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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0003-F/08

Geschäftsführerhaftung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0003-F/08vom 31.07.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Im Zuge einer durchgeführten Mengenrechnung, betreffend "QRZET A5 Set's" wurden im Zeitraum 2001 - 2004 erhebliche Differenzen festgestellt. Die durchgeführten Mengenrechnungen 2001 - 2004 erfolgten ohne Berücksichtigung von Bestandsveränderungen (siehe dazu Tz 1 - Mängel der Buchhaltung). Weiters ist festzustellen, dass für einen erheblichen Teil der Umsätze (Barerlöse) keine Ausgangsrechnungen, sondern lediglich Kassaquittungen vorliegen, welche keine entsprechenden Angaben über die Art des Umsatzes enthalten. Auf Grund der oben angeführten Feststellungen wurden daher folgende Sicherheitszuschläge dem Umsatz und Gewinn hinzugerechnet: | 2001 | 250.000,00 € | netto 20% | 2002 | 250.000,00 € | netto 20% | 2003 | 250.000,00 € | netto 20% | 2004 | 250.000,00 € | netto 20% Die Höhe der festgesetzten Sicherheitszuschläge erfolgte in Anlehnung an die festgestellten Differenzen laut der für die Jahre 2001 - 2004 durchgeführten Mengenrechnung. Der Sicherheitszuschlag wurde gleichmäßig verteilt auf die Jahre 2001 - 2004 zum Ansatz gebracht. Eine jährliche Abgrenzung war auf Grund der fehlenden Aufzeichnungen - Warenvorräte nicht möglich. Der Sicherheitszuschlag ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Die Kapitalertragsteuer ist vom Gesellschafter bzw Geschäftsführer zu tragen." Gemäß § 95 Abs. 4 EStG hat der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten gemäß § 95 Abs. 4 Z 4 EStG für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen im Zeitpunkt des § 19 EStG - das heißt wenn der Gesellschafter darüber verfügen kann - als zugeflossen. Der UFS geht davon aus, dass die als Sicherheitszuschläge hinzugeschätzten Umsätze für die der Berufungsführer zur Haftung herangezogen wird, gleichmäßig verteilt über das Jahr 2004 zugeflossen sind. Gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 EStG hat bei verdeckten Gewinnausschüttungen der zum Abzug Verpflichtete die einbehaltenen Steuerbeträge binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen. Die c hätte daher die KESt 2004 spätestens am 7.1.2005 abzuführen gehabt. Da, wie bereits vom Betriebsprüfer festgestellt, eine Abgrenzung auf Grund der fehlenden Aufzeichnungen nicht möglich war, war die Kapitalertragsteuer 2004 gleichmäßig auf das Jahr zu verteilen. Der Zeitraum 01.01.2004 bis 06.05.2004 war auszuscheiden. Der Berufungsführer konnte nur für den auf den Zeitraum 07.05.2004 bis 31.12.2004 entfallenden Teil der Kapitalertragsteuer 2004 zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden. Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer und der Lohnsteuer ist der Berufungsführer darauf aufmerksam zu machen, dass bei diesen beiden Abgaben die Geschäftsführerhaftung gemäß § 9 BAO auch dann greift, wenn keine Mittel zur Entrichtung dieser Abgaben vorhanden sind, da sowohl die Lohnsteuer als auch die Kapitalertragsteuer bei Nichtausreichen der Mittel von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten sind. Da der Berufungsführer aber die Löhne ausbezahlt und die verdeckten Gewinnausschüttungen vorgenommen hat ohne die Abfuhrabgaben zu entrichten, haftet der Berufungsführer in voller Höhe. Die Umsatzsteuer 2004 resultiert daraus, dass ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 250.000,00 € zuzüglich 20% USt zu verhängen war. Die damit verbundene Umsatzsteuer in Höhe von 50.000,00 € war auf Grund fehlender Aufzeichnungen gleichmäßig auf das Jahr 2004 zu verteilen. Der Berufungsführer kann daher nur für die USt für den Zeitraum 7.5.2004 bis 31.12.2004, das sind 32.650,27 €, zur Haftung herangezogen werden. Da Ausschüttungen vorgenommen wurden, war auch Geld vorhanden um die Umsatzsteuer zu bezahlen. Das Vorbringen wonach der Berufungsführer bereits mit Bescheid vom 2. Juni 2006 für Umsatzsteuer 2004 zur Haftung herangezogen wurde und daher eine doppelte Inanspruchnahme vorliege, ist nicht richtig, da die Haftung für U 2004, die mit dem gegenständlichen Haftungsbescheid geltend gemacht wurde, lediglich die auf die verdeckte Gewinnausschüttung im Jahr 2004 entfallende Umsatzsteuer betrifft, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Haftungsbescheides vom 2. Juni 2006 noch gar nicht bekannt war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 1997, 96/13/0079, unter Bezugnahme auf die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers ausgesprochen, dass dieser für nichtentrichtete Abgaben der Gesellschaft - und zwar zur Gänze - auch dann haftet, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaften nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Die Buchhaltung wurde nur bis zum 31. Juli 2004 vorgelegt. Die Buchhaltung wurde von der Lebensgefährtin des Berufungsführers geführt. Die Belegsammlung konnte nicht im Original vorgelegt werden. Der Berufungsführer hat die im Vorhalt vom 28. Juni 2009 abverlangte Aufstellung nicht vorgelegt. Da der UFS - wie der Betriebsprüfer - davon ausgeht, dass es auch im Jahr 2004 zu Umsatzverkürzungen in Höhe von zumindest 250.000,00 € zuzüglich 20% USt gekommen ist, wird dem Vorbringen des Berufungsführers, dass im Jahr 2004 keine Mittel zu Entrichtung des Abgabenschulden vorhanden waren, kein Glauben geschenkt. Wenn der Berufungsführer darauf hinweist, dass die von der Betriebsprüfung vorgenommene Mengenrechnung falsch sei, da sie mit den Bilanzen nicht übereinstimme, so ist der Berufungsführer darauf aufmerksam zu machen, dass die Bilanzen auf Grund der von der Betriebsprüfung festgestellten Buchführungsmängel unrichtig sind und die Betriebsprüfung daher berechtigt war, eine Schätzung vorzunehmen. Es liegt geradezu im Wesen einer Schätzung gemäß § 184 Abs. 3 BAO, dass diese von den Bilanzen, die aufgrund einer mangelhaften oder nicht vorhandenen Buchhaltung erstellt wurden, abweicht. Bei der Ermittlung des Wareneinsatzes hat die Betriebsprüfung festgestellt, dass im Prüfungszeitraum ausschließlich Magnetfeldmatten über die Firma x (CZ) eingekauft wurden und diese durch diverse Zollpapiere belegt sind. Der Wareneinsatz wurde daher von der Betriebsprüfung nachvollziehbar belegt. Weiters ist davon auszugehen, dass sämtliche Magnetfeldmatten verkauft wurden, da zum 31.12.2004 sämtliche Lagerbestände der c an die h veräußert wurden. Die Ermittlung der durchschnittlichen Verkaufspreise erfolgte auf Grund der noch vorhandenen Saldenlisten der c. Der Einwand des Berufungsführers, dass die Preisentwicklung nicht nachvollziehbar sei, ist daher vollkommen unverständlich. Zudem wurde zu Gunsten der c der durchschnittliche Verkaufspreis noch abgewertet, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Verkäufe an Großabnehmer nicht erklärt worden sind. Dem Vorbringen, dass der bereits verstorbene Herr g bezeugen könnte, dass seitens der c niemals Schwarzverkäufe erfolgt seien, ist entgegenzuhalten, dass Beweisanträgen, die auf Unmögliches abzielen - die Einvernahme von Toten gehört unzweifelhaft dazu - nicht entsprochen werden kann. Laut Buchhaltung der h wurde folgende Buchung vorgenommen: Kto. 5802 Aufwand - Sonstige Fremdleistungen 67.000,00 € *0% In der Firma c ist folgender Lohnaufwand gebucht (01/2005-06/2005): | Nettolöhne | 38.389,61 € | Gesetzlicher Sozialaufwand Anges | 21.055,12 € | Dienstgeberbeiträge Arbeiter | 2.033,74 € | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 198,87 € | Lohnsteuer | 5.441,81 € Aus der Verbuchung "Aufwand - Sonstige Fremdleistung" geht hervor, dass es sich um kein Darlehen handelt, da es sich bei einem Darlehen um keinen Aufwand, sondern um eine Bestandsveränderung handelt. Zudem liegt kein schriftlicher Darlehensvertrag vor. Da der Berufungsführer in der Berufungsergänzung vom 28. Juni 2013 auch keine Details zum angeblichen Darlehensvertrag angeführt hat und in der Folge auch keine Zinsen bezahlt wurden, wäre davon auszugehen, dass es sich um ein zinsloses Darlehen gehandelt habe. Ein solches wäre aber in Höhe der ersparten Zinsen schenkungssteuerpflichtig gewesen. Eine Schenkungssteueranzeige ist aber nicht erfolgt. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass es sich bei der Behauptung, dass ein Darlehen vorliege, um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Der Unabhängige Finanzsenat teilt daher die Meinung der Betriebsprüfung, dass ein Leistungsaustausch zwischen der c und der h vorliegt, der umsatzsteuerpflichtig ist. Das obig auszugsweise wiedergegebene Gutachten hatte die Frage zu klären, ob es im Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2004 ungeklärte Zahlungsflüsse, insbesondere Vermögensverschiebungen ohne adäquate Gegenleistungen zwischen dem c und der h gegeben hat. Aus dem Gutachten ist daher für die Frage, ob die c Schwarzumsätze erzielt hat, nichts zu gewinnen. Auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung im Betriebsprüfungsbericht vom 30. Mai 2007 geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die c in den Jahren 2001 bis 2004 erhebliche Schwarzeinnahmen getätigt hat. Aus dem vom Berufungsführer vorgelegten Sachverständigengutachten geht hervor, dass die c seit 1. August 2004 keine Buchhaltung mehr geführt hat bzw dass seit 1. August 2004 keine Buchhaltung der c mehr vorliegt. Es wäre aber Aufgabe des Berufungsführers als Geschäftsführer der c gewesen, dafür zu sorgen, dass die c die Buchhaltung laufend und zeitnah führt. Da der Berufungsführer dies unterlassen hat und seitens der Betriebsprüfung massive Zweifel an der Vollständigkeit der Saldenlisten artikuliert wurden, ist davon auszugehen, dass die Behauptung des Berufungsführers, dass die c seit zumindest 12. November 2004 über keine liquiden Mittel verfügte, lediglich eine Schutzbehauptung darstellt. Der Berufungsführer hat nicht einmal den Versuch unternommen, den Vorhalt vom 28. Juli 2009 zu beantworten. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass Mittel vorhanden waren um die Abgabenschulden zu bedienen. Da eine Entrichtung der Abgabenschulden auf Grund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Berufungsführers aber nicht erfolgte, war dieser zur Haftung im oben angeführten Umfang heranzuziehen. Die Heranziehung zur Haftung ist eine Ermessensentscheidung, die im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Berufungsführers beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Unter dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" ist das "öffentliche Interesse an der Einhebung der Abgaben" zu verstehen. Eine seitens des Unabhängigen Finanzsenates vorgenommene Abfrage bei der Österreichischen Sozialversicherung, im Firmenbuch sowie im Abgabeninformationssystem ergab, dass der Berufungsführer Gesellschafter und Geschäftsführer der h ist und sein derzeitiges Jahresnettoeinkommen ca. 60.000,00 € beträgt. Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates kann angesichts dessen nicht von vorneherein von einer Unbilligkeit einer Haftungsinanspruchnahme ausgegangen werden. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt vor allem darin, dass nur durch diese Maßnahme überhaupt eine zumindest teilweise Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben gegeben ist, und nur so dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann. Gesamthaft war daher in Ausübung des freien Ermessens dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben gegenüber dem Interesse des Berufungsführers nicht zur Haftung herangezogen zu werden, der Vorzug zu geben. Gesamthaft war somit der Berufung gegen den Haftungsbescheid in dem im Spruch genannten Umfang teilweise Folge zu geben. Feldkirch, am 31. Juli 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0003-F/08
Stammnummer
66412
Gültig
31.07.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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