Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2604-W/02
Es wurde ein Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung festgesetzt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2604-W/02vom 10.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend
Verspätungszuschlag wegen der verspäteten Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Juli 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde am 2. November 1998 von MK und KK mit einem
Stammkapital von 500.000,00 ATS gegründet. Gegenstand des Unternehmens
ist
a) Die
Aufstellung von Gerüsten
b) Die
Vermietung von Gerüsten, Baugeräten und Bauwerkzeugen jeglicher Art,
sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten
c) Die
Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen gleicher oder
ähnlicher Art zu beteiligen.
Bei einer Erhebung/Nachschau
anlässlich einer Neuaufnahme am 25. Feber 1999 wurde angegeben, dass die
Unternehmenstätigkeit der Bw. in der Aufstellung und Vermietung von
Gerüsten, Baugeräten und Werkzeugen bestand, wobei die Aufstellung und
Vermietung von Gerüsten überwog.
Die Bw. kämpfte seit dem
Jahr 2000 mit Zahlungsschwierigkeiten, und stellte im März 2000 das erste
Zahlungserleichterungsansuchen, dem weitere folgten. Die Zahlungsschwierigkeiten
hatten laut Bw. ihren Grund in den nur schleppend eingehenden Zahlungen von
Kunden. Bereits 2000 wurden mehrere Säumniszuschläge
verhängt.
Die Umsatzsteuervoranmeldung
für Mai 2000 wurde verspätet (gemeinsam mit der
Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2000) am 14. August 2000 abgegeben. Es
wurde ein Verspätungszuschlag in der Höhe von 5 % verhängt. Die
Bw. erhob dagegen Berufung, die mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Oktober
2000, zugestellt am 12. Oktober 2000, als unbegründet abgewiesen
wurde.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2000 wurde -
laut Bw. im Zuge der Schlussbesprechung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung -
verspätet am 14. Dezember 2000 dem Prüfer übergeben.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2000 wurde der Bw. ein
Verspätungszuschlag in Höhe von 8 % der Umsatzsteuerschuld
für Juli 2000 wegen der verspäteten Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Juli 2000
vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche
Berufung. Die Bw. beantragt die Festsetzung des Verspätungszuschlages mit 1
% und führt begründend aus, die Umsatzsteuervoranmeldung für den
Zeitraum Juli 2000 sei am 14. Dezember 2000 und nicht am Buchungstag (22.
Dezember 2000) überreicht worden. Die Verspätung habe mehr als zwei
Monate aber weniger als drei Monate betragen. Die Bw. verwies auf die
Dienstanweisung Veranlagung, gemäß welcher ein Zuschlag von 4 %
festzusetzen wäre, falls Jahreserklärungen vorlägen. Es wurde
auch auf die Ermessensrichtlinien Verspätungszuschlag hingewiesen, in denen
vermerkt werde, dass wenn man eine Umsatzsteuervoranmeldung zwar verspätet
einreicht, jedoch die Vorauszahlung zeitgerecht entrichtet, ein
Verspätungszuschlag von höchstens 1 % angemessen sei. Die Bw. habe
aber am 8. September 2000 ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht,
welches am 27. September 2000 bewilligt worden sei. Wäre die
Umsatzsteuervoranmeldung 9/00 (gemeint wohl: im September 2000)
ordnungsgemäß gemeldet worden, so hätte das
Zahlungserleichterungsansuchen diese Zahllast umfasst und es wären keine
Säumnisfolgen aufgetreten.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. Begründend führte das Finanzamt nach
Anführung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, die
Verspätung wäre nur dann entschuldbar, wenn der Abgabepflichtige
nachgewiesen hätte, dass er die nach seinen persönlichen
Verhältnissen zumutbare Sorgfalt habe walten lassen. Bei der Festsetzung
der Abgabe sei das Ausmaß der Verspätung berücksichtigt worden
und andererseits auch die Höhe des durch die Verspätung erreichten
finanziellen Vorteils. Der Zuschlag sei in einer Höhe von 8 % des
Abgabenbetrages mit 23.408,00 ATS festgesetzt worden und sei die
Abgabenbehörde der Ansicht, dass das durch § 135 BAO eingeräumte
Ermessen gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände ausgeübt worden sei.
Die Bw. stellte einen Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte im Wesentlichen das
Berufungsvorbringen.
Das Ratenzahlungsansuchen vom 8. September 2000 betreffend
den Abgabenrückstand in Höhe von 629.038,36 hatte neun Raten in
Höhe von 70.000,00 ATS und eine Restzahlung von 69.038,36 ATS zum
Gegenstand und wurde bewilligt. Die Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2000
hatte eine Vorauszahlung in Höhe von 292.603,42 ATS zum
Gegenstand.
Die Bw. wies zum 31. Dezember 2000 laut Anhang zur Bilanz,
Seite 17, ein negatives Eigenkapital von 84.190,62 ATS aus. Am 23. April
2003 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen der Bw. mangels Kosten deckenden Vermögens abgewiesen. Mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 3. Juli 2003 wurde der Konkurs über
das Vermögen der Bw. eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Dr. AI
bestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs.
1 UStG 1994, BGBl. 663/1994 idgF hat der Unternehmer spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem
für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und
des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlungen und der Überschuss
sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
Mit Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der
Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen BGBl II 1998/206 wurde bestimmt,
dass die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung entfällt, wenn die
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994)
errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine
Vorauszahlung ergibt.
Gemäß
§ 135 BAO
idF BGBl. Nr. 151/1980 kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die
Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag
bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag)
auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; "solange die
Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt
an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt
sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung
einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt."
Unstrittig ist, dass die Bw.
die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2000 um fast drei Monate
verspätet eingereicht hat. Die Berufung richtet sich gegen die
Ausübung des behördlichen Ermessens bei der Festsetzung der Höhe
des Verspätungszuschlages.
Gemäß
§ 20 BAO
müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die
das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen.
Zweck des
Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der
Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung
der Abgabe sicher zu stellen (siehe Ritz, Kommentar zu § 135 BAO, 2.
Auflage, Rz 1, unter Hinweis auf Stoll, BAO, 1524; BFH BStBl 1997 II 642). Der
Verspätungszuschlag ist eine administrative Ungehorsamsfolge eigener Art
(Stoll, Ermessen, 142), ein Druckmittel eigener Art (zB Stoll, BAO, 1525; BFH,
BStBl 1997 II 642), er ist keine Strafe im finanzstrafrechtlichen
Sinn.
Voraussetzung für die
Verhängung eines Verspätungszuschlages ist, dass der Abgabepflichtige
die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht
einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. (vgl. Ritz, a.a.O., Rz
4).
Die Bw. hat eingeräumt,
dass kein Entschuldigungsgrund für die verspätete Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung vorgelegen war, dh., dass der Verspätungszuschlag
dem Grunde nach zu Recht verhängt wurde.
Da der Verspätungszuschlag
somit dem Grunde nach zu Recht verhängt wurde, ist zu prüfen, in
welcher Höhe der Verspätungszuschlag festzusetzen ist:
Hinsichtlich der Höhe
verweist die Bw. zunächst darauf, dass bei fristgerechter Entrichtung der
Abgabe ein Verspätungszuschlag von höchstens 1 % angemessen gewesen
wäre, weil die Bw. ein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt hat. Dem
wird entgegen gehalten, dass selbst wenn Ermessensrichtlinien der Rang von
Gesetzen zukäme, die fristgerechte Entrichtung der Abgabe nicht durch die
Abgabe eines Zahlungserleichterungsansuchens betreffend die selbe Abgabe ersetzt
werden kann, weil die Abgabe dann noch immer nicht entrichtet wäre.
Abgesehen davon werden bei fristgerecht eingebrachten Stundungsansuchen auch
Stundungszinsen verrechnet, was bei nicht gestundeten Abgaben nicht möglich
ist. Zur Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen ist die Abgabe
fristgerechter Umsatzsteuervoranmeldungen unabdingbar.
Wenn die Bw. alternativ einen
Prozentsatz von 4 % aus der Dienstanweisung Veranlagung angewendet wissen will,
so ist sie darauf hinzuweisen, dass die Dienstanweisung Veranlagung auf die
Umsatzsteuervoranmeldung nicht anzuwenden ist, weil es sich dabei um
Selbstbemessungsabgaben handelt, die nicht im Wege der Veranlagung festgesetzt
werden.
Es wird daher die
Angemessenheit des Verspätungszuschlages anhand der von der Lehre und
Judikatur ermittelten Kriterien für die Ermessensübung geprüft
werden.
Als Kriterien für die
Ermessensübung sind vor allem zu berücksichtigen:
Das Ausmaß der
Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete
Einreichung der Abgabenerklärungen erzielten finanziellen Vorteils, das
bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zB. seine Neigung zur
Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten sowie der Grad des Verschuldens (vgl.
Ritz, a.a.O., Rz 13).
Zum Ausmaß der
Fristüberschreitung:
Die Frist für die Abgabe
der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2000 wurde um fast drei Monate, also
nicht nur in geringem Ausmaß, überschritten.
Zur Höhe des
finanziellen Vorteiles:
Die Höhe des durch die
verspätete Abgabe erreichten finanziellen Vorteils lässt sich nicht
genau feststellen. Laut Zinssatzstatistik der inländischen Kreditinstitute,
herausgegeben von der österreichischen Nationalbank, wurde bei
Kommerzkrediten im Jahr 2000 eine Bandbreite zwischen 4,75 % und 8,88 %
berechnet, der Durchschnitt betrug 6,48 %. Die Schulden der Bw. allein beim
Finanzamt haben jedoch bereits ohne den gegenständlichen Rückstand das
Stammkapital der Bw. überstiegen, es gab bereits ein
Liquiditätsproblem. Unter Einbeziehung der gegenständlichen
Umsatzsteuer-Schuld hätten die Schulden allein beim Finanzamt beinahe den
doppelten Wert des Stammkapitals erreicht. Laut Anhang zur Bilanz zum
31. Dezember 2000 hat die Bw. erklärt, eine Überschuldung im
Sinne des Insolvenzrechtes bestehe nicht, weil die Phase der Anlaufverluste
bereits im dritten Jahr überwunden werden konnten. Die aushaftenden
Verbindlichkeiten an verbundene Unternehmen in Höhe von EUR 30.225,70
und die Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern von
EUR 10.000,00 stünden dem negativen Eigenkapital gegenüber. Eine
positive Fortbe-stehensprognose sei jedenfalls gegeben. Dazu wird bemerkt, dass
der Jahresgewinn der Bw. EUR 2.830,88 betragen hat. Dieser stand einem
Verlustvortrag aus Vorjahren in Höhe von EUR 105.189,71 gegenüber
(dies entspricht rund dem dreifachen Betrag der Höhe des Stammkapitals der
Bw.). Es ist daher fraglich, ob die Bw. am regulären Kreditmarkt noch
Kredit erhalten hätte. Es wird daher von einem Zinsvorteil von rund 3 %
für drei Monate ausgegangen, was einem Jahreszinssatz von 12 %
entspricht.
Zum bisherigen
steuerlichen Verhalten des Abgabepflichtigen zB. seine Neigung zur Missachtung
abgabenrechtlicher Pflichten:
Dazu wird bemerkt, dass die Bw.
bereits die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2000 um rund einen Monat
verspätet eingereicht hat und bereits ein Verspätungszuschlag
verhängt worden war. Die Bw. hätte daher betreffend die Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bereits sensibilisiert sein müssen, v.a.
deshalb, weil ihre Berufung gegen den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer
für Mai 2000 bereits im Oktober 2000 abgewiesen worden war. Die Bw. hat
ihre Verpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde nicht ernst genommen
und konnte offensichtlich erst durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung davon
überzeugt werden, die Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2000
wenigstens im Dezember abzugeben.
Da es sich um einen im
Verhältnis zu den übrigen im Zeitpunkt der Abgabe des
Stundungsansuchens vom 8. September 2000 aushaftenden Abgabenbeträgen nicht
geringen Betrag gehandelt hat (ungefähr die Hälfte), hat sich die Bw.
in unzulässiger Weise einen Kredit verschafft, den sie möglicherweise
bei einer Bank nicht bekommen hätte.
Zum Grad des
Verschuldens:
Es muss als auffallend sorglos
gewertet werden, dass die Bw. nicht für die fristgerechte Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2000 Sorge getragen hat, weil bereits
wegen der verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2000
ein Verspätungszuschlag verhängt worden war und das Problem daher
bekannt sein musste.
Die rechtzeitige Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen ist va. aus folgenden Gründen
unerlässlich:
Lieferungen und sonstige
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt, unterliegen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
UStG 1994 der Umsatzsteuer.
Dabei ist der Kaufpreis im
Sinne des Zivilrechtes jener Betrag, den der Käufer für die gekaufte
Ware an den Verkäufer zahlen muss. In diesem ist die Umsatzsteuer
eingeschlossen, auch wenn sie an den Verkäufer zu entrichten ist. Dass die
Umsatzsteuer in der Rechnung des Lieferanten gesondert ausgewiesen wird, hat
rein steuertechnische Gründe (vgl. OGH vom 19. März 1975, 1 Ob
39/75). Die Umsatzsteuer wird daher vom Käufer der Ware dem Verkäufer
und von diesem wiederum der Abgabenbehörde geschuldet. Das Verhältnis
zwischen dem Abgabenschuldner und dem Abgabengläubiger unterscheidet sich
insofern wesentlich von rechtsgeschäftlichen Verhältnissen zwischen
Privatpersonen, als üblicherweise im Wirtschaftsleben ein Gläubiger
von seiner Forderung unmittelbar Kenntnis erlangt: Die Bank begibt einen Kredit
und verbucht Abhebungen von einem Konto, ein Verkäufer verkauft eine Ware
und stundet den Kaufpreis. In allen diesen Fällen besteht die
Möglichkeit des Gläubigers, einen Schuldner abzulehnen und die
Leistung bzw. weitere Leistungen nicht (mehr) zu erbringen. Die
Abgabenbehörde ist hingegen zur Feststellung der Höhe ihrer
Umsatzsteuerforderung auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen angewiesen,
weshalb die Gesetze verschiedene Melde- und Erklärungspflichten vorsehen.
Darüber hinaus kann die Abgabenbehörde das Zahlungsverhalten des
Abgabepflichtigen auch nur würdigen, wenn dieser sie über seine
Verpflichtungen regelmäßig auf dem Laufenden hält. Der
Verspätungszuschlag ist daher auch ein Mittel zur Sicherung des Systems der
Mehrwertsteuer, um die rechtzeitige Abgabe der Erklärungen sicher zu
stellen und die erforderlichen Konsequenzen ziehen zu können, weil sonst
dieses System unterlaufen werden könnte.
Aufgrund der dreimonatigen
Verspätung der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2000 und
des dadurch bedingten Zinsvorteiles im Ausmaß von ca. 3% war der
Verspätungszuschlag jedoch nicht im höchstmöglichen Ausmaß
von 10 % zu bemessen. Im Hinblick auf den Umstand, dass es sich bereits um die
zweite Verspätung handelte und die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erst
aufgrund der durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung erfolgte, war
die Festsetzung des Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer für den
Zeitraum Juli 2000 mit einem Prozentsatz von 8 % angemessen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
10. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2604-W/02
- Stammnummer
- 6649
- Gültig
- 10.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF