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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0696-I/08

1. strittig: Vorliegen einer ausländischen Pensionskasse mit gesetzlicher Beitragspflicht 2. strittig: Höhe des Progressionsvorbehaltes bei Bezug einer gesetzlichen ausländischen Sozialversicherung (Deutschland) 3. strittig: Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0696-I/08vom 25.07.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

I D 6) Die (deutsche)Vesicherungsanstalt_A erbrachte an den Berufungswerber laut Rentenbescheid vom 9. Dezember 2003 neben ihren Rentenzahlungen weiters einen monatlichen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Dieser Zuschuss wurde gemäß § 106 SGB VI aufgrund der bestehenden privaten Mitgliedschaft bei der dt.Versicherungsanstalt_B gezahlt (siehe das Schreiben der Versicherungsanstalt (Rechtsnachfolgerin der Versicherungsanstalt_A) vom 17. Dezember 2012). Ein Zusammenhang des Versicherungsverhältnisses bei der dt.Versicherungsanstalt_B mit den Betriebsrenten der Bank_A und der Bank_B, der Rente des (deutsche)_Versicherungsverein, dem "Minijob" der Unternehmen_A oder dem Vorstandshonorar der Stiftung_A, kann hingegen nicht erkannt werden, zumal von diesen nach Aktenlage auch kein diesbezüglicher Zuschuss gewährt wurde. Die vorgelegten Unterlagen, insbesondere jene der Bank_A und Bank_B, weisen diesbezüglich auch keinen Krankenversicherungsbeitrag aus. Die Ausführungen des Berufungswerbers in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. Juni 2013, obige Rentenbezüge seien nach deutschem Recht krankenversicherungspflichtig, vermag nicht die begehrte anteilige Zuordnung zu begründen, sind doch bei unbeschränkt Steuerpflichtigen die "inländischen und ausländischen" Einkünfte (und sohin auch die Werbungskosten) nach österreichischen Vorschriften zu ermitteln. Zuschüsse, die von einem Unternehmer an ehemalige Dienstnehmer zu ihren Pensionen geleistet werden (Betriebspensionen), fallen jedoch nicht unter den Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG und unterlägen damit nicht der Sozialversicherungspflicht in Österreich (Poperl, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, 46. Lfg, § 49 Rz. 2). Die strittigen Betriebsrenten wären somit nach österreichischem Recht nicht krankenversicherungspflichtig. Im Übrigen unterließ der Abgabepflichtige jegliches weitere Vorbringen, um sein Begehren (auch nur ansatzweise) näher zu begründen bzw. einen Zusammenhang der gegenständlichen Bezüge mit einer Krankenversicherungsverpflichtung nachvollziehbar darzulegen. Ergänzend wird bemerkt, dass die Höhe der Rentenbezüge keinen Einfluss auf die Beitragshöhe zur Krankenversicherung hat (siehe Schreiben der dt.Versicherungsanstalt_B vom 9. Jänner 2013), sodass das Berufungsvorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. Juni 2013 unzutreffend ist, dass die gegenständlichen Renten für die Krankenversicherung maßgeblich seien. Ein Werbungskostenabzug der ausländischen Krankenversicherungsbeiträge kann somit einzig bei den in Österreich steuerbefreiten, lediglich unter Progressionsvorbehalt zu stellenden deutschen Renteneinkünften der Versicherungsanstalt_A in Betracht kommen. I D 7) Beim Progressionsvorbehalt handelt es sich um einen Vorbehalt des Ansässigkeitsstaates, bei der Besteuerung jenes Einkommensteiles, der auf Grund des Abkommens in seiner Besteuerungskompetenz verbleibt, den Steuersatz anzuwenden, der auf das gesamte in- und ausländische Einkommen entfällt. Der von der österreichischen Besteuerung freizustellende Teil der Einkünfte ist stets nach österreichischem Recht zu ermitteln. Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 jedoch nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Gemäß § 606 Abs. 4 iVm § 73 ASVG betrug der österreichische Beitragssatz für Pensionisten in der gesetzlichen Krankenversicherung im strittigen Jahr 2004 4,35% von jeder Pension und Pensionssonderzahlung (einschließlich Zuschüsse und Ausgleichszulagen). Der Berufungswerber bezog im Jahr 2004 von der Versicherungsanstalt_A eine Rente im Gesamtbetrag von 19.549,08 €, sodass im vorliegenden Fall als Werbungskosten ein Betrag in Höhe von 850,38 € Anerkennung findet. Der begehrte, darüber hinausgehende Werbungskostenabzug (ua. im Ausmaß der Höchstbemessungsgrundlage) ist nicht zulässig, dürfen doch gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG Krankenversicherungsbeiträge nur insoweit abgezogen werden, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Diesbezüglich ist auch ohne Belang, ob und zu welchen finanziellen Bedingungen dem Berufungswerber überhaupt eine abstrakte Möglichkeit zum Abschluss einer freiwillligen Versicherung in einer österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung zugekommen wäre, beschränkt doch der Gesetzgeber die Höhe der Werbungskosten - losgelöst vom Einzelfall - ausdrücklich in obigem Ausmaß. Wie bereits zu I B) der Berufungsentscheidung ausgeführt handelt es sich bei der Rente der Versicherungsanstalt_A um Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die im Rahmen des Progressionsvorbehaltes im Streitfall in voller Höhe anzusetzen sind. Die unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite deutsche Rentenversicherung ist somit für das Jahr 2004 mit 18.698,70 € zu erfassen (Renteneinkünfte von 19.549,08 € abzüglich ausländische Krankenversicherungsbeiträge 850,38 €). I D 8) Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG sind Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Krankenversicherung bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Auf Grund der in § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e letzter Satz EStG normierten Abzugsbeschränkung können im Streitfall nur 850,38 € der im Jahr 2004 bezahlten ausländischen Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten bei den in Österreich unter Progressionsvorbehalt zu stellenden deutschen Renteneinkünften berücksichtigt werden. Höhere Beiträge sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die Abdeckung dieser Leistungen fällt nicht in den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern in den Bereich einer privaten Krankenzusatzversicherung. Die entsprechenden Beiträge sind daher gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge zu berücksichtigen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Tz 6). Die Sonderausgaben für Krankenversicherung betragen sohin im Jahr 2004 den Betrag von 4.342,98 € (bezahlte Versicherungsbeiträge in Höhe von 5.193,36 € abzüglich Werbungskosten in Höhe von 850,38 €). Sie liegen damit bereits über dem Höchstbetrag von 2.920,00 €. I E) Die in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit für das Jahr 2004 berechnen sich nunmehr wie folgt: | Bank_A | 5.028,00 € | Bank_B | 4.608,00 € | (deutsche)_Versorgungskasse (25% von 9.425,76 €) | 2.356,44 € | Unternehmen_A | 2.040,00 € | Summe | 14.032,44 € II) Berufung gegen den Bescheid über die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2006 und Folgejahre: Mit (angefochtenem) Vorauszahlungsbescheid vom 21. September 2006 wurden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2006 und Folgejahre mit 6.102,92 € festgesetzt. II A) Gemäß § 45 Abs. 1 EStG in der im strittigen Jahr 2004 geltenden Fassung hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer einschließlich jener gemäß § 37 Abs. 8 EStG Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet: Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 EStG. Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht. II B) Mit der gegenständlichen Berufungsentscheidung wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2004 mit 3.208,01 € (siehe Beilage) festgesetzt, sodass die Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2006 gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 auf Grundlage der nunmehr neu ermittelten Einkommensteuerschuld erhöht um 9% zum Ansatz zu bringen ist. Die Einkommensteuervorauszahlung für 2006 beträgt demnach 3.496,73 €. Der Berufung ist daher im Ausmaß der gekürzten Einkommensteuervorauszahlung für 2006 (teilweise) Folge zu geben. II C) Soweit sich der angefochtene Einkommensteuervorauszahlungsbescheid auf das Jahr 2007 bezogen hat, ist dieser durch den Bescheid des Finanzamtes vom 7. August 2007, mit dem die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2007 und Folgejahre mit 2.195,29 € festgesetzt wurden, ersetzt worden. Gemäß § 274 BAO richtet sich die Berufung vom 20. Oktober 2006 daher nunmehr auch gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 7. August 2007. Der Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2007 liegt der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes für das Jahr 2005 vom 7. August 2007 zugrunde, mit welchem die maßgebliche Einkommensteuerschuld mit 2.014,03 € festgesetzt wurde. Die Vorauszahlungen wurden gemäß § 45 Abs. 1 EStG zutreffend um 9% erhöht mit 2.195,29 € vorgeschrieben. Die Berufung ist daher als unbegründet abzuweisen. II D) Soweit sich der angefochtene Einkommensteuervorauszahlungsbescheid auf das Jahr 2008 und Folgejahre bezogen hat, ist dieser durch den Bescheid des Finanzamtes vom 15. Juli 2008, mit dem die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2008 und Folgejahre mit 0,00 € festgesetzt wurden, ersetzt worden. Gemäß § 274 BAO richtet sich die Berufung vom 20. Oktober 2006 daher nunmehr auch gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 15. Juli 2008. Da dem Berufungsbegehren durch den Bescheid vom 15. Juli 2008 materiell entsprochen worden ist, wird die Berufung gegen die Einkommensteuervorauszahlungen für 2008 und Folgejahre gemäß § 274 BAO für gegenstandslos erklärt. III) Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2004: III A) Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Anspruchszinsen betragen gemäß § 205 Abs. 2 BAO zwei Prozent über dem Basiszinssatz. Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Der Zinsenbescheid ist mit Berufung anfechtbar. Wegen der Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid (es erfolgt daher keine Änderung des ursprünglichen Zinsenbescheides) (VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316, 2006/15/0332; Ritz, BAO4, § 205, Tz. 33ff). III B) Dem angefochtenem Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 (mit Ausfertigungsdatum 21. September 2006) ausgewiesene Abgabennachforderung zugrunde. Der Berufungswerber bekämpft den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2004 mit der Begründung, die zugrunde liegende Einkommensteuerveranlagung 2004 sei unrichtig ergangen bzw. die Abgabenvorschreibung sei zu Unrecht vorgenommen worden. III C) Wie oben bereits ausgeführt ist der Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. § 205 BAO beinhaltet keine Regelung, dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer Einkommensteuernachforderung, die eine Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären. Ein Zinsenbescheid setzt nämlich nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Ein solcher Bescheid ist daher auch nicht mit dem Argument anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig ergangen. Die prozessuale Bindung eines - wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tragen, wenn ein Grundlagenbescheid (hier: Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004) rechtswirksam erlassen worden ist (Ritz, BAO4, § 252, Tz. 3). Es bedarf somit im vorliegenden Fall lediglich der Überprüfung, ob ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 rechtswirksam erlassen wurde. III D) Im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Hinweise oder Anhaltspunkte, demzufolge der Einkommmensteuerbescheid 2004 nicht rechtswirksam erlassen oder die Höhe der verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wären, sodass dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Auf Grund der Bindung des Zinsenbescheides an die im Spruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesene Nachforderung konnte somit der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Beilage: 1 Berechnungsblatt Innsbruck, am 25. Juli 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0696-I/08
Stammnummer
66364
Gültig
25.07.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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