Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0212-S/03
Fremdüblichkeit und Liebhaberei bei Vermietung einer Wohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0212-S/03vom 31.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen nahen Angehörigen (wie zB der Vermietung einer Wohnung an eine nahe Angehörige) ist vor der Überprüfung, ob eine Einkunftsquelle im Sinn (hier des § 1 Abs. 2) der LVO überhaupt vorliegt, die Frage zu klären, ob diese Vereinbarungen fremdüblich sind und damit steuerlich dem Grunde nach anzuerkennen sind.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend die Umsatzsteuer für
1991 bis 1994 und 1996 bis 2000 sowie die Einkommensteuer für 1991 bis 1994
und 1996 bis 2000
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die BW vermietete im
berufungsgegenständlichen Zeitraum eine Wohnung, die sie von Ihrem
Großvater übernommen hatte. Mieterin dieser 78
m2 großen
Wohnung war ab 1991 ihre Mutter. In den Überschussrechnungen der
berufungsgegenständlichen Jahre berechnete die BW die Absetzung für
Abnutzung nach § 16 Abs. 8 EStG 1988 von den fiktiven Anschaffungskosten
der Wohnung mit einem Jahresbetrag von S 25.540,00. Im
berufungsgegenständlichen Zeitraum fielen weiters Aufwendungen für die
Sanierung dieser Wohnung und Fremdkapitalzinsen an.
Der mit der Mutter für die
Wohnung vereinbarte Mietzins betrug laut Mietvertrag vom 1. September 1991
S 3.300,00 (inkl. USt). Die Betriebskosten waren in diesem Betrag nicht
enthalten. Die Mutter der BW bezahlte in den Jahren 1991 bis 1995 neben der
Miete einen monatlichen "Erhaltungsbeitrag" von S 2.000,00 (inkl. USt). Ab
dem Jahr 1996 bezahlte die Mutter der BW nur mehr die Miete von S 3.300,00
pro Monat, die Bezahlung des "Erhaltungsbeitrages" entfiel.
Die Mutter der BW ist
Mindestrentnerin. Sie erhielt bis 1995 einen Mietenzuschuss vom Sozialamt. Ab
dem Jahr 1996 stellte das Sozialamt den Mietenzuschuss mit der Begründung
ein, dass die Wohnung von der BW als einer unterhaltspflichtigen
Angehörigen gemietet werde.
Die BW gab bis 1996 keine
Steuererklärungen ab, in denen die Umsätze und die Einkünfte aus
der Vermietung erfasst waren. Im November 1996 übersandte das FA der BW
Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1991 bis 1995. In
der Folge wurden diese Steuererklärungen von der BW jährlich
abgegeben.
Die Umsatzsteuerklärungen
der berufungsgegenständlichen Jahre wurden zunächst vorläufig
veranlagt und wiesen folgende Salden aus:
|
Jahr
|
Zahllast(+)
/ VorSt Überhang(-)
|
1991
|
-
44.555,00
|
1992
|
+
5.438,00
|
1993
|
+
5.048,00
|
1994
|
+
3.800,00
|
1996
|
+
1.942,00
|
1997
|
-
11.507,00
|
1998
|
-
9.549,00
|
1999
|
-
18.459,00
|
2000
|
-
5.195,00
Die Überschussrechnungen
enthielten für den Bereich der Vermietung und Verpachtung als Aufwendungen
nur die AfA und Kreditzinsen. Es wurden keine Betriebskosten als Werbungskosten
geltend gemacht. Die Einkommenssteuerklärungen der
berufungsgegenständlichen Jahre wurden zunächst vorläufig
veranlagt und wiesen im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung folgende Salden aus:
|
Jahr
|
Überschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten (+) / Verlust (-)
|
1991
|
-5.229,00
|
1992
|
-9.173,00
|
1993
|
-5.049,00
|
1994
|
-11.241,00
|
1995
|
-22.226,00
|
1996
|
-11.580,00
|
1997
|
-9.851,00
|
1998
|
-13.062,00
|
1999
|
-
12.686,00
|
2000
|
-54.973,00
|
|
-
155.070,00
Über Vorhalt des FA vom
10. August 2001 wurde die BW aufgefordert durch Vorlage einer Prognoserechnung
darzulegen, ob die Vermietung eine steuerlich relevante Einkunftsquelle
darstelle bzw. wann damit zu rechnen sei, dass die Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten zu erwarten sei.
Dies beantwortete die BW mit
Schreiben vom 5. September 2001 dahingehend, dass nach ihrer Ansicht die
Vermietung eine Einkunftsquelle darstelle, auch wenn in absehbarer Zukunft mit
keinem Überschuss gerechnet werden könne. Es sei ihr aufgrund der
finanziellen Situation der Mutter nicht möglich, eine fremdübliche
Miete in Höhe von ca. S 6.000,00 pro Monat anzusetzen. Bei dieser
Miete würde es kein Problem darstellen in der vom VwGH geforderten
Zeitspanne ein positives Ergebnis zu erzielen.
Durch den Gesundheitszustand
der Mutter müsse die BW verschiedene Arbeiten im Haushalt der Mutter
durchführen. Es sei daher für die BW notwendig, dass die Mutter in
ihrer unmittelbarer Nähe wohne. Die Wohnung habe in den
berufungsgegenständlichen Jahren auch komplett saniert werden müssen.
Die daraus resultierenden hohen Reparaturaufwendungen würden in Zukunft
wegfallen, wodurch sich der Verlust entsprechend verringern
würde.
Weiters stelle der Verlust aus
der Vermietung auch eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 EStG 1988 dar.
Aufgrund dieser Stellungnahme
der BW setzte das FA mit Bescheiden vom 5. Oktober 2001 die Umsatzsteuern der
berufungsgegenständlichen Jahre endgültig mit S 0,00 fest. Ebenso
wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die
berufungsgegenständlichen Jahre mit S 0,00 festgesetzt, da diese
Vermietung Liebhaberei nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 2
L-VO darstelle. Die BW habe nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht nach
§ 8 Abs.3 der L-VO 1997 auf einen Beobachtungszeitraum von 20 Jahren
zu optieren. Sie habe im Zeitraum von 1991 bis 2000 ein negatives Ergebnis von
S 420.327,00 (?) erwirtschaftet und auch selbst im Schreiben vom
5. September 2001 bekanntgegeben, dass in absehbarer Zukunft mit keinem
Überschuss gerechnet werden könne. Die Behörde vertrete daher die
Ansicht, dass es sich bei der gegenständlichen Vermietung um keine
steuerlich relevante Einkunftsquelle handle.
Gegen diese Bescheide erhob die
BW fristgerecht Berufung und führte darin zu den
berufungsgegenständlichen Einkommensteuerbescheiden im wesentlichen aus,
dass § 1 Abs. 2 der L-VO darauf abstelle, dass eine
Tätigkeit typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung
begründete Neigung zurückzuführen sei. Was grundsätzlich
erwerbswirtschaftlich sei, könne daher seine Begründung nicht in einer
besonderen, in der Lebensführung begründete Neigung
haben.
Die Vermietung einer Wohnung
sei grundsätzlich erwerbswirtschaftlich. Die gegenständliche Wohnung
sei über vierzig Jahre alt und sei sanierungsbedürftig
gewesen.
Zudem habe die BW die Wohnung
aus rechtlich sittlichen Gründen zu einem unter dem Marktpreis liegenden
Betrag vermietet. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 17.3.1999
Zl. 94/13/1067 festgehalten, dass bei der Beurteilung, ob eine
Einkunftsquelle vorliege auf die objektive Ertragsaussicht einer Betätigung
abzustellen sei. Bei objektiver Betrachtung und Vermietung an "fremde Mieter"
sei die Vermietung durchaus positiv.
Weiters habe der VwGH in zwei
weiteren Erkenntnissen vom 28.3.2000 Zl. 98/14/0217 und vom 24.3.1998
Zl. 93/14/0028 die Meinung vertreten, dass sowohl bei der großen als
auch bei der kleinen Vermietung ein zwanzigjähriger Beobachtungszeitraum
anzusetzen sei bzw. mit der Dauer der Kreditrückzahlungen in Einklang zu
bringen sei.
In eventu beantragte die BW,
dass die entstandenen Verluste aus der Vermietung als
außergewöhnliche Belastung im Sinne des EStG anerkannt würden,
da die Aufwendungen aus den bereits angeführten rechtlich -
sittlichen Gründen entstanden seien.
In Bezug auf die Umsatzsteuer
führte die BW aus, dass die Vermietung nach dem Erkenntnis des VwGH vom
3.7.1996 Zl. 93/13/0107 Liebhaberei im Bereich der Umsatzsteuer nur bei
einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 L-VO vorliegen
könne. Da die Vermietung aber eine grundsätzlich
erwerbswirtschaftliche Betätigung darstelle, könne dies niemals zu
einer umsatzsteuerlichen Liebhaberei führen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 28. Mai 2002 wies das FA die Berufungen sowohl hinsichtlich der Beurteilung
der Vermietung als Einkunftsquelle als auch hinsichtlich des von der BW
gestellten Eventualantrages als unbegründet ab.
Die BW beantragte daraufhin
fristgerecht die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte
Sachverhalt gründet sich auf den unstrittigen Inhalt der Verwaltungsakten
und das in diesem Akt erliegende Vorbringen der Berufungswerberin.
In rechtlicher Hinsicht ist aus
Sicht des UFS festzuhalten, dass im berufungsgegenständlichen Fall die
Frage, ob es sich bei dieser Vermietung um eine Einkunftsquelle im Sinne der
L-VO handle, nicht von wesentlicher Bedeutung ist.
Im Vordergrund steht aus Sicht
des UFS in diesem Fall, dass diese Vermietung zwischen nahen Angehörigen
(Mutter und Tochter) erfolgt ist. Somit ist diese Vermietung vor einer
Überprüfung ob eine Einkunftsquelle im Sinne der L-VO vorliegt
dahingehend zu überprüfen, ob die für die Anerkennung von
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen notwendigen Kriterien
erfüllt wurden.
Verträge zwischen nahen
Angehörigen sind steuerlich dann anzuerkennen, wenn sie
nach
außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen
und
unter
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden
würden.
Umgelegt
auf ein Mietverhältnis bedeutet dies, dass
die
Außenwirkung zB durch einen schriftlichen Mietvertrag erreicht werden
kann,
der
eine detaillierte Beschreibung der Bestandsache, die Höhe der Miete,
Regelungen über Instandhaltungspflichten, Mieterinvestitionen und
dergleichen enthält und
der
Mietzins auch gegenüber einem Fremden in dieser Höhe vereinbart worden
wäre bzw. sich in dieser Höhe aus einem Interessenausgleich zwischen
Mieter (im Hinblick auf die Kosten der gemieteten Sache im Vergleich zu
ähnlich situierten Mietobjekten) und Vermieter (im Hinblick auf eine
entsprechende Rendite des Mietobjektes)
ergibt.
Im
berufungsgegenständlichen Fall liegt ein schriftlicher Mietvertrag vor.
Dessen Inhalt ist jedoch eher kurz gehalten und kann allenfalls im Zusammenhang
mit der tatsächlichen Durchführung ausgelegt werden, wie sich am
Beispiel des von 1991 bis 1995 bezahlten "Erhaltungskostenbeitrages", ergibt,
der offenbar freiwillig von der Mutter der BW bezahlt wurde, solange diese einen
Mietzuschuss des Sozialamtes erhielt.
Bereits dieser Umstand spricht
dagegen, dass diese Wohnung zu fremdüblichen Konditionen an die Mutter
überlassen wurde. Der vereinbarte und verpflichtend zu bezahlende Mietzins
betrug nur S 3.300,00. Übersteigende Leistungen der Mutter erfolgten
"freiwillig" bzw. wurden von deren finanziellen Möglichkeiten abhängig
gemacht. Eine derartige Nutzungsüberlassung, deren Preis nicht an den
Möglichkeiten des Wohnungsmarktes und einer erzielbaren Rendite für
das Mietobjekt, sondern an den finanziellen Möglichkeiten des Mieters
bemessen wird, kann nicht als fremdüblich gelten.
Auch der verpflichtend
vereinbarte Mietzins von monatlich S 3.300,00 (inkl. USt) kann bei einer
Wohnung im Ausmaß von 78
m2 nicht als
fremdüblich gelten. Dies gilt aus Sicht des UFS auch dann, wenn es sich um
eine alte Wohnung handelt, die allerdings durch Sanierungsmaßnahmen in
einem gebrauchsfähigen Zustand erhalten wird.
Die BW gesteht die
Fremdunüblichkeit der Miete in ihrem Schreiben vom 5. September 2001 auch
zu und führt selbst die Gründe an, aus denen die Wohnung nicht zu
einem fremdüblichen Mietzins von ca. S 6.000,00, sondern einem
Mietzins von ursprünglich S 4.818,15 (netto) und ab 1996
S 3.000,00 (netto) pro Monat an die Mutter vermietet wurde. Die
angeführten Gründe liegen in der geringen Pension der Mutter und dem
Wegfall eines Mietenzuschusses ab dem Jahr 1996. Diese genannten Gründe
sprechen dafür, dass der sonst in derartigen Verträgen erfolgende
Interessenausgleich zwischen Mieter und Vermieter im gegenständlichen Fall
nicht durchgeführt wird, sondern eindeutig der - auch von der BW
angesprochene - Unterhaltsgedanke gegenüber der Mutter im Vordergrund
steht. Eine derartige Leistungsbeziehung, bei der die familienhafte Veranlassung
die Höhe des Entgeltes bestimmt, ist aber einkommenssteuerlich nicht
beachtlich. Die daraus resultierenden Aufwendungen sind nach den Bestimmungen
des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht
abzugsfähig.
Da im gegenständlichen
Fall der Unterhalt der Mutter im Vordergrund steht, kann bei dem monatlich von
der Mutter bezahlten Mietzins auch nicht von einer Leistung gegen Entgelt im
Sinne des UStG gesprochen werden. Mangels Leistungsaustausch sind die
Mietzahlungen auch nicht umsatzsteuerbar im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 (Ruppe,
§ 1, RZ 179) und ist die Tätigkeit der BW auch nicht
unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG (Ruppe,
§ 2, RZ 58). Damit war der Berufung auch in Bezug auf die
Umsatzsteuer der Erfolg zu versagen.
Es ist allerdings festzuhalten,
dass - selbst wenn man die oben dargestellten Überlegungen
außer Ansatz ließe - der Berufung kein Erfolg beschieden wäre.
Die berufungsgegenständliche Vermietung der Wohnung stellte bei der
gegebenen Sachlage auch keine Einkunftsquelle im Sinn der L-VO dar.
Die von der BW betriebene
Vermietung einer Eigentumswohnung fiele (als Bewirtschaftung von
Eigentumswohnungen) entgegen der Ansicht der BW unter die Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Z 3 L-VO . Bei diesen Tätigkeiten
wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass keine Einkunftsquelle vorliegt,
wenn die Erzielung eines Gesamtüberschusses nicht binnen eines absehbaren
Zeitraumes zu erwarten ist. Bei der berufungsgegenständlichen Vermietung
und den im Zeitraum 1991 bis 2000 aufgetretenen Verlusten in Höhe von ca.
S 155.000,00 könnte bei der vorliegenden Bewirtschaftung selbst bei
Ausdehnung des Beobachtungszeitraumes von 12 auf 20 Jahre nicht davon
ausgegangen werden, dass ein annähernd positives Ergebnis erzielt werden
könnte.
Die Mieteinnahmen von ca.
S 36.000,00 p.a. (netto) sind derart niedrig, dass sie in den noch
verbleibenden 11 Jahren eines Beobachtungszeitraumes die bis dato aufgelaufenen
Verluste nicht erreichen würden. Berücksichtigt man nur die
jährliche AfA für die Eigentumswohnung in Höhe von
S 25.740,00 und Zinsen (von immer noch S 18.531,00 im Jahr 2000), so
ist nicht ersichtlich, wie in den nächsten Jahren ein Jahresüberschuss
erzielt werden soll. Damit ist aber, selbst wenn man die derzeit noch
anfallenden Zinsen außer Acht lässt, keine Möglichkeit gegeben
die bis jetzt aufgelaufenen Verluste in einem absehbaren Zeitraum im Sinne der
L-VO wieder aufzuholen.
Bei dieser Sachlage kann die in
der L-VO getroffene Vermutung, dass bei der Bewirtschaftung derartiger
Wirtschaftsgüter keine Einkunftsquelle darstellt nicht widerlegt
werden.
Obwohl somit die
Überlassung der Wohnung an die Mutter der BW offenkundig auf einer
familienhaften Veranlassung, nämlich der Verpflichtung einer Tochter zur
Leistung des Unterhalts an die Mutter beruht, kann auch dem Eventualantrag der
BW auf Berücksichtigung der angefallenen Kosten als
außergewöhnliche Belastung nicht gefolgt werden.
Das EStG kennt die
Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen für Angehörige
nur im sehr eingeschränkten Ausmaß. Wie das FA in der
Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, können
übernommene Kosten für den Unterhalt eines nahen Angehörigen nur
eingeschränkt als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden. Denkbar wäre die Berücksichtigung einer solchen
Kostenübernahme nur dann, es sich um Kosten handelt, die beim
Steuerpflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen
würden. Dies wäre zB bei der Übernahme von Krankheitskosten
für einen nahen Angehörigen denkbar, da eigene Krankheitskosten des
Steuerpflichtigen eine außergewöhnliche Belastung darstellen
können.
Die (teilweise) Übernahme
der Kosten für die Wohnung eines nahen Angehörigen können aber
nicht zu einer derartigen außergewöhnlichen Belastung für die BW
führen, da Kosten der eigenen Wohnung der BW für diese niemals eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Aus den oben dargestellten
Gründen war die Berufung vollinhaltlich abzuweisen.
Salzburg,
31. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0212-S/03
- Stammnummer
- 6614
- Gültig
- 31.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF