RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF FSRV/0002-F/11

Handelsvertreter, auf zu niedrige Schätzung durch die Abgabenbehörde hoffend; Strafbemessung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0002-F/11vom 16.04.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2009 hätte B bis zum Ablauf des 15. Juli 2009 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 223,98 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2009 hat nach seinen eigenen Angaben in der am 30. Juli 2010 (nach erfolgter Ankündigung einer Außenprüfung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009 € 2.979,99 betragen. Laut einer am 27. November 2011 eingereichten Umsatzsteuererklärung hat der Gesamtbetrag € 2.687,77 betragen (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Mangels weiterer Anhaltspunkte ist in freier Beweiswürdigung diese Gesamtsumme zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2009 zu verteilen. Die Zahllast für Mai 2009 wurde erst mittels verspäteter Saldozahlung vom 4. Mai 2011 entrichtet. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Mai 2009 in Höhe von € 223,98 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2009 hätte B bis zum Ablauf des 17. August 2009 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 223,98 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2009 hat nach seinen eigenen Angaben in der am 30. Juli 2010 (nach erfolgter Ankündigung einer Außenprüfung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009 € 2.979,99 betragen. Laut einer am 27. November 2011 eingereichten Umsatzsteuererklärung hat der Gesamtbetrag € 2.687,77 betragen (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Mangels weiterer Anhaltspunkte ist in freier Beweiswürdigung diese Gesamtsumme zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2009 zu verteilen. Die Zahllast für Juni 2009 wurde erst mittels verspäteter Saldozahlung vom 4. Mai 2011 entrichtet. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Juni 2009 in Höhe von € 223,98 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2009 hätte B bis zum Ablauf des 15. September 2009 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 223,98 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2009 hat nach seinen eigenen Angaben in der am 30. Juli 2010 (nach erfolgter Ankündigung einer Außenprüfung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009 € 2.979,99 betragen. Laut einer am 27. November 2011 eingereichten Umsatzsteuererklärung hat der Gesamtbetrag € 2.687,77 betragen (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Mangels weiterer Anhaltspunkte ist in freier Beweiswürdigung diese Gesamtsumme zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2009 zu verteilen. Die Zahllast für Juli 2009 wurde erst mittels verspäteter Saldozahlung vom 4. Mai 2011 entrichtet. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Juli 2009 in Höhe von € 223,98 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2009 hätte B bis zum Ablauf des 15. Oktober 2009 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 223,98 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2009 hat nach seinen eigenen Angaben in der am 30. Juli 2010 (nach erfolgter Ankündigung einer Außenprüfung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009 € 2.979,99 betragen. Laut einer am 27. November 2011 eingereichten Umsatzsteuererklärung hat der Gesamtbetrag € 2.687,77 betragen (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Mangels weiterer Anhaltspunkte ist in freier Beweiswürdigung diese Gesamtsumme zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2009 zu verteilen. Die Zahllast für August 2009 wurde erst mittels verspäteter Saldozahlungen vom 4. Mai 2011 und vom 1. Juni 2011 entrichtet. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für August 2009 in Höhe von € 223,98 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2009 hätte B bis zum Ablauf des 16. November 2009 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 223,98 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2009 hat nach seinen eigenen Angaben in der am 30. Juli 2010 (nach erfolgter Ankündigung einer Außenprüfung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009 € 2.979,99 betragen. Laut einer am 27. November 2011 eingereichten Umsatzsteuererklärung hat der Gesamtbetrag € 2.687,77 betragen (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Mangels weiterer Anhaltspunkte ist in freier Beweiswürdigung diese Gesamtsumme zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2009 zu verteilen. Die Zahllast für September 2009 wurde erst mittels verspäteter Saldozahlung vom 1. Juni 2011 entrichtet. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für September 2009 in Höhe von € 223,98 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2009 hätte B bis zum Ablauf des 15. Dezember 2009 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 223,98 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2009 hat nach seinen eigenen Angaben in der am 30. Juli 2010 (nach erfolgter Ankündigung einer Außenprüfung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009 € 2.979,99 betragen. Laut einer am 27. November 2011 eingereichten Umsatzsteuererklärung hat der Gesamtbetrag € 2.687,77 betragen (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Mangels weiterer Anhaltspunkte ist in freier Beweiswürdigung diese Gesamtsumme zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2009 zu verteilen. Die Zahllast für Oktober 2009 wurde erst mittels verspäteter Saldozahlung vom 1. Juni 2011 entrichtet. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Oktober 2009 in Höhe von € 223,98 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2009 hätte B bis zum Ablauf des 15. Jänner 2010 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 223,98 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2009 hat nach seinen eigenen Angaben in der am 30. Juli 2010 (nach erfolgter Ankündigung einer Außenprüfung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009 € 2.979,99 betragen. Laut einer am 27. November 2011 eingereichten Umsatzsteuererklärung hat der Gesamtbetrag € 2.687,77 betragen (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Mangels weiterer Anhaltspunkte ist in freier Beweiswürdigung diese Gesamtsumme zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2009 zu verteilen. Die Zahllast für November 2009 wurde erst mittels verspäteter Saldozahlung vom 1. Juni 2011 entrichtet. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für November 2009 in Höhe von € 223,98 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2009 hätte B bis zum Ablauf des 15. Februar 2010 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 223,98 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen (Abgabenkonto), weil der Beschuldigte eine Abgabenbelastung vermeiden wollte. Die Gesamtsumme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2009 hat nach seinen eigenen Angaben in der am 30. Juli 2010 (nach erfolgter Ankündigung einer Außenprüfung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2009 € 2.979,99 betragen. Laut einer am 27. November 2011 eingereichten Umsatzsteuererklärung hat der Gesamtbetrag € 2.687,77 betragen (Veranlagungsakt, Veranlagung 2009). Mangels weiterer Anhaltspunkte ist in freier Beweiswürdigung diese Gesamtsumme zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Jahres 2009 zu verteilen. Die Zahllast für Dezember 2009 wurde erst mittels verspäteter Saldozahlung vom 1. Juni 2011 entrichtet. B hat eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Dezember 2009 in Höhe von € 223,98 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Der Umstand, dass B ebenso auch die Abgabenerklärungen für das Veranlagungsjahr 2009 nicht bis zum Ablauf der Frist am 30. Juni 2010 der Abgabenbehörde übermittelt hat, wohl, um eine Abgabenvorschreibung zu vermeiden, wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Dieser Umstand kann im zweitinstanzlichen Verfahren nicht nachgeholt werden. Veranlagungsjahr 2010: Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2010 hätte B bis zum Ablauf des 15. März 2010 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.967,51 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen. Erst am 14. Juli 2010 wurde der Abgabenbehörde eine Voranmeldung übersendet, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 3.967,51 ausgewiesen war. Am 30. Juli 2010 erfolgte eine Entrichtung eines Teilbetrages von € 941,37 in Form einer Gutbuchung, die restliche Entrichtung erfolgte am 7. September 2010, 14. November 2010 und 18. Februar 2011 (Abgabenkonto). Der Erstsenat wertete die Übersendung der Voranmeldung als Selbstanzeige, wobei er hinsichtlich des innerhalb der Monatsfrist entrichteten Teilbetrages eine strafaufhebende Wirkung konstatierte. Dem Berufungssenat ist diese Beurteilung zumal in Anbetracht des Verböserungsverbotes überbunden. B hat daher eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner 2010 in Höhe von € 3.026,14 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2010 ist laut Aktenlage ein geringfügiges Umsatzsteuerguthaben ausgewiesen (Buchungsabfrage). Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2010 hätte B bis zum Ablauf des 17. Mai 2010 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 388,08 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen. Erst am 14. Juli 2010 wurde der Abgabenbehörde eine Voranmeldung übersendet, in welcher die genannte Zahllast ausgewiesen war. Die Entrichtung erfolgte erst mittels Saldozahlung vom 18. Februar 2011 (Abgabenkonto). B hat daher eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für März 2010 in Höhe von € 388,08 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2010 hätte B bis zum Ablauf des 15. Juni 2010 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.456,32 zu entrichten gehabt, ebenso hätte er der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übermitteln gehabt; beides ist nicht geschehen. Erst am 14. Juli 2010 wurde der Abgabenbehörde eine Voranmeldung übersendet, in welcher die genannte Zahllast ausgewiesen war. Die Entrichtung erfolgte erst mittels Saldozahlungen vom 18. Februar 2011 und 17. März 2011 (Abgabenkonto). B hat daher eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für April 2010 in Höhe von € 1.456,32 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG in der anzuwendenden Fassung sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen. Bedacht zu nehmen ist auch, ob die Verkürzungen endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätten sollen. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrages nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG ist eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen, die jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen ist, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt somit das Zweifache der Summe von (Spruchpunkt I.1.a.) € 20.910,31 zuzüglich (Spruchpunkt I.1.b.) € 9.752,68, ergibt sohin insgesamt € 30.662,99 X 2 = € 61.325,98. Hinsichtlich der verkürzten Umsatzsteuern für 2008 und 2009 bzw. hinsichtlich der Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2008 war vom Beschuldigten - wie ausgeführt - eine endgültige Abgabenvermeidung angestrebt worden; dieser Aspekt ist hinsichtlich der hinterzogenen Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner, März und April 2010 im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten nicht erweislich. Läge ein durchschnittliches Verschulden des B vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage, wäre von einer durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen und berücksichtigt man den Aspekt der angestrebten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung hinsichtlich der strafrelevanten Zahllasten des Jahres 2010 mit einem Abschlag um ein Drittel der diesbezüglichen Strafdrohungen, wäre also eine Geldstrafe von etwa € 29.000,00 zu verhängen gewesen. Dem erschwerenden Umstand der Vielzahl an deliktischen Angriffen über drei Jahre hinweg stehen jedoch als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, eine erfolgte Schadensgutmachung im Ausmaß von € 29.463,41 (Abfrage Rückstandsausweis Abgabenkonto), seine rasche und umfassende Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte (nachdem von ihm das Scheitern seines Konzeptes zur Abgabenvermeidung infolge der drohenden Betriebsprüfung realisiert worden war), sowie die angespannte Finanzlage des Beschuldigten im Tatzeitraum, welche ihn zu seinen Verfehlungen verleitet hat. Auch die in der Berufungsschrift genannten Beziehungsprobleme mögen ihr Übriges dazu beigetragen haben, den Beschuldigten von der Brisanz seiner Säumigkeiten abzulenken. In gesamthafter Erwägung erschiene solcherart eine Verringerung des Ausgangswertes auf etwa € 21.000,00 angebracht, wovon unter Bedachtnahme auf die derzeitigen finanziellen Schwierigkeiten des Beschuldigten noch ein Abschlag um ein Drittel auf € 14.000,00 vorzunehmen wäre. In gleicher Weise wäre die Ersatzfreiheitsstrafe zu bemessen, wobei aber der Aspekt der derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Situation außer Ansatz zu lassen wäre und sich eine Sanktion von etwa zwei Monaten ergäbe. Unter Bedachtnahme auf das Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 3 FinStrG ist jedoch eine Erhöhung der verhängten Strafen nicht zulässig. Überdies ist zu bedenken, dass von Seite des Erstsenates die obgenannten zusätzlichen Schadensgutmachungen nach der Entscheidungsfindung des Spruchsenates noch nicht berücksichtigt werden konnten bzw. die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten außer Ansatz geblieben war. Auch hat sich - wie oben ausführlich dargestellt - nunmehr der Strafrahmen um 17,05 % verringert, sodass in Abwägung all dieser Aspekte die Geldstrafe auf die spruchgemäße Höhe von nunmehr € 9.000,00 (das sind lediglich 14,67 % des Strafrahmens) abzumildern war. In gleicher Weise war auch die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig anzupassen. Eine weitere Verringerung der Strafen oder gar die Anwendung der außerordentlichen Milderung nach § 23 Abs. 4 FinStrG ist jedoch zumal auch in Anbetracht der ebenfalls anzuwendenden spezial- und generalpräventiven Überlegungen nicht möglich. Der Beschuldigte hat trotz umfangreicher wirtschaftlicher Betätigungen gleichsam seine Kommunikation mit dem Fiskus eingestellt und ist in dieser Passivität verharrt, wohl in der Hoffnung, dadurch eine wesentliche und dauerhafte rechtswidrige Steuerersparnis zu erzwingen. Dies bedarf einer ausreichend empfindlichen Bestrafung, zumal um bei Bekanntwerden der Entscheidung auch andere Steuerpflichtige in gleicher Lage wie der Beschuldigte von gleichartigen Verhaltensweisen abzuhalten. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Sie waren somit betraglich unverändert zu belassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 16. April 2013

Normen und Schlagworte

HandelsvertreterAbgabenvermeidungAbgabenhinterziehungVorauszahlungenStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0002-F/11
Stammnummer
66465
Gültig
16.04.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF