der selbst
über bestimmte Höhe nicht übersteigende Einkünfte
verfügt, nicht dauernd getrennt leben. Der Gesetzgeber unterscheidet
demnach bei Ehepartnern zwischen zwei Gruppen: Jenen, die nicht dauernd getrennt
leben, und jenen, die dauernd getrennt leben. " Dauernd getrennt" lebt der
Ehegatte, der die gemeinsame Wohnung verlässt und auf Dauer sein Leben in
einer anderen Wohnung verbringt. Nicht dauernd getrennt lebt jedoch ein
Ehegatte, der aus beruflichen Gründen- sei es auch auf längere Zeit-
immer wieder vom gemeinsamen Familienwohnsitz abwesend ist, in
regelmäßigen Abständen jedoch zu diesem zurückkehrt, um
dort gemeinsam mit seinem Ehegatten zu leben. Eine aufrechte Ehe spricht
grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung (siehe
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Tz. 31 zu § 33 EStG
1988). Auch bei einer (bloßen) Lebensgemeinschaft hebt eine berufliche
Abwesenheit das gemeinsame Wohnen in einer bestehenden Lebensgemeinschaft dann
nicht auf, wenn beide Partner außerhalb dieser beruflich notwendigen
Abwesenheit miteinander in Gemeinschaft leben (VwGH 21.10.2003,
99/14/0224,0225).
Im
gegenständlichen Berufungsfall besteht ausschließlich Streit
darüber, ob die nicht standesamtlich (siehe § 15 EheG) sondern
bloß kirchlich mit H. A. verheiratete Bw. im Kalenderjahr 1998 die
Tatbestandsvoraussetzung "mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer
Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt" erfüllte und ihr damit der
geltend gemachte Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Von der Bw. selbst gar
nicht beansprucht und auf Grund der Höhe der Einkünfte des H. A. von
über 60.000 S schlichtweg auszuschließen war, dass im Gegenstandsfall
die für den Alleinverdienerabsetzbetrag erforderlichen Voraussetzungen
vorliegen.
Bei
der Abklärung des den Berufungsfall entscheidenden Tatumstandes des
Vorliegens oder Nichtvorliegens einer im Streitjahr mehr als 6 Monate
bestehenden Lebensgemeinschaft ist von folgenden Sachverhaltsfeststellungen
auszugehen: Einleitend ist festzuhalten, dass die Bw. mit H. A. laut
Trauungsschein vom 18. Mai 1992 kirchlich "verheiratet" ist. Wenn auch unter
Beachtung der Bestimmung des § 15 EheG keine staatlich anerkannte Ehe
vorliegt, spricht doch die kirchliche Trauung für das Bestehen einer
Lebensgemeinschaft, ist doch für eine kirchliche Ehe die auf Dauer
ausgerichtete Leibes- Wohn- und Lebensgemeinschaft schlichtweg charakteristisch.
Auch im Trauungsschein wurde als gemeinsame Wohnadresse Innsbruck, KStr. 3
angeführt. Laut Abgabenerklärung lebt die Bw. unter dieser Adresse und
aus einer Meldeauskunft der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Meldeamt, vom 12.
Jänner 1999 geht hervor, dass auch A. H. seit 17.6. 1992 unter der Adresse
Innsbruck, KStr. 3 gemeldet ist. Außerdem hat H. A. am 7. Mai 1998
fernmündlich mitgeteilt, dass er gemeinsam mit der ihm kirchlich
angetrauten B. A. die Wohnung in Innsbruck, KStr.3 bewohne. Desweiteren sind im
Telefonbuch 1999/2000 H. A. und B. A. unter gemeinsamer Wohnadresse und
gemeinsamer Telefonnummer angeführt. Diesbezüglich darf ergänzend
noch auf die Ausführungen in der an die Berufungswerberin ergangenen, die
Jahre 1994 bis 1997 betreffenden Berufungsentscheidungen der
Finanzlandesdirektion für Tirol verwiesen werden, die hinsichtlich der
darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen einen integrierenden Bestandteil
dieser Berufungsentscheidung bilden.
Vor
dem Hintergrund der polizeilichen Meldung und der genannten anderen für ein
Zusammenleben sprechenden Hinweise war in freier Beweiswürdigung für
das Jahr 1998 weiterhin davon auszugehen, dass die Bw., die seit dem Jahr 1992
mit ihrem kirchlich angetrauten Partner H. A. in der Wohnung Innsbruck KStr. 3
in Gemeinschaft (siehe diesbezüglich VwGH vom 21.10.2003, 99/14/0224,0225)
lebt, diese Lebensgemeinschaft auch im Streitjahr 1998 länger als 6 Monate
fortsetzte. Die für die Zuerkennung des beantragten
Alleinerzieherabsetzbetrages erforderliche (negative) Tatbestandsvoraussetzung
des "Nichtlebens" in einer Gemeinschaft mit einem Partner mehr als 6 Monate im
Kalenderjahr liegt somit im Streitfall nicht vor. Sollte mit der Wortwahl in der
Berufung, sie lebe in keiner "Ehegemeinschaft" zum Ausdruck gebracht werden,
dass mangels standesamtlicher Eheschließung keine staatlich anerkannte Ehe
und damit keine "Ehegemeinschaft" vorliege, dann ist diesem Argument
entgegenzuhalten, dass es bei der Frage der Zuerkennung des beanspruchten
Alleinerzieherabsetzbetrages ausdrücklich nur darauf ankommt, ob die
Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr
nicht mit einem Partner in einer Gemeinschaft lebte. Hingegen muss es sich, und
dies geht aus dem Gesetzeswortlaut mit aller Deutlichkeit hervor, bei einer
solchen Gemeinschaft mit dem (Ehe)Partner nicht um eine staatlich anerkannte Ehe
handeln. Dass aber die Bw. mit H. A. (kirchlich verheiratet) im Jahr 1998
länger als 6 Monate in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte,
ließ sich aus den vorliegenden für ein Zusammenleben sprechenden
Hinweisen schlüssig folgern.
Das
Finanzamt hat demzufolge zu Recht im Einkommensteuerbescheid 1998 mangels
Vorliegens der in Frage stehendenTatbestandsvoraussetzung den geltend gemachten
Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zuerkannt. Es war daher wie im Spruch
ausgeführt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 als
unbegründet abzuweisen.
Innsbruck, 7. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0066-I/02
- Stammnummer
- 6667
- Gültig
- 07.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF