Findok · Richtlinien
UP-6000
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
überholte Fassung (bis 13.01.2021)Richtlinie2020-0.508.729gilt ab 04.09.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-6000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.09.2020 bis 13.01.2021.
Wortlaut laut Findok
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein;
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein;
3.die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein;
4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzung muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.
3.2. Präferenzzölle
3.2.1. Allgemein
Die rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen ergibt sich aus dem Abkommen.
3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse
Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz gewährt.
4. Warenkreis
Das Abkommen umfasst alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des Zolltarifs.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.508.729
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0164-IV/7/2013
- Stammnummer
- 66446
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 5)
- Gültig
- 04.09.2020 bis 13.01.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF