Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1690-L/02
Erwerberhaftung bei Übereignung eines Gastronomiebetriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1690-L/02vom 27.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Haftung gemäß
§ 14 BAO
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf
folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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02/99
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3,63
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Umsatzsteuer
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05-11/98
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9.397,76
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
187,93
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
23,04
|
Umsatzsteuer
|
12/98
|
2.297,12
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
45,93
|
Umsatzsteuer
|
01/99
|
920,98
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
18,39
|
Umsatzsteuer
|
04/99
|
535,02
|
Umsatzsteuer
|
06/99
|
2.126,48
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
42,51
|
Umsatzsteuer
|
07/99
|
2.834,24
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
56,68
|
Umsatzsteuer
|
08/99
|
3.052,26
|
Umsatzsteuer
|
1998
|
2.275,46
|
Umsatzsteuer
|
1999
|
8,58
|
|
|
23.826,01
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Pachtvertrag vom 23.3.1996
wurde die O-Bar auf die Dauer von drei Jahren von Hilde F an Josef W verpachtet.
Gegenstand des Pachtvertrages waren die in Punkt I dieses Vertrages
angeführten, zur Ausübung des Gewerbebetriebes bestimmten,
vollständig eingerichteten Geschäfts- und Nebenräume, sowie
"Platz, Ruf, Kundenstock des Unternehmens". Dieser Pachtvertrag wurde mit
Vereinbarung vom 29.4.1999 um weitere drei Jahre verlängert.
Mit Gesellschaftsvertrag vom
10.4.1996 wurde die D-KEG gegründet, welche die O-Bar bis 1999 betrieben
hat, und die ihren Sitz am Standort der O-Bar hatte. Josef W war Kommanditist
dieser KEG und bis 27.3.1998 im Firmenbuch auch als persönlich haftender
Gesellschafter eingetragen.
Das Landesgericht Linz hat mit
Beschluss vom 11.11.1999 einen Antrag auf Konkurseröffnung über das
Vermögen der D-KEG mangels kostendeckenden Vermögens
abgewiesen.
Kurze Zeit zuvor war mit
Gesellschaftsvertrag vom 3.9.1999 die Bw. gegründet worden, welche die
O-Bar weiterbetrieb und deren Sitz ebenfalls am Standort der O-Bar gelegen ist.
Josef W ist auch Kommanditist dieser KEG.
Vom Erhebungsdienst des
Finanzamtes Linz wurde am 28.9.1999 anlässlich der Neuaufnahme der Bw. eine
Nachschau durchgeführt. Dabei wurde unter anderem erhoben, dass die O-Bar
seit 13.9.1999 von der Bw. geführt wird. An bis dahin vorgenommenen
Investitionen wurde lediglich eine Bareinlage in Höhe von 60.000,00 S
anlässlich der Gründung der Bw. sowie ein Tresorkauf um 1.971,00 S
angeführt. Es wären derzeit keine weiteren Investitionen geplant. Eine
Ablöse in Höhe von 300.000,00 S an Josef W sei Ende 1999 fällig,
die Inventur werde nachgereicht, Spirituosen, alkoholfreie Getränke,
Zigaretten, Kaffee seien übernommen worden.
In einem Aktenvermerk hielt das
Nachschauorgan ferner fest, dass der "Mietvertrag zur Zeit" umgeschrieben werde.
Weiters wurde der Empfang der von der Bw. nachgereichten
"Inventurübernahme" dokumentiert. In dieser Aufstellung wurden alle
übernommenen Getränke und Zigaretten aufgelistet.
Den von der Bw. eingereichten
Einnahmen-Ausgabenrechnungen ist zu entnehmen, dass von ihr ein jährlicher
Pachtzins an Hilde F in Höhe von 360.000,00 S geleistet wird.
In einem Vorhalt vom 15.2.2002
wies das Finanzamt die Bw. darauf hin, dass sie von der D-KEG einen
lebensfähigen Betrieb erworben hätte. Bei dieser Gesellschaft habe das
Finanzamt erfolglos versucht näher aufgegliederte Abgabenschuldigkeiten in
Höhe von insgesamt 40.367,07 € einzutreiben. Die Bw. möge
darlegen, ob sie im Zeitpunkt des Erwerbes Kenntnis von diesen
Abgabenschuldigkeiten gehabt habe bzw. welche Maßnahmen sie zur Erkundung
allfälliger betrieblicher Abgabenschulden der D-KEG unternommen habe. Auch
möge der Wert der erworbenen Aktiva angegeben werden.
In einer Stellungnahme vom
22.3.2002 führte die Bw. dazu aus, dass sie von der D-KEG keinen Betrieb
erworben habe. Zwischen ihr und der D-KEG habe es kein Vertragsverhältnis
gegeben. Sie habe den Betrieb vom Eigentümer gepachtet, von der D-KEG seien
auch keine Aktiva erworben worden. Schließlich verwies die Bw. auf die von
ihr und der D-KEG eingereichten Einnahmen-Ausgabenrechnungen, denen zufolge es
zwischen den beiden Firmen kein Vertragsverhältnis gegeben habe "(keine
Aktivierung von Anlagevermögen)".
Mit Haftungsbescheid vom
27.3.2002 nahm das Finanzamt die Bw. gemäß
§ 14 BAO für
folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der D-KEG im Ausmaß von
insgesamt 36.147,68 € in Anspruch:
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Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
02/99
|
3,63
|
Umsatzsteuer
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05-11/98
|
9.397,76
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
187,93
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
23,04
|
Pfändungsgebührt
|
1999
|
111,63
|
Portogebühr
|
1999
|
1,02
|
Umsatzsteuer
|
12/98
|
2.297,12
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
45,93
|
Umsatzsteuer
|
01/99
|
920,98
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
18,39
|
Umsatzsteuer
|
04/99
|
535,02
|
Umsatzsteuer
|
06/99
|
2.126,48
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
42,51
|
Umsatzsteuer
|
07/99
|
2.834,24
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
56,68
|
Umsatzsteuer
|
08-12/99
|
15.261,28
|
Umsatzsteuer
|
1998
|
2.275,46
|
Umsatzsteuer
|
1999
|
8,58
|
|
|
36.147,68
In der Begründung
führte das Finanzamt aus, die Bw. habe laut Aktenlage das Inventar und
damit die wesentlichen Grundlagen des zuvor von der D-KEG geführten
gastgewerblichen Betriebes übernommen. Die im Spruch angeführten
Abgaben seien von der D-KEG nicht entrichtet worden. Bisherige
Einbringungsmaßnahmen wären nicht erfolgreich gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit
Eingabe vom 23.4.2002 Berufung erhoben und auf die Stellungnahme vom 22.3.2002
verwiesen. Mit der D-KEG habe kein Vertragsverhältnis bestanden, der
Betrieb sei direkt vom Eigentümer gepachtet worden, die Bw. sei nicht
Eigentümerin des im Haftungsbescheid angesprochenen Inventars. Da keine
Aktiva übernommen worden wären und kein Vertragsverhältnis mit
der D-KEG bestanden habe, liege keine Unternehmensübereignung
gemäß
§ 14 BAO vor.
Ein Antrag auf Aussetzung der
Einhebung der Haftungsschuld wurde vom Finanzamt abgewiesen. In der gegen diese
Entscheidung eingebrachten Berufung wurde ergänzend ausgeführt, dass
der Betrieb vor Übernahme durch die Bw. geschlossen gewesen
wäre.
In einem unbeantwortet
gebliebenen Vorhalt der erkennenden Behörde vom 10.7.2003 wurde darauf
hingewiesen, dass der Pachtvertrag vom 23.3.1996 bzw. die Verlängerung
desselben mit Vereinbarung vom 29.4.2999 von Josef W (als Pächter)
abgeschlossen worden wäre, die Pachtzahlungen jedoch laut den eingereichten
Einnahmen-Ausgabenrechnungen von der Bw. geleistet würden. Es möge
dargelegt werden, wann und in welcher Form das Pachtverhältnis auf Seiten
des Pächters von Josef W auf die Bw. übergegangen wäre. Weiters
möge bekannt gegeben werden, wann und wofür die in der Niederschrift
vom 28.9.1999 erwähnte und Ende 1999 fällig gewesene Ablöse in
Höhe von 300.000,00 S an Josef W geleistet wurde. Die in einer
"Inventurübernahme" angeführten Waren wären laut der
erwähnten Niederschrift von der Bw. übernommen worden. Zum Einwand in
der Berufung, es wären keine Aktiva übernommen worden, wurde darauf
hingewiesen, dass unter den im Sinne des § 14 Abs. 1 BAO anzusetzenden
Werten nicht bilanzielle Buchwerte zu verstehen wären, sondern der Wert des
Unternehmens in seiner Gesamtheit (einschließlich Firmenwert). Die
Größe der O-Bar sei in der Niederschrift mit rund 200 m² (alle
Geschäftsräume) angegeben worden. Das Lokal befinde sich in zentraler
Lage. Der jährliche Pachtzins betrage 360.000,00 S, der Jahresumsatz rund 2
Mio. S. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass der Wert des Unternehmens
die Haftungsschuld bei weitem übersteige.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird ein Unternehmen oder ein
im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen
übereignet, so haftet gemäß
§ 14 Abs. 1 BAO der Erwerber
a) für Abgaben, bei denen
die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die
Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung
liegenden Kalenderjahres entfallen;
b) für
Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der
Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
Dies gilt nur insoweit, als der
Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden
kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten
nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen
Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden
beträgt.
Die Haftungsregelung des §
14 Abs. 1 lit. a BAO dient dem Zweck, die im Unternehmen (Betrieb) als solchem
liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründenden
Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens (Betriebes) in andere
Hände nicht verloren gehen zu lassen. Die Haftung knüpft dabei an die
Übereignung eines Unternehmens (oder eines im Rahmen eines Unternehmens
gesondert geführten Betriebes) im Ganzen, also an den Übergang eines
lebenden (lebensfähigen) Unternehmens bzw. Betriebes an; dabei müssen
nicht alle zum Unternehmen (Betrieb) gehörigen Wirtschaftsgüter
übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des
Unternehmens (Betriebes) bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das
Unternehmen fortzuführen.
Die Frage, welche
Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens (Betriebes)
bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen
Unternehmens- bzw. Betriebstypus zu beantworten. Bei
Gastronomieunternehmen zählen das Grundstück, das Gebäude und die
Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager und das Personal zu den wesentlichen
Grundlagen des Unternehmens. Hinsichtlich der tragenden Unternehmensgrundlagen
Lokal und Geschäftseinrichtung muss der Erwerber in der Lage sein, in den
vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem
vorangegangenen Betrieb gleichwertigen Gewerbebetrieb
fortzuführen.
Unter "Übereignung" im
Sinne des § 14 Abs. 1 BAO ist die Verschaffung der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere
zivilrechtliche Gestaltung an. Maßgebend ist somit der - wenn auch nicht
unmittelbare - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom
Vorgänger auf den Erwerber. Von einem solchen Übergang kann auch dann
gesprochen werden, wenn der Erwerber des Unternehmens einen neuen Mietvertrag
mit dem Bestandgeber abschließt. Wurde die wirtschaftliche
Verfügungsmacht über das Lokal verschafft und kann der Erwerber den
Betrieb des Vorgängers in diesen Geschäftsräumen und mit dem
gekauften Inventar fortführen, dann kann von einer Übereignung des
Unternehmens nach § 14 Abs. 1 BAO auch dann ausgegangen werden, wenn der
zur Haftung Herangezogene die Einrichtungsgegenstände und die Mietrechte
über das Geschäftslokal von unterschiedlichen Personen erhalten hat
und nicht in unmittelbarer Rechtsbeziehung mit dem Primärschuldner stand
(VwGH 11.7.2000, 99/16/0465).
Im gegenständlichen Fall
lag die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die O-Bar von 1996 bis
1999 bei der D-KEG, die den Betrieb während dieser Zeit führte. Diese
wirtschaftliche Verfügungsmacht ging im Jahr 1999 auf die Bw. über.
Nach den Feststellungen des Erhebungsdienstes des Finanzamtes Linz wird die
O-Bar seit 13.9.1999 von der Bw. geführt.
Dem Einwand der Bw., dass es
zwischen ihr und der D-KEG kein Vertragsverhältnis gegeben habe, ist
entgegenzuhalten, dass nach der zitierten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes eine unmittelbare Rechtsbeziehung mit der
Primärschuldnerin nicht Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme
ist.
Den Pachtvertrag vom 23.3.1996,
der mit Vereinbarung vom 29.4.1999 um weitere drei Jahre verlängert worden
war, hatte auf Seiten des Pächters Josef W abgeschlossen. Wann und in
welcher Form das Pachtverhältnis auf die Bw. übergegangen war, wurde
trotz Vorhalt vom 10.7.2003 nicht dargelegt. Die Bw. hat aber selbst
ausgeführt, dass sie Pächterin des Lokales sei. Auch wurden von ihr
die Pachtzahlungen als Betriebsausgaben geltend gemacht. Schließlich hatte
auch das Nachschauorgan in einem Aktenvermerk festgehalten, dass der
"Mietvertrag zur Zeit" umgeschrieben werde. Insgesamt war daher davon
auszugehen, dass die Bw. Pächterin des Lokales ist.
Der Umstand, dass die
Geschäfts- und Nebenräume samt Einrichtung von der Eigentümerin
Hilde F gepachtet wurden, stand der Geltendmachung der Betriebsnachfolgerhaftung
nicht entgegen, da wie bereits dargelegt, von einer Übereignung des
Unternehmens nach § 14 Abs. 1 BAO auch dann ausgegangen werden kann,
wenn der zur Haftung Herangezogene die Einrichtungsgegenstände und die
Mietrechte (hier: Pachtrechte) nicht von der Primärschuldnerin, sondern von
der Eigentümerin erhalten hat.
Die Haftungsinanspruchnahme
setzte auch nicht voraus, dass die Bw. zivilrechtliche Eigentümerin der
Geschäftseinrichtung wurde.
In einer Berufung gegen den
Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung der
haftungsgegenständlichen Abgaben hatte die Bw. ausgeführt, dass die
O-Bar geschlossen gewesen wäre, bevor der Betrieb von ihr übernommen
worden sei.
Für die
Betriebsnachfolgerhaftung kommt es jedoch nur darauf an, ob ohne wesentliche
Unterbrechung und ohne bedeutende Investitionen ein dem übernommenen
Betrieb gleichartiger Betrieb fortgeführt werden kann. In der Niederschrift
vom 28.9.1999 werden außer einer Bareinlage anlässlich der
Gründung der Bw. und einem Tresorkauf keine Investitionen angeführt.
Ausdrücklich wurde festgehalten, dass "zur Zeit keine Investitionen
geplant" wären. Auch der Einnahmen-Ausgabenrechnung zum 31.12.1999 sind
keine derartigen Investitionen zu entnehmen. Laut der vorgelegten
"Inventurübernahme" wurde der Bestand an vorhandenen Getränken und
Zigaretten übernommen.
Insgesamt gesehen war die Bw.
daher in der Lage, die O-Bar ohne wesentliche Unterbrechung und ohne bedeutende
Investitionen fortzuführen.
Die Haftung gemäß
§ 14 BAO besteht nach dem Vorbild des § 1409 ABGB lediglich insoweit,
als der Erwerber die in Betracht kommenden Abgabenschulden im Zeitpunkt der
Übereignung kannte oder kennen musste. Nach der Judikatur genügt
leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich des Nichtwissens zur Begründung
der Haftung. Die Unkenntnis der Schuldigkeiten steht einer
Haftungsinanspruchnahme vor allem dann nicht entgegen, wenn der Erwerber bei
gehöriger, allgemein üblicher Sorgfaltsanwendung von der Schuld
Kenntnis erlangen hätte müssen. Hierbei ist jene Sorgfalt zugrunde zu
legen, die bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann, und
darüber hinaus jene besondere Sorgfalt, die gerade ein
Unternehmensübergang erfordert. Die so verstandene Sorgfalt erfordert die
Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, die Befragung des
Vorgängers über den Stand der Passiven und die genaue Prüfung der
auf diese Weise hervorgekommenen oder sonst bekannten Schulden.
Das Finanzamt hat die Bw. im
Vorhalt vom 15.2.2002 ersucht darzulegen, welche Maßnahmen sie zur
Erkundung allfälliger betrieblicher Abgabenschulden der D-KEG unternommen
habe.
Die Bw. gab dazu keine
Stellungnahme ab. Es musste daher davon ausgegangen werden, dass sie keinerlei
Erkundigungen über den Stand der Abgabenschulden der D-KEG anstellte. In
diesem Fall liegt ihr aber jedenfalls ein über den Grad der leichten
Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden zur Last.
Die Haftung gemäß
§ 14 BAO besteht nach der Neufassung durch BGBl 1992/448 weiters nur
insoweit, als der Erwerber an haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der
übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug
übernommener Schulden beträgt.
Dazu wurde im Vorhalt vom
10.7.2003 darauf hingewiesen, dass unter den im Sinne des § 14 Abs. 1 BAO
anzusetzenden Werten nicht bilanzielle Buchwerte zu verstehen wären,
sondern der Wert des Unternehmens in seiner Gesamtheit (einschließlich
Firmenwert). Die Größe der O-Bar sei in der Niederschrift mit rund
200 m² (alle Geschäftsräume) angegeben worden. Das Lokal befinde
sich in zentraler Lage. Der jährliche Pachtzins betrage 360.000,00 S, der
Jahresumsatz rund 2 Mio. S. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass der
Wert des Unternehmens die Haftungsschuld bei weitem übersteige. Die Bw.
trat diesen Feststellungen nicht entgegen.
Insgesamt gesehen lagen somit
die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Heranziehung der
Bw. zur Haftung gemäß
§ 14 BAO vor. Der Haftungsumfang war
jedoch auf das im Spruch angeführte Ausmaß einzuschränken. Vom
Finanzamt war in die Haftungssumme auch die Umsatzsteuer 08-12/99 in Höhe
von 15.261,28 € einbezogen worden. Da von der Primärschuldnerin
für diesen Zeitraum keine Voranmeldungen mehr eingereicht wurden,
schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen. Daraus ergab sich eine
monatliche Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 42.000,00 S, insgesamt für
die Monate August bis Dezember 1999 daher 210.000,00 S (15.261,28 €).
Tatsächlich wurde die O-Bar jedoch bereits ab 13.9.1999 von der Bw.
geführt, die auch ab September 1999 Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte.
Da keine Haftung des Erwerbers für Abgabenansprüche besteht,
hinsichtlich deren der Abgabentatbestand nach dem Übergang der
Verfügungsmacht verwirklicht wurde, war die Haftungsinanspruchnahme
insofern auf die Umsatzsteuer für August 1999 in Höhe von 3.052,26
€ (42.000,00 S) einzuschränken. Weiters waren aus der Haftungssumme
auch die erst am 7.10.1999 anlässlich einer Begehung durch einen
Vollstrecker des Finanzamtes angefallenen Kosten des Exekutionsverfahrens
(Pfändungsgebühr 111,63 € und Portogebühr 1,02 €)
auszuscheiden.
Die Haftungsinanspruchnahme des
Erwerbers liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Wie bei jeder
Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Ermessen einräumenden Norm
zu berücksichtigen. Bereits eingangs wurde ausgeführt § 14 BAO
diene dem Zweck, die im Unternehmen als solchem liegende Sicherung für die
auf den Betrieb sich gründende Abgabenschuld durch den Übergang des
Unternehmens nicht verloren gehen zu lassen. Bei der Ermessensübung ist
ferner der Grundsatz der Nachrangigkeit der Haftung zu beachten, d.h. der
Haftende darf in der Regel nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ansonsten
die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich
erschwert wäre. Im vorliegenden Fall sind aber die gegenständlichen
Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin schon im Hinblick auf die mit
Beschluss vom 11.11.1999 vom Landesgericht Linz ausgesprochene Konkursabweisung
mangels kostendeckenden Vermögens unbestritten uneinbringlich, weshalb
für eine Abstandnahme von der Geltendmachung der Haftung kein Raum blieb.
Auch wurden von der Bw. keine Billigkeitsgründe vorgebracht, die eine
Abstandnahme von der Geltendmachung der Haftung rechtfertigen würden.
Insgesamt gesehen schlossen daher die überwiegenden Interessen des
Abgabengläubigers an der Abgabeneinhebung eine anderen Entscheidung als die
Haftungsinanspruchnahme aus.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
27. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1690-L/02
- Stammnummer
- 6654
- Gültig
- 27.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF