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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0070-K/09

Liebhaberei bei Vermietung von 5 Appartements

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0070-K/09vom 20.08.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist gemäß § 2 Abs. 1 LVO das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z. B. Rationalisierungsmaßnahmen). Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (z. B. Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen gemäß § 2 Abs. 2 LVO jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes(Gesamtüberschusses) beendet wird. Gemäß § 2 Abs. 3 LVO gilt Abs. 2 nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen. Unter Gesamtgewinn ist gemäß § 3 Abs. 1 LVO der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. ... Vorweg ist festzuhalten, dass die Vermietung des Bw. in der von ihm betriebenen Art und Weise einer eigenen Beurteilung unterliegt. Die Einkunftsquelleneigenschaft der von seinen Eltern überdies im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübten Tätigkeit kann nicht auf die Vermietung des Bw. "übertragen" werden. Der "übliche Kalkulationszeitraum" hat vor dem 14. November 1997 begonnen. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15. 11. 1994, 94/14/0083, ausführt, ist der "übliche Kalkulationszeitraum" nicht mit 35 Jahren bestimmt, sondern nach den Umständen des Falles durch Ermittlung bestehender Übung festzustellen. Der VwGH hielt in dem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffenden Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. 7. 1996, 93/13/0171, fest, dass der Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden kann, absehbar sein muss, um den wirtschaftlichen Ergebnissen einer in bestimmter Weise betriebenen Tätigkeit die Qualifikation von Einkünften im Sinne des § 2 EStG 1988 zuordnen zu können. Zur LVO in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 358/1997 hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der "übliche Kalkulationszeitraum" des § 2 Abs. 3 LVO mit dem "überschaubaren Zeitraum" des § 2 Abs. 4 LVO gleichzusetzen ist und jeweils rund 20 Jahre beträgt (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 2 Tz 206, mwN). Auch der Bw. geht von einem Zeitraum von rd. 20 Jahren aus. In seinem Erkenntnis vom 26.04.2012, 2009/15/0194, bestätigte der VwGH die Ansicht des UFS in seiner Entscheidung vom 10. 06. 2009, GZ. RV/0379-K/07, die Liebhabereiprüfung eines Gebäudes mit drei vermieteten bzw. vermietbaren Wohnungen unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 LVO zu subsumieren. Nach Ansicht des UFS ist der gegebene Fall - Vermietung von vier bzw. fünf in einem Haus gelegene Wohnungen zum Zwecke der toruistischen Verwertung - unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 LVO zu subsumieren. Bei einer Betätigung nach § 1 Abs. 1 LVO ist eine jahresweise Betrachtung anzustellen. 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste: | Jahr | Veränderung Einnahmen gg. Vorjahr | Veränderung Ergebnis über Vorjahr | 1997 | | | 1998 | + | Verlust gestiegen | 1999 | - | Verlust gestiegen | 2000 | + | Verlust gesunken | 2001 | + | Verlust gesunken | 2002 | + | Verlust gesunken | 2003 | + | Verlust gesunekn | 2004 | + | Verlust gesunken | 2005 | - | Verlust gestiegen | 2006 | + | Verlust gestiegen Die Werbungskostenüberschüsse sind 1997 bis 1999 angestiegen, danach gesunken und 2005 und 2006 gegenüber dem Vorjahr jeweils angewachsen. Wenn der Bw. vorbringt, dass die Höhe der Werbungskostenüberschüsse 2005 und 2006 auf gesundheitliche Ausfälle seiner Ehegattin zurückzuführen sei, ist dem zu entgegnen, dass zwar 2006 nicht mehr das gesamte Jahr, sondern nur bis zum 30. September 2006 (Abmeldung der Ehegattin) vermietet wurde. Weder für 2005, noch für 2006 hat er Nachweise erbracht, dass es tatsächlich Ausfälle in der Vermietung gegeben hätte, die durch die Erkrankung seiner Ehegattin bedingt gewesen wären. Zu 2005 hat er - im Verfahren zeitlich früher - angeführt, dass dieses Jahr "allgemein ein schlechtes Fremdenverkehrsjahr war". Auch wenn steigende Einnahmen und sinkende Werbungskostenüberschüssen ein Indiz in Richtung Einkunftsquelle sind, zeigt die Entwicklung im Jahr 2005, dass diese Tendenz nicht im vollen Aufwärtstrend zu halten war. 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen: Im Zeitraum 1997 bis 2006 sind ausschließlich Werbungskostenüberschüsse angefallen, insgesamt € 94.904,00. Dieses Kriterium spricht daher für die Liebhaberei. 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird: Diese Ursachen erblickt der Bw. in der Zinsbelastung durch die Kredite. Da der Bw. die Vereinbarungen betreffend das Fremdkapital nicht (vollständig) vorlegte - darauf wird noch näher eingegangen werden -, vermag sich der UFS kein vollständiges Bild zu machen und zur Auffassung gelangen, dass die Entwicklung der Kreditverbindlichkeiten tatsächlich nach Plan verlaufen ist. Aber selbst bei planmäßigem Verlauf sind die Finanzierungskosten im Zeitraum der Betätigung auch nach Ansicht des Bw. ein verlustverursachender Posten gewesen. Nach einer rd. 10-jährigen Vermietung waren immerhin noch rd. 50.000,00 aus dem Fremdwährungskredit und mehr als € 16.000,00 aus dem Bausparkredit, zusammen mehr als € 67.000,00 offen. Diese Entwicklung spricht für das Vorliegen von Liebhaberei. 4. Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, sowie 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung: Das Finanzamt hat nicht behauptet, dass sich der Bw. nicht marktgerecht im Hinblick auf die angebotene Leistung und die Preisgestaltung verhalten hätte. Diese beiden Kriterien sprechen für das Vorliegen einer Einkunftsquelle. 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z. B. Rationalisierungsmaßnahmen): Der Bw. hat im Zeitraum seiner Betätigung die unterschiedlichsten Werbemaßnahmen unternommen. Dieses Vorbringen spricht für eine in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführte Vermietung. Ebenso könnte allenfalls in der Umschuldung eine Verbesserungsmaßnahme gelegen sein, doch fehlt es an geeigneten Unterlagen, die den UFS diese Ansicht bejahen ließen. Gegen eine wirklich tragfähige Verbesserungsmaßnahme spricht auch der Umstand, dass bei Verkauf der Liegenschaft mehr als € 67.000,00 des Fremdkapitals offen waren, dies noch ohne eine allfällige negative Entwicklung bei den Tilgungsträgern berücksichtigt zu haben. Die Prüfung führt nun im Ergebnis zu Kriterien, die für, und solche, die gegen eine Liebhaberei sprechen. Abgeschlossener Zeitraum und Vorliegen einer Unwägbarkeit? Im gegenständlichen Fall bedarf es der Klärung der Frage, ob aufgrund des Verkaufs ein abgeschlossener Zeitraum vorliegt und wenn dies zu bejahen ist, ob die Tätigkeit eine Einkunftsquelle oder aber Liebhaberei darstellt. Die streitgegenständliche Liegenschaft wurde 2006 verkauft. Damit war die Tätigkeit im Jahr 2006 beendet, und hat der Bw. im Zeitraum der Betätigung einen Gesamtwerbungskostenüberschuss von € 94.904,00 erzielt. Aus dem Faktum eines Verkaufs allein darf noch nicht der Schluss auf den vom Finanzamt angenommenen "abgeschlossenen Zeitraum" gezogen werden. Das Finanzamt behauptet nicht, dass es sich bei der Vermietung um eine von vornherein aussichtslose Tätigkeit gehandelt hätte oder der Bw. den Plan hatte, die Tätigkeit nur auf begrenzte Zeit zu betreiben. Die Krankheit der Ehegattin qualifizierte es nicht als "Unwägbarkeit". Betrachtet man den vorliegenden Fall, so zeigt sich folgendes Bild: Zu Beginn der Vermietung waren der Bw. und seine Ehegattin im Alter von rd. 57 Jahren. Der Bw. hat - folgt man seinen Angaben - einen Kreditvertrag über einen Zeitraum von rd. 20 Jahren abgeschlossen. Weitere Indizien liegen nicht vor, die darauf schließen lassen, dass der Bw. die Absicht hatte, die Vermietung jedenfalls bis zur Erzielung eines Gesamteinnahmenüberschusses zu betreiben. Hält man sich vor Augen, dass der Bw. in der Berufung als "Erstangabe" vorbrachte, dass "der Verkauf im Jahr 2006 eine einmalige Gelegenheit gewesen und ausschließlich aus wirtschaftlichen Überlegungen erfolgt" sei, so spricht dies dafür, eine sich einmalig ergebende Möglichkeit "beim Schopf gepackt zu haben". Elemente einer "Unwägbarkeit", wie etwas unvorhergesehen Auftretendes, mit dem der Bw. nicht rechnen konnte, kann darin nicht erblickt werden. Unzweifelhaft können "Unwägbarkeiten" auch in privaten Ursachen gelegen sein. Erstmals im Vorlageantrag führt der Bw. die Erkrankung seiner Ehegattin ins Treffen und legt das Schreiben eines Facharztes für Orthopädie vor. Der Bw. bringt pauschal vor, dass sich die weitere Bewirtschaftung unter Einstellung von Fremdpersonal nicht mehr als wirtschaftlich sinnvoll präsentiert hätte, ohne jedoch konkret darzutun, warum mit den der Ehegattin gezahlten Bezügen für die Bewirtschaftung nicht das Auslangen zu finden gewesen wäre. Der Bw. hat nicht behauptet, dass seine Ehegattin für ihre Leistungen im Rahmen der Vermietung und Verpachtung zu niedrig entlohnt gewesen wäre. Konkrete nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe für eine Unrentabilität vermochte der Bw. nicht darzutun. Auch wenn die Ehegattin des Bw. unzweifelhaft an den attestierten Beschwerden litt, so hat der Bw. keine nachvollziehbaren Gründe die Unwirtschaftlichkeit des Ersatzes ihrer Arbeitskraft aufgezeigt. Angesichts der Erstangaben des Bw. in der Berufung und der Ersetzbarkeit der Arbeitskraft der Ehegattin vermag der UFS in der Erkrankung der Ehegattin keine den Verkauf verursachende Unwägbarkeit zu erblicken. Selbst wenn man aufgrund der Bestätigung des Facharztes die Erkrankung der Ehegattin als Unwägbarkeit ansehen wollte, wird für die entgeltliche Gebäudeüberlassung von der Rechtsprechung gefordert, dass innerhalb des "üblichen Kalkulationszeitraumes" von rd. 20 Jahren ein Gesamtüberschuss erzielbar sein muss, um als Einkunftsquelle anerkannt zu werden. Dabei wird angesichts des Verkaufs der Prognoserechnung besondere Bedeutung zukommen. Wenn der Bw. in der VB vom 11. Februar 2013 ausführt, dass er "selbstverständlich auch alles unternommen hätte, um die wirtschaftliche Situation zu verbessern und einen Gesamtüberschuss zu erwirtschaften", so spricht dies dafür, dass die Erzielung eines Gesamteinnahmenüberschusses auch für den Bw. nicht "klar" war. Für die Jahre 1997 bis 2006 liegt ein Gesamtwerbungskostenüberschuss von € 94.904,40 vor. Bei Berücksichtigung des vom Bw. für 2007 bis 2016 vorgelegten prognostizierten Gesamtergebnisses von € € 95.630,00 würde sich ein Gesamteinnahmenüberschuss von € 720,60 ergeben. Eine Prognoserechnung ist unter Einbeziehung realistischer Verhältnisse zu erstellen. Die vom Bw. vorgelegte Prognose bedarf nach Ansicht des UFS diverser Korrekturen, auf die nun eingegangen wird: Zum Prognosezeitraum: Der hier relevante "übliche Kalkulationszeitraum" von rd. 20 Jahren führt dazu, dass jedenfalls die Jahre 2017 bis 2019 nicht in die Betrachtungen einzubeziehen sind. Höhe der Einnahmen für die Jahre 2005 und 2006 bzw. ab 2007: Den Sprung auf 2007 begründete der Bw. mit der ständigen Weiterentwicklung des Tales bzw. der Region als Tourismusort mit zwei Saisonen. Demzufolge hat der Bw. die Auslastungstage von 65 ab 2007 auf rd. 90 bis 100 erhöht. Für den UFS ist nicht nachvollziehbar, warum gerade nach zwei umsatzschwächeren Jahren - oder zumindest beim letzten "vollen" Jahr 2005 - ohne besondere Umstände die Nächtigungszahl um rd. die Hälfte jener der Vorjahreszeiträume hinaufschnellen sollte, weshalb er diesem sprunghaften Anstieg nicht folgen kann. Das Jahr 2006 wurde nicht vollständig, sondern nur teilweise bewirtschaftet. Für die niedrigen Entgelte der Jahre 2005 führte der Bw. vor dem UFS die Erkrankung der Ehegattin bzw. Ausfälle aufgrund ihrer Erkrankung ins Treffen. Konkrete Angaben und Unterlagen, wann es 2005 tatsächlich zu krankheitsbedingten Ausfällen in der Vermietung gekommen sei, hat der Bw. nicht beigebracht. Bei dem als erstes in der Berufung ins Treffen geführten, allgemein gehaltenen Argument, 2005 sei allgemein ein schlechtes Fremdenverkehrsjahr gewesen, handelt es sich um ein "typisches Risiko" im Rahmen einer von mehreren Faktoren bestimmten Vermietung in einer Tourismusregion. Für 2005 kann somit ein in den Bereich der Unwägbarkeiten gehender krankheitsbedingter Ausfall und darauf basierend eine Verminderung der Einnahmen nicht angenommen werden. Für den Bw. war das Jahr 2004 ein "gutes Jahr". Der UFS hat dem Bw. im Vorhalt vom 19. Februar 2013 für 2007 bis 2016 die Einnahmen bekannt gegeben, die sich bei Fortführung der Einnahmen aus 2004, erhöht um jährlich 5% ergeben hätten. Diese erachtet der Senat als realistisch erzielbar. Was das Begehren des Bw. in der VB vom 11. April 2013 anlangt, die jährliche Erhöhung in einem größeren Ausmaß (6% bzw. für die ersten drei Jahre 10%, danach 5% oder 4%) zu berücksichtigen, so kann dem der UFS nicht folgen, weil der Bw. in seiner Prognose die jährliche Steigerung mit durchschnittlich 3,78% pro Jahr berücksichtigte und der UFS ohnehin von 5% ausging. Angesichts der vorliegenden tatsächlich erzielten Einnahmen bis 2006 vermag der UFS der in der VB vom 11. April 2013, Pkt. 8, Seite 4 unten und Seite 5 oben, erstellten Berechnung der Einnahmen 2004 bis 2006 und der Berücksichtigung der darin ermittelten Einnahmendifferenz von € 12.769,39 nicht nachzukommen. Ebenso wenig kann dem Begehren des Bw. betreffend die angeregte Kürzung der Werbungskosten für den Prognosezeitraum korrelierend zu einer Kürzung der Einnahmen gefolgt werden, weil ein Großteil der Werbungskosten einnahmenunabhängig ist und der Bw. nicht - anhand von Unterlagen dokumentiert - konkrete Angaben gemacht hat, auf die der UFS hätte eingehen können. Zinsen, Finanzierungskosten: Der Bw. hat 1997 einen Bausparkassenkredit über € 1,122.000,00 aufgenommen. Für diesen liegen die Pfandbestellungsurkunde und die Auszüge 1997 bis 2006 vor. Die bereits erstmals 1999 durchgeführte teilweise Umschuldung in einen Fremdwährungskredit ist bei einer großen Vermietung nicht als Änderung der Bewirtschaftung, sondern allenfalls als Maßnahme zur Verbesserung der Ertragslage zu verstehen. In weiterer Folge ist es zu einem in wiederholten (Rück)wechsel in CHF bzw. JPY gekommen. Zumal für die Fremdwährungskredite nur zwei Schreiben vorgelegt wurden, und Kreditverträge und die Vereinbarungen betreffend die Tilgungsträger und Unterlagen über deren tatsächliche Entwicklung völlig fehlen, konnte der UFS nicht zur Überzeugung gelangen, dass die Tilgung der Verbindlichkeiten planmäßig erfolgte und die in den Prognoserechnungen angesetzten Finanzierungsaufwendungen in ausreichender Höhe ausgewiesen sind. Aus den Unterlagen ist zu ersehen, dass um den Verkaufszeitpunkt noch rd. 80% des ursprünglich aufgenommenen Fremdkapitals offen waren (alle Beträge in €): | Abschlusssaldo 028 | 30.255,00 | Abschlusssaldo 044 | 20.910,53 | Einzahlung Bausparkasse 16.09.2006 | 15.761,10 | Abschlussposten rd. um den Verkauf | 66.926,63 | | | Aufnahme 1997 Bausparkasse | 81.538,92 | offen rd. um den Verkauf | 66.926,63 | | 14.612,29 In den Erklärungen 1997 bis 2006 verzeichnete der Bw. Zinsaufwendungen von € 28.722,46. Für die Jahre 2007 bis 2016 prognostizierte er insgesamt € 23.507,29. Bei der vorliegenden Konstellation - mehr als 80% des Kapitals der Fremdverbindlichkeiten waren rund um den Verkaufszeitpunkt noch offen - ist bei konstanter Rückzahlung nicht davon auszugehen, dass der Bw. bis zum Jahr 2018 - dieses bzw. das Jahr 2013 wird als Ende der Laufzeit der Fremdverbindlichkeiten vom Bw. genannt - mit den von ihm bis 2016 prognostizierten Zinsaufwendungen von rd. € 23.000,00 zur beinahe gänzlichen Kredittilgung das Auslangen finden wird. Bei dem von ihm angesetzten Zinsaufwand für den Prognosezeitraum ist vielmehr davon auszugehen, dass nach Ablauf von rd. 20 Jahren Fremdkapital in nicht unbeträchtlicher Höhe offen sein wird. Der Bw. hat die konkreten Bedingungen der Kreditverträge nicht vollständig bekanntgegeben. Für den UFS sind daher Angaben, in welcher Höhe die Zinsen für die Jahre 2007 bis 2016 realistischerweise zu veranschlagen wären, nicht möglich. Er geht aber davon aus, dass die vom Bw. in der Prognose angesetzten Zahlen zu niedrig bemessen sind. Demzufolge kann dem Begehren des Bw. im Schreiben vom 11. Februar 2013, die Zinsen in einem niedrigerem als dem prognostizierten Ausmaß in der Prognoserechnung zu berücksichtigen nicht nachgekommen werden, weil es an den fürs Vorbringen entsprechenden Unterlagen fehlt. Der Bw. hat die Prognose zu einem Zeitpunkt erstellt, in dem die Zinsen gesunken, jedoch Fremdwährungen wiederum "riskant" geworden waren und auch die als Vergleichsbasis herangezogenen Zinsen aus der Zeit der Betätigung bereits zum größeren Teil aus Fremdwährungskrediten resultierten. Instandhaltung: Laut seinen Angaben hat der Bw. Instandhaltungen in Höhe von 13% der Position "Sonstiger Aufwand" in seiner Prognoserechnung angesetzt. Dieser ist jedoch geringer als der vom UFS angesetzte Aufwand für die Instandhaltung. Betrachtet man nun nach der bisherigen Ansicht des UFS die Ergebnissituation nach einem Ablauf von rd. 20 Jahren, so zeigt sich folgendes Bild: | - | Ergebnisse laut Veranlagung 1999 bis 2005 bzw. laut Erklärung 2006, | - | Prognose des Bw. 2007 bis 2016, mit Ausnahme der Höhe der Einnahmen ab 2007; diese wurden auf Basis der tatsächlichen Einnahmen aus dem "guten Jahr" 2004 um 5% p.a. erhöht: Angesetzt sind dabei: | Jahr | Einnahmen | Sofort. Aufw. | Afa Anl. | Afa Geb. | Afa Erh. | 1997 bis 2006 | | | | | | 2007 | 24.067,63 | 14017,85 | 2.598,75 | 4.160,32 | 769,08 | 2008 | 25.271,01 | 14.578,57 | 671,28 | 4.160,32 | 598,18 | 2009 | 26.534,56 | 15.161,71 | 473,30 | 4.160,32 | 512,73 | 2010 | 27.861,29 | 15.768,18 | 394,13 | 4.160,32 | 256,36 | 2011 | 29.254,35 | 16.398,91 | 49,90 | 4.160,32 | 128,18 | 2012 | 30.717,07 | 17.054,86 | 49,90 | 4.160,32 | | 2013 | 32.252,93 | 17.737,06 | 49,90 | 4.160,32 | | 2014 | 33.865,57 | 18.446,54 | | 4.160,32 | | 2015 | 35.558,85 | 19.184,40 | | 4.160,32 | | 2016 | 37.336,79 | 19.951,78 | | 4.160,32 | | Summe | 302.720,06 | 168.299,86 | 4.287,16 | 41.603,20 | 2.264,53 | Jahr | Finanzierung | Kosten ges. | Einkünfte | 1997 bis 2006 | | | - 94.904,60 | 2007 | 2.580,52 | 24.126,52 | - 58,89 | 2008 | 2.580,52 | 22.588,87 | 2.682,14 | 2009 | 2.580,52 | 22.888,58 | 3.645,98 | 2010 | 2.580,52 | 23.159,51 | 4.701,78 | 2011 | 2.580,52 | 23.317,83 | 5.936,52 | 2012 | 2.580,52 | 23.845,60 | 6.871,47 | 2013 | 2.580,52 | 24.527,80 | 7.725,13 | 2014 | 1.814,55 | 24.421,41 | 9.444,16 | 2015 | 1.814,55 | 25.159,27 | 10.399,58 | 2016 | 1.814,55 | 25.926,65 | 11.410,14 | Summe | 23.507,29 | 239.962,04 | - 32.146,58 | Basis: Einkünfte 2004 | 20.790,52 | 2005 | 21.830,05 | 2006 | 22.921,55 | Ausgangswert 2007 | 24.067,63 Der Bw. hat den "Sofortigen Aufwand" 2007 bis 2016 mit einem Anteil von rd. 50% der Einnahmen dieses Zeitraumes bemessen. Selbst wenn man in der Berechnung des UFS diesem Anteilsverhältnis folgen wollte und den sofortigen Aufwand entsprechend - wie unten dargestellt um € 16.939,83 - kürzt, verbliebe nach Ablauf von 2016 ein nicht unbeträchtlicher Gesamtwerbungskostenüberschuss von etwas mehr als € 15.000,00 (€ - 32.146,58 laut Prognose des UFS zuzüglich € 16.939,83). | Einnahmen 2007-2016 laut Prognose des UFS | 302.720,06 | davon 50% (entsprechend Bw. in seiner Prognose) | 151.360,03 | Sofortiger Aufwand laut Prognose des UFS | 168.299,86 | Differenz | 16.939,83 Hinzu kämen noch - wie oben festgehalten - weitere, vom Bw. nach Ansicht des UFS zu niedrig bemessene Zinsen und würde dies das Ergebnis zum Nachteil des Bw. verändern. Wie ein "wirtschaftlich schlechtes Jahr" 2005 gezeigt hat, sind konstant steigende Einnahmen auch in der Realität nicht immer verwirklichbar, daher könnte sich auch daraus ein Negativtrend ergeben. Bei der gegebenen Sachlage mag nun dahingestellt bleiben, ob ein Mietausfall und eine Leerstehung tatsächlich nicht zu berücksichtigen sind und ob der Bw. den Instandhaltungsaufwand hinreichend berücksichtigte. Selbst wenn man nun die Krankheit als Unwägbarkeit ansehen wollte, und die Berechnungen fitkiv unter Außerachtlassen der Erkrankung fortführt, verbleibt nach Ablauf des üblichen Kalkulationszeitraumes von rd. 20 Jahren ein Gesamtüberschuss der Werbungskosten von jedenfalls mehr als € 15.000,00. Der UFS konnte beim vorliegenden Sachverhalt nicht zur Auffassung gelangen, dass die Vermietung in der vom Bw. betriebenen Art und Weise als Einkunftsquelle anzusehen war. Nach all dem Gesagten konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war. Klagenfurt am Wörthersee, am 20. August 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0070-K/09
Stammnummer
66648
Gültig
20.08.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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