Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0220-S/03
Zinsen aus einem vom EKC begebenen Letter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0220-S/03vom 11.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Tamsweg betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1994
entschieden: Der
Berufung wird teilweise stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw.
bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Im Zuge
finanzstrafbehördlicher Ermittlungen beim EKC wurde festgestellt, dass die
Bw. im November 1993 10 von dieser Gesellschaft ausgegebene Letter zum
Stückpreis von S 9.800,- erworben hatte. Im Letter verpflichtete sich
der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den
Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebten jedes
Monats S 1.400,- an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen
dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen
dar, was zu einer versprochenen jährlichen Rendite von rund 70%
führte.
Mit
Einkommensteuerbescheid vom 27. Juni 1997 wurden ihr für das Jahr 1994
Einkünfte aus Kapitalvermögen von S 70.000,-
zugerechnet.
Gegen diesen
Bescheid erhob die Bw. am 25. Juli 1997 Berufung und führte aus, dass
die Rechtslage bezüglich der steuerlichen Erfassung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen nicht geklärt sei.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG
1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Zinsen und
andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel
aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken und aus
Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des
Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassen die
Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital.
Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst,
nicht hingegen der Kapitalstamm selbst. Wertminderungen und Werterhöhungen
sowie auch der gänzliche Verlust des Kapitalstamms sind daher prinzipiell
unerheblich (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 27 Tz 1 sowie
die dort zitierte Judikatur).
Die wichtigsten Kapitalfrüchte sind Zinsen. Es handelt
sich dabei um das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die
Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall bezeichnet wird (aaO,
§ 27 Tz 20).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2002, Zl.
97/14/0094, 97/14/0095 stellte der Verwaltungsgerichtshof nun Folgendes
fest:
Mit dem Erwerb eines vom EKC begebenen Letters ist weder
die Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel
verbunden. Die dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital im
Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel ab
der achten Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 leg.cit. dar.
Der Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis
des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Damit steht bereits fest, dass die der Bw. im August und im
September 1994 zugeflossenen Beträge von jeweils S 14.000,- (Zinsen
für die im November 1993 gezeichneten Letter) Einkünfte aus
Kapitalvermögen darstellen.
Ab Oktober 1994 geriet der EKC in große
Zahlungsschwierigkeiten und wurde in der Folge gänzlich
zahlungsunfähig. Die Bw. erhielt ab diesem Zeitpunkt auch tatsächlich
keine Zahlungen mehr vom EKC. Ein Zufluss von Zinsen für die gezeichneten
Letter kann ab Oktober 1994 daher nicht mehr angenommen werden.
Der Berufung war somit teilweise stattzugeben und die
Einkünfte der Bw. aus Kapitalvermögen für das Jahr 1994 mit
S 28.000,- festzusetzen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg,
11. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0220-S/03
- Stammnummer
- 6665
- Gültig
- 11.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF