Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3482-W/08
Werbeaufwand - verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3482-W/08vom 23.07.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus den Angaben der Bw. im Prüfungs- und Berufungsverfahren ging hervor, dass die Erbringung von PR- und Lobbyingmaßnahmen, insbesondere Wirtschaftslobbying im osteuropäischen Raum, für die J.AG vereinbart war. Zudem sollten Lobbyingmaßnahmen gesetzt werden um die Berufung des Geschäftsführers und Vorstandmitglieds der J.AG, Herrn L.L., in den Aufsichtsrat der A.GmbH zu erreichen. Die Verrechnung des mündlich vereinbarten Honorars von Euro 150.000 netto sollte in zwei Teilrechnungen erfolgen. Die erste Teilrechnung vom Februar 2006 über Euro 75.000 wurde im April 2006 bezahlt. Der zweiten, hier strittigen, Teilrechnung vom November 2006 folgte eine Gutschrift im Dezember 2006. Eine neuerliche Verrechnung im April 2007 blieb erfolglos. Wie aus dem vorliegenden Schreiben vom 20.4.2007 ersichtlich war, wurde zu dieser Rechnung infolge der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens wieder eine Gutschrift erstellt. Es wurde darin auch festgehalten, dass eine neuerliche Verrechnung bei Verlängerung des Aufsichtsratsvertrages für den Zeitraum Mai bis Juli 2007 ins Auge gefasst werde. In der Berufungsverhandlung verwies die Bw. darauf, dass die Berichtigung der Umsatzsteuer zulässig sein muss, da die Rechnungsempfängerin keine Vorsteuer in Anspruch genommen habe und somit kein Steuerausfall des Abgabengläubigers eingetreten sei.
Aufgrund der Angaben der Bw. sowie der beigebrachten Unterlagen im Berufungsverfahren war nach Ansicht des UFS davon auszugehen, dass die Bw. gegenüber der J.AG sowohl Leistungen im PR- und Lobbyingbereich durch u.a. die Durchführung von Veranstaltungen und Geschäftsreisen, als auch im Hinblick auf die Berufung des Herrn LH in den Aufsichtsrat der A.GmbH erbracht hatte. Dem Firmenbuch war zu entnehmen, dass Herr LH im Zeitraum Mai 2006 bis September 2007 in den Aufsichtsrat der A.GmbH berufen war. Infolge der wirtschaftlichen Situation der Leistungsempfängerin wurde es als glaubhaft beurteilt, dass mit einer Bezahlung der zweiten Teilrechnung nicht zu rechnen war. Die Erteilung der Gutschrift wurde daher in freier Beweiswürdigung anerkannt. Die Berichtigung der Umsatzsteuer in der UVA 12/2006 war als zulässig zu beurteilen.
Der Berufung wird in diesem Punkt stattgegeben.
Kapitalertragsteuer der Jahre 2002 bis 2005
Gem. § 93 EStG 1988 sind inländische Kapitalerträge, zu denen u.a. Ausschüttungen von Gewinnanteilen von Kapitalgesellschaften zählen, egal ob es sich um offene oder verdeckte Ausschüttungen handelt, der Kapitalertragsteuer zu unterziehen.
Wie oben zum Punkt Körperschaftsteuer ausgeführt wurde, lagen hinsichtlich der in den Tz. 2 und 3 seitens der AP getroffenen Feststellungen keine verdeckten Ausschüttungen vor. Es war daher dazu keine Kapitalertragsteuer festzusetzen.
Die in Tz. 6 (Werbungskosten) festgestellten verdeckten Ausschüttungen waren jedoch brutto mit 25 % der Kapitalertragsteuer zu unterziehen. Die Bw. wurde dafür gem. § 95 EStG 1988 zu Recht als zur Haftung verpflichtete Körperschaft herangezogen. Die seitens der AP getroffenen Feststellungen bleiben hinsichtlich der Tz. 6 unverändert.
Der Berufung gegen die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer der Jahre 2002 bis 2005 wird teilweise stattgegeben.
Über die Berufungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Wien, am 23. Juli 2013
Normen und Schlagworte
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3482-W/08
- Stammnummer
- 66334
- Gültig
- 23.07.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF