Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0297-S/03
Erhöhte Familienbeihilfe für ein schwer behindertes Kind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0297-S/03vom 01.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem Heimaufenthalt eines schwer behinderten Kindes im Sinne des § 2 Abs.5 lit. c FLAG 1967 kann der fehlende Nachweis der Kostentragung seitens des Anspruchsberechtigten mit einer Bestätigung des Heimes über die getätigten Aufwendungen saniert werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Zell am See betreffend Gewährung von
Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe ab 4/2003
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die am 7. August 1965 geborene schwer behinderte Tochter
des Bw., lebt seit 2. April 2002 im St. V. Heim.
In der Folge wurden vom zuständigen FA die
Anspruchsvoraussetzungen für die weitere Gewährung der
Familienbeihilfe/erhöhten Familienbeihilfe überprüft. Die
Überprüfung führte ab 4/2003 zu einer Abweisung, da seitens des
Bw. der Nachweis der Kostentragung nicht erbracht werden konnte bzw. die Tochter
des Bw. nicht zu den Lebenshaltungskosten beitragen konnte, da ihr Einkommen
unter der erhöhten Familienbeihilfe liegt.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird nun vorgebracht,
dass der Bw. zusammen mit seiner Ehefrau immer für die schwer behinderte
Tochter seit der Geburt gesorgt, sie viele Jahre lang zu Hause gepflegt habe und
auch weiterhin für sie sorgen werde.
Der Lebensbedarf im St. V. Heim werde nicht voll gedeckt,
man müsse für Bekleidung, Obst, Getränke, Toilettenartikel,
Patientenselbstbehalt bei Arztbesuch, Zahnersatz, Musik-CD, Musikkassette,
Taschengeld, etc. Geld aufwenden, wofür bis dato auch die Familienbeihilfe
aufgewendet wurde.
Es gäbe keine Vorschrift im
Familienlastenausgleichsgesetz wonach eine Aufzeichnungspflicht über die
Verwendung der Familienbeihilfe bestehe. Deshalb könne bzw. müsse auch
kein Nachweis, wie in den Entscheidungsgründen gefordert, erbracht
werden.
Seitens der Abgabenbehörde erster Instanz wurde der
Bw. mittels Vorhalt aufgefordert, zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben
Unterlagen vorzulegen, auch für den Zeitraum ab Beginn des
Heimaufenthaltes, somit mit 5/2002.
Da der Vorhalt unbeantwortet blieb, wurde die Berufung
abgewiesen.
Der Vorlageantrag wiederholt die
Berufungsbegründung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein (im Absatz 1
dieser Gesetzesstelle genanntes) Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind
gehört (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967).
Gem. § 2 Abs. 5 lit c FLAG 1967 gehört ein Kind
zum Haushalt dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine
Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als
aufgehoben,
wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens
nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den
Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein
Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind,
erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein
erheblich behindertes Kind.
Strittig im gegenständlichen Fall ist, dass die
Kostentragung nicht nachgewiesen wurde.
Über Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates wurde
vom St. V. Heim schriftlich bestätigt, dass folgende Leistungen, wie
Toilettenartikel, Friseur, Einreibungen, Fußpflege, Salben,
Stärkungsmittel, Rezeptgebühren, Sondergetränke, Rauchwaren,
Uhr/Radio-Batterien, Hörapparat-Batterien, anteilige
Km-Fahrtkostenpauschale bei Tagsausflügen, sowie Einkaufsfahrten, Eis,
Kuchen, Kaffee, und vieles mehr - nicht im Verpflegungskostensatz des Heimes
enthalten sind.
Das dafür benötigte Geld wird vom Sachwalter oder
einem Angehörigen per Dauerauftrag an den Heimbewohner
angewiesen.
Für die Tochter des Bw. fielen laut Aufstellung des
Heimes ab Jänner 2003 Kosten, die per Dauerauftrag direkt mit dem Heim
verrechnet wurden, in folgendem Ausmass an:
Rezeptgebühren(€ 76,50), Friseur (€ 55,-),
Pflegebedarf (€ 11,50), Sondergetränke und Joghurt, die allein
aufgrund der Höhe nicht geeignet wären, die gesetzlichen
Voraussetzungen der oben zitierten Gesetzesstelle zu erfüllen.
Wie allerdings dem Schreiben weiters zu entnehmen ist,
wurden auch Kosten, die nicht über das Heim verrechnet wurden,
zusätzlich vom Bw. getragen. Das sind Kosten der Sommer- und
Wintergarderobe, der Unterwäsche, der Schuhe sowie der Selbstbehalte,
Ausgaben für Geschenke wie CD's, Obst, Süssigkeiten anlässlich
von Besuchen des Bw. im Heim, die Kosten der Tagesausflüge, die der Bw.
seiner Tochter regelmäßig ermöglichte sowie die
Aufenthaltskosten zu Hause. Diese erfolgten ab Jänner 2003 monatlich
zumindest einmal und zwar dreitägig, wie vom Heim
bestätigt.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates sind die
oben aufgelisteten nicht über das Heim verrechneten Kosten schon aus der
Erfahrung des täglichen Lebens heraus geeignet, die gesetzlichen
Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 lit c FLAG 1967 zu erfüllen, wobei
nicht übersehen werden darf, dass in die Bewertung der Kosten eine
Behinderung einzufließen hat.
Von einem belegmäßigen Nachweis seitens des Bw.
kann daher im gegenständlichen Fall abgesehen werden, zumal auch eine
Bestätigung des Heimes vorliegt.
Abgesehen davon kann aber auch schon aus den
regelmäßigen Aufenthalten bei den Eltern eine
Haushaltzugehörigkeit abgeleitet werden.
Der Berufung ist stattzugeben.
Die erhöhte Familienbeihilfe ist ab 04/2003 (Zeitpunkt
der Einstellung) wieder zu gewähren.
Salzburg,
3. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0297-S/03
- Stammnummer
- 6622
- Gültig
- 01.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF