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Findok · Richtlinien

UP-6000

7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

überholte Fassung (bis 03.09.2020)Richtlinie2020-0.262.354gilt ab 27.04.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-6000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.04.2020 bis 03.09.2020.

Wortlaut laut Findok

7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung 7.1. Grundsätzliches (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der EU oder in Mexiko bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen im Sinne dieses Anhangs verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der EU oder in Mexiko nicht Gegenstand einer Rückvergütung oder Befreiung von den Einfuhrzöllen sein. (2) Der Begriff "Einfuhrzölle" umfasst Zölle im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 des Beschlusses sowie Antidumping- und Ausgleichszölle nach Artikel 14 des Beschlusses (siehe Abschnitt 12.). (3) Das Verbot betrifft alle in der EU oder in Mexiko geltenden Maßnahmen, durch die die Einfuhrzölle auf verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der EU oder in Mexiko in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen (Hinweis: die Entrichtung der Einfuhrzölle kann bis nach der Ausfuhr des Enderzeugnisses aufgeschoben werden, damit der endgültige Bestimmungsort den Behörden bekannt ist). (4) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Einfuhrzölle tatsächlich entrichtet worden sind. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge sowie für Warenzusammenstellungen, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt. (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für ausgeführte Erzeugnisse, für die in der anderen Vertragspartei eine Präferenzregelung gilt. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen. (7) Das Verbot der Zollrückvergütung ist ab 1. Januar 2003 zu beachten. 7.2. Betroffene Abgaben Neben allen Arten von Zöllen fallen beispielsweise auch Antidumpingabgaben unter das Verbot der Zollrückvergütung. Der ZollkodexUnionskodex kennt folgende Einrichtungen, die ausdrücklich oder in ihrer Wirkung eine Zollrückvergütung ermöglichen: a)aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren und Verfahren der Zollrückvergütung - siehe ZK-1140); aktive Veredelung (siehe ZK-2560) Zolllager (siehe ZK-2370) b)Umwandlung (siehe ZK-1300); c)Freizone/Freilager oder Zolllager (siehe ZK-0980). Äußere Umschließungen, auch wenn sie im Rahmen einer der vorgenannten Einrichtungen verwendet worden sind, unterliegen nicht dem Verbot der Zollrückvergütung. 7.3. Wahlmöglichkeit Dem Exporteur eines Ursprungserzeugnisses steht es frei, eine solche Zollrückvergütung in Anspruch zu nehmen und dafür keinen Präferenznachweis auszustellen, dh. auf die Präferenzzölle für das Ursprungserzeugnis im Bestimmungsland zu verzichten. Entscheidet er sich aber für die Ausstellung eines Präferenznachweises, so unterwirft er sich dem Verbot der Zollrückvergütung. Hinsichtlich der Verwendung von Ersatzwaren siehe die Bestimmungen in der ZK-2560 Abschnitt 2.5.7.2. Hinweis: Wird das Verfahren der aktiven Veredelung durch Überlassung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr erledigt und der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß Art. 85 Abs. 1 UZK anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die betreffenden Waren gelten, und entsteht dadurch ein Abgabenvorteil im Vergleich zur Bemessungsmethode nach Art. 86 Abs. 3 UZK ist die Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung unzulässig. 7.4. Angaben über Zollrückvergütungen Der Ausführer hat im Antragsformular zur Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 anzugeben, ob eine Zollrückvergütung in Anspruch genommen wurde bzw. wird oder nicht. 7.5. Zollrückvergütung im Falle von Irrtümern Wird ein Präferenznachweis irrtümlicherweise ausgestellt oder ausgefertigt, so kann eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung nur dann gewährt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: a)Der irrtümlicherweise ausgestellte oder ausgefertigte Präferenznachweis muss an die Behörden des Ausfuhrlands zurückgeschickt werden; anderenfalls müssen die Behörden des Einfuhrlands in einer schriftlichen Erklärung bestätigen, dass keine Präferenzbehandlung eingeräumt wurde beziehungsweise wird. b)Für die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien hätte gemäß den geltenden Vorschriften eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung gewährt werden können, wenn kein Präferenznachweis zur Beantragung der Präferenzbehandlung vorgelegt worden wäre. c)Die Frist für die Rückvergütung wird eingehalten, und die in den internen Rechtsvorschriften des betreffenden Landes niedergelegten Voraussetzungen für die Rückvergütung sind erfüllt.

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Herkunft dieses Textes

Bestand
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Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.262.354
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0164-IV/7/2013
Stammnummer
66446
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 5)
Gültig
27.04.2020 bis 03.09.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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