Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0704-W/13
Mittelpunkt der Lebensinteressen eines römisch-katholischen Pfarrers
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0704-W/13vom 14.07.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 2. Wenn nicht ein schwerwiegender Grund dagegensteht, kann der Pfarrer der Ferien wegen von der Pfarrei abwesend sein, jedoch höchstens einen Monat im Jahr, im zeitlichen Zusammenhang oder mit Unterbrechung; auf die Ferienzeit werden die Tage nicht angerechnet, die sich der Pfarrer einmal im Jahr für Einkehrtage frei nimmt; wenn der Pfarrer aber länger als eine Woche von der Pfarrei abwesend ist, muß er den Ortsordinarius hiervon in Kenntnis setzen.
§ 3. Der Diözesanbischof hat Normen zu erlassen, in denen Vorsorge getroffen wird, daß bei fortdauernder Abwesenheit eines Pfarrers der Dienst in der Pfarrei durch einen mit den erforderlichen Befugnissen ausgestatteten Priester wahrgenommen wird."
"Can. 534 - § 1. Der Pfarrer ist, nachdem er von der Pfarrei Besitz ergriffen hat, verpflichtet, an allen Sonntagen und in seiner Diözese gebotenen Feiertagen eine Messe für das ihm anvertraute Volk zu applizieren; ist er an dieser Zelebration rechtmäßig verhindert, so hat er an denselben Tagen durch einen anderen oder an anderen Tagen persönlich zu applizieren.
§ 2. Ein Pfarrer, der die Seelsorge für mehrere Pfarreien hat, ist an den in § 1 genannten Tagen zur Applikation nur einer Messe für das ihm insgesamt anvertraute Volk verpflichtet.
§ 3. Ein Pfarrer, welcher der in den §§ 1 und 2 genannten Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat so bald wie möglich für das Volk so viele Messen zu applizieren, wie er unterlassen hat."
"Can. 1396 - Wer die Residenzpflicht schwer verletzt, an die er aufgrund eines Kirchenamtes gebunden ist, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden, nach erfolgter Verwarnung den Amtsentzug nicht ausgenommen."
Bislang fehlen Feststellungen über die objektiven Umstände des Erwerbs sowie der Absicht des Erwerbers, in welchem Mitgliedstaat die Endverwendung des betreffenden Gegenstands beabsichtigt ist (vgl. EuGH 18.11.2010, C-84/09, X).
Zu diesen objektiven Umständen gehören neben den Wohnsitzen des Bw im Zeitpunkt des Erwerbes des Fahrzeugs vor allem die (persönlichen) Verbindungen des Bw in den Mitgliedstaaten (Mittelpunkt der Lebensinteressen) sowie die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs in den Folgejahren, also über den Einsatzort des Fahrzeugs (vgl. VwGH 26.1.2012, 2009/15/0177).
Fallen der Ort der beruflichen Bindungen und der Ort der persönlichen Bindungen auseinander, ist der Ort der persönlichen Bindungen ausschlaggebend ist, wenn der Bw regelmäßig an diesen Ort zurückkehrt (EuGH 12.7.2011, C-262/99, Louloudakis).
Nun ist nach den kirchenrechtlichen Vorschriften einem Kleriker zwar untersagt, eine Eheschließung vorzunehmen oder zu versuchen oder ein eheähnliches Verhältnis zu unterhalten:
"Can. 194 - § 1. Eines Kirchenamtes wird von Rechts wegen enthoben:
1° wer den Klerikerstand verloren hat, 2° wer vom katholischen Glauben oder von der Gemeinschaft der Kirche öffentlich abgefallen ist, 3° ein Kleriker, der eine, wenn auch nur zivile, Eheschließung versucht hat.
§ 2. Die in nn. 2 und 3 genannte Amtsenthebung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn sie aufgrund einer Erklärung der zuständigen Autorität feststeht."
"Can. 1394 - § 1. Unbeschadet der Vorschrift des can.194, § 1, n. 3 zieht sich ein Kleriker, der eine Eheschließung, wenn auch nur in ziviler Form, versucht, die Tatstrafe der Suspension zu; wenn er aber trotz Verwarnung nicht zur Einsicht gekommen ist und fortfährt, Ärgernis zu geben, kann er schrittweise mit Entzug von Rechten und auch mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden."
"Can. 1395 - § 1. Ein Kleriker, der, außer dem in can. 1394 erwähnten Fall, in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, sowie ein Kleriker, der in einer anderen äußeren Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs verharrt und dadurch Ärgernis erregt, sollen mit der Suspension bestraft werden, der stufenweise andere Strafen bis zur Entlassung aus dem Klerikerstand hinzugefügt werden können, wenn die Straftat trotz Verwarnung andauert.
§ 2. Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat, soll, wenn nämlich er die Straftat mit Gewalt, durch Drohungen, öffentlich oder an einem Minderjährigen unter sechzehn Jahren begangen hat, mit gerechten Strafen belegt werden, gegebenenfalls die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen."
Dies schließt allerdings nicht in jedem Fall aus, dass der Bw auf Grund anderer persönlicher Beziehungen den ständigen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Polen hat.
Diesbezügliche Feststellungen werden - ebenso wie über die Häufigkeit der Fahrten nach Polen bei bestehender Residenzpflicht eines Pfarrers in Österreich - zu treffen sein.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Bw, es läge eine endgültige Doppelbesteuerung vor, da im Fall einer im Ursprungsland Polen steuerfrei zu stellenden Lieferung des neuen Fahrzeuges nach polnischem nationalen Recht diese Steuerfreiheit nicht umgesetzt werde, werden auch diesbezüglich - im Hinblick auf eine allenfalls einzuholende Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes - Feststellungen zu treffen sein.
In diesem Zusammenhang ist aber darauf zu verweisen, dass das Unionsrecht nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht erfordert, dass eine allenfalls vom liefernden Unternehmer zu Unrecht abgeführte Umsatzsteuer von der nationalen Finanzbehörde direkt dem Kunden des Unternehmers zu erstatten wäre. Vertragspartner des Kunden ist der Unternehmer und nicht das Finanzamt; sollte der Kaufpreis unzulässigerweise durch den Aufschlag von nicht zu bezahlender USt zu hoch gewesen sein, wird - voraussichtlich, das nationale Recht Polens ist der Berufungsbehörde nicht bekannt - vom Kunden der Unternehmer und nicht das Finanzamt zu belangen sein. Die vom Bw angesprochene, nicht näher dargestellte Auskunft des polnischen Finanzamts kann auch in diese Richtung - unionsrechtskonform -gedeutet werden.
Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273 BAO) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 BAO, § 86a Abs. 1 BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3 BAO, § 274 BAO) zu erklären, so kann gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (§ 289 Abs. 2 BAO) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a BAO gilt sinngemäß.
Im Hinblick auf den Umfang der weiteren Ermittlungen, die allenfalls auch unter Inanspruchnahme Amtshilfe durch die Republik Polen vorzunehmen sein werden, war einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides (samt der Berufungsvorentscheidung) unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz der Vorrang vor der Fortsetzung der Ermittlungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu geben.
Wien, am 14. Juli 2013
Normen und Schlagworte
- Art. 2 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 20 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 138 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 16 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 1
- DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
- RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 2 DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
- Art. 20 Abs. 1 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 138 Abs. 1 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0704-W/13
- Stammnummer
- 66218
- Gültig
- 14.07.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF