Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0245-L/11
Geltendmachung von Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Serbien und doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0245-L/11vom 28.06.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bw. hat seit 1993 dauerhaft in Österreich seinen Hauptwohnsitz und war seither und insbesondere auch im Berufungszeitraum in Österreich nichtselbständig tätig. Nach den Daten des Zentralen Melderegisters befindet sich der Hauptwohnsitz des Bw. seit 21. Dezember 2006 in Adresse4.
In seinem ca. 1.100 km (laut ÖAMTC Routenplaner 1.101 km; laut Vorhaltsbeantwortung des Bw. vom 24. Juni 2013 1.061 km) vom österreichischen Wohnsitz des Bw. entfernten Heimatort in Serbien verfügt er über einen landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz im Ausmaß von ca. 6 ha samt Viehbestand und Haus. Dort leben dessen Gattin, mit der er seit 25. November 1978 verheiratet ist, Mutter, Tochter (geb. 1982), Sohn (geb. 1979), Schwiegertochter, und zwei Enkelkinder im gemeinsamen Haushalt. Die Mutter des Bw. wurde als Pensionistin, die Gattin, die Kinder und die Schwiegertochter des Bw. als arbeitslos angegeben.
Der Bw. hatte von Juli 2000 bis Ende 2006 seinen Hauptwohnsitz in Adresse6, gemeinsam mit Frau DC E und deren Tochter I in einer Wohnung mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 75 Quadratmetern, wo sie als "Familie" zusammenlebten (vgl. RV/0335-L/08 vom 3.11.2010 betreffend ESt 2006).
Anschließend verlegte diese Familie ihren Hauptwohnsitz nach Adresse4.
Die Wohnung in U bestand aus drei Zimmern, sowie Bad, WC und einer Kochnische mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 59 Quadratmetern (Mietvertrag vom 21. Dezember 2006, abgeschlossen zwischen der Gewog XY und dem Bw.).
Im Zeitraum des offenen Berufungsverfahrens für das Jahr 2006 (die abweisende Berufungsvorentscheidung 2006 erging am 31. Oktober 2007) verlegten Frau DC und ihre Tochter im November 2007 ihren Hauptwohnsitz in die schräg gegenüber liegende Wohnhausanlage in Adresse5 (Unterkunftgeber: Gewog H ).
2.2 Der UFS hat in seiner Berufungsentscheidung vom 3. November 2010, RV/0335-L/08, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 im Wesentlichen festgehalten:
"Der Bw. hatte vom 3. Juli 2000 bis zum 21. Dezember 2006 seinen Hauptwohnsitz in M . Fr. DC und ihre Tochter DT hatten vom 3. Juli 2000 bis zum 2. Jänner 2007 ebenfalls dort ihren Hauptwohnsitz (Haushaltsbestätigung der Stadtgemeinde M. , ausgestellt am 18. Oktober 2007).
Die Wohnung in M , besteht aus einer Küche, einem. Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer und einem Baderaum mit Dusche, mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 75 m2 (Mietvertrag vom 1. Juli 2005, abgeschlossen zwischen den Ehegatten G und dem Bw. sowie Fr. DC ).
Anschließend verlegten der Bw., Fr. DC und ihre Tochter am 21. Dezember 2006 bzw. am 2. Jänner 2007 ihren Hauptwohnsitz nach B (Haushaltsbestätigung des Stadtamtes B. , ausgestellt am 23. Oktober 2007).
Die Wohnung in B , besteht aus drei Zimmern, sowie Bad, WC und einer Kochnische mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 59 m2 (Mietvertrag vom 21. Dezember 2006, abgeschlossen zwischen der Gewog XY und dem Bw.).
Im Zuge des offenen Berufungsverfahrens, die abweisende Berufungsvorentscheidung erging am 31. Oktober 2007, verlegten Fr. DC und ihre Tochter im November 2007 ihren Hauptwohnsitz nach F 12/4.......
Die seit 2000 andauernde Lebensgemeinschaft des Bw. mit Fr. DC und ihrer Tochter dokumentiert den Lebensmittelpunkt des Bw. in Österreich.
In Ermangelung eines 'Familienwohnsitzes' in Serbien liegt daher keine doppelte Haushaltsführung vor. Daran ändern auch allfällige vom Bw. durchgeführte Besuche der Ehegattin und seiner volljährigen Kinder in Serbien nichts.
Der Bw. hat in Österreich eine "neue" Familie gegründet, die langjährige Abwesenheit des Bw. bewirkt eine dauernde Trennung von seiner Ehegattin in Serbien (vgl. VwGH 15.2.1984, 83/13/0153).
Die Aufwendungen für Familienheimfahrten iHv. 2.664,00 € und die Wohnkosten iHv. 2.214,00 € können nicht als doppelte Haushaltsführung berücksichtigt werden."
Der Bw. erhob dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss vom 5. September 2012, Zl. 2010/15/0208, abgelehnt. Der Gerichtshof hat die Beweiswürdigung der belangten Behörde, mit dem Ergebnis, dass der Bw. eine "neue Familie" in Österreich gegründet habe er daher mit seiner in Serbien lebenden Ehefrau keinen gemeinsamen Hausstand mehr unterhalte, als "nicht unschlüssig" bezeichnet.
2.3 Hierauf hat der steuerliche Vertreter des Bw. mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 die persönliche Einvernahme von Frau DC beantragt, zum Beweis dafür, dass der Bw. mit dieser in den Kalenderjahren 2007, 2008 und 2009 keine Lebensgemeinschaft unterhalten habe und er regelmäßig mit dem eigenen Auto zur Ehefrau an seinen Familienwohnsitz in Serbien gefahren sei.
In der Folge wurden sowohl die beantragten Zeugenbefragungen, als auch ergänzende Erhebungen zur Wohnsituation des Bw. durchgeführt, mit folgendem Ergebnis:
Der Bw. hat mit der Zeugin DC E ab dem Jahr 2000 bis einschließlich 2007 in einer Lebensgemeinschaft zusammengelebt, in den Jahren 2008 und 2009 mit ihr aber keine Lebensgemeinschaft mehr unterhalten. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin DC E und des Hausmeisters M N lebte der Bw. bald nachdem Frau DC und deren Tochter seine Wohnung verlassen hatten, mit einer anderen Frau zusammen. Die Zeugin DC I sagte aus, der Bw. habe "ständig andere Frauen" gehabt. Trotzdem habe sie ihn als "irgendwie als Vaterfigur" gesehen.
2.4 Der Bw. hat trotz gezielter Fragestellung (Ersuchen um Vorlage von Aufzeichnungen, diverser Belege, wie Tankrechnungen, Mautbelegen, Eintragungen im Reisepass, etc., sowie Vorlage von geeigneten Beweismitteln, die eine Zuordnung von tatsächlich mit dem PKW zurückgelegten Kilometern zu den einzelnen Berufungszeiträumen ermöglichten) keine Nachweise für tatsächlich regelmäßig unternommene Fahrten nach Serbien vorgelegt.
Nach den vom Bw. im Berufungsverfahren vorgelegten Gutachten gemäß
§ 57a Abs 4 KFG 1967 hat der Bw. mit seinem Pkw Mercedes E 220 Kombi in den einzelnen Jahren durchschnittlich rund 23.000 Kilometer zurückgelegt:
Tabellarische Zusammenfassung:
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Datum
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Km-Stand
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gefahrene Km
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Monate pro Jahr
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30.01.2006
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230.000
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11
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19.09.2006
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245.000
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15.000
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12
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30.10.2007
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274.024
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29.024
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12
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29.09.2009
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311.000
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36.976
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12
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11.10.2010
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334.202
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23.202
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Monate
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pro Monat
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9
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Gesamt
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104.202
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56
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1.861
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56
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Pro Jahr durchschnittlich
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12
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22.329
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Gefahrene Km pro Jahr; aufgerundet
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23.000
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Ausgehend von der durch die schriftliche, aus der serbischen Sprache beglaubigt übersetzte und amtlich bestätigte Aussage zweier Zeugen untermauerten Behauptung des Bw., er sei einmal im Monat nach Hause gefahren, müsste er allein auf Grund dieser Fahrten rund 26.000 Kilometer (12 Fahrten a' 2.200 km bzw. 26.400 km laut ÖAMTC Routenplaner oder 12 Fahrten a' 2.122 km bzw. 25.464 km laut den Angaben des Bw.) pro Jahr gefahren sein. Dazu kämen noch die in Österreich zurückgelegten Kilometer zur Arbeitsstätte und sonstige Privatfahrten. Die vom Bw. behaupteter Maßen gefahrenen Kilometer einerseits und die laut Kilometerstand des Pkw tatsächlich jährlich zurückgelegten Kilometer stimmen daher bei Weitem nicht überein.
Im Rahmen der dem Schreiben des UFS an das FA vom 23. Oktober 2012 als Beilage beigeschlossenen, an den Bw. ausgehändigten "Fragen an den Berufungswerber" wurde dieser darauf aufmerksam gemacht, dass sich die gefahrenen Kilometer ebenso gut aus anderen Reisebewegungen ergeben haben könnten und er weder hinsichtlich der Durchführung der behaupteten Familienheimfahrten dem Grunde nach, noch zur Höhe der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen bisher geeignete Beweismittel (Aufzeichnungen, diverse Belege, wie Tankrechnungen, Mautbelegen, Eintragungen im Reisepass, etc.) vorgelegt habe. Hierbei wurde auch festgehalten, dass eine Zuordnung von tatsächlich mit dem PKW zurückgelegten Kilometern zu den einzelnen Berufungszeiträumen (Jahren) auf Grund der bisher vorgelegten Unterlagen nicht möglich sei, weshalb um Vorlage geeigneter Beweismittel ersucht werde.
Der Bw. hat hierzu mit Eingaben vom 9. November 2012, 28. Februar 2013 und vom 13. Mai 2013 weder die ihm gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Nachreichung derartiger Beweismittel genutzt, noch die offenen Fragen beantwortet.
Nach den Aussagen der Zeuginnen sei der Bw. im Jahr 2007 drei oder vier Mal bzw. vier bis sechs Mal und öfter mit dem Auto nach Serbien gefahren. Ob und wie oft der Bw. diese Fahrten auch in den Jahren 2008 und 2009 unternommen hat, wurde von den Zeuginnen nicht konkret ausgesagt. Die Zeugin DC I hat jedoch ausdrücklich erwähnt, über Zeiträume nach 2007 keine Kenntnis zu haben. Nachdem sich die Aussagen der Zeuginnen zu den Fahrten lediglich auf Zeiträume bis einschließlich 2007 beziehen, findet die Behauptung der Berufung, es seien auch in den Jahren 2008 und 2009 Fahrten nach Serbien unternommen worden, in den Zeugenaussagen keine Stütze.
Obwohl als erwiesen angenommen wird, dass der Bw. mit Frau DC in den Jahren 2008 und 2009 keine Lebensgemeinschaft mehr unterhalten hat, ist ab dem Jahr 2008 an der bisherigen Situation des Bw. dahin gehend, dass dieser mit einer Frau in seiner Wohnung in Lebensgemeinschaft gelebt hat, keine wesentliche Änderung eingetreten.
Sowohl die beiden Zeuginnen DC E und DC I, als auch der für die beiden Wohnungen in Adresse4 und 12/4 zuständige, im Rahmen der Ermittlungen befragte Hausmeister M N, haben ausgesagt, dass der Bw. bald nachdem Frau DC und deren Tochter seine Wohnung verlassen hatten, mit einer anderen Frau zusammengelebt hat. Dazu hat sich der Bw. trotz Vorhalts nicht geäußert.
Dass der Bw. ab dem Jahr 2008 die Beziehung zur Gattin in Serbien auf eine neue Basis gestellt bzw. intensiviert hätte, hat der Bw. selbst nicht behauptet.
2.5 Eine Gesamtbetrachtung der festgestellten Sachverhaltselemente bietet ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Bw. nicht nur im Jahr 2007, sondern auch in den Berufungsjahren 2008 und 2009 den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht an seinem Heimatort in Serbien, sondern in Adr hatte. Dort hat der Bw. neben seinen beruflichen bzw. wirtschaftlichen Interessen auch seine persönlichen Beziehungen gepflegt. Demgemäß hat er selbst seinen Hauptwohnsitz dort angemeldet.
Durch das dauerhafte Verlassen der ehelichen Wohnung in Serbien, die lang andauernde Trennung von seiner Gattin, die langjährige Lebensgemeinschaft mit Frau DC in Österreich und die Aufnahme einer neuen Beziehung zu einer anderen Frau ist von einem "dauernd getrennt leben" iSd EStG 1988 (vgl § 33 Abs 4 EStG) auszugehen. Hinzu kommt, dass es dem Bw. nicht gelungen ist, die behaupteten Familienheimfahrten nachzuweisen oder entsprechende Kosten zumindest glaubhaft zu machen. Das einzige dazu vorgelegte Beweismittel in Form der amtlich bestätigten Aussage zweier Zeugen, der Bw. wäre einmal monatlich in seinen Heimatort gekommen, hat sich als nicht schlüssig und somit als nicht glaubwürdig erwiesen (keine Übereinstimmung der behaupteten mit den tatsächlich zurückgelegten Kilometer mit dem Pkw des Bw.; siehe oben). An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen des Bw. laut Schreiben vom 24. Juni 2013 nichts zu ändern. Der Bw. argumentiert, aus der Zeugenaussage von DC I gehe hervor, dass er während aufrechter Lebensgemeinschaft mit Frau DC E pro Jahr sechs bis sieben Mal nach Serbien gefahren sei. Es sei also naheliegend, dass er nach Beendigung dieser Lebensgemeinschaft, also in den Berufungsjahren 2008 und 2009 zumindest ebenso oft mit seinem Auto seinen Familienwohnsitz in Serbien aufgesucht habe.
Dabei übersieht der Bw., dass er nach der glaubwürdigen Aussage der befragten Personen (Zeuginnen und Hausmeister) ab 2008 eine weitere Lebensgemeinschaft mit einer Frau eingegangen ist. Der Bw. hat dieses Faktum einerseits unwidersprochen gelassen und andererseits nicht behauptet, die Beziehung zu seiner Gattin ab 2008 wesentlich verbessert zu haben. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, der Bw. hätte wegen geänderter Lebensumstände ab dem Jahr 2008 Familienheimfahrten zur Gattin unternommen. Davon abgesehen hat der Bw. auch im Rahmen dieser Eingabe weder den Versuch einer Glaubhaftmachung der behaupteten Fahrten nach Serbien unternommen, noch geeignete Beweismittel vorgelegt.
2.6 Mit Vorlageantrag vom 6. Dezember 2010 betreffend Einkommensteuer 2007 meldete der Bw. Zweifel an hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben der Frau DC in deren Eingabe vom 31.5.2007, in welcher sie im Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" den Bw. als "Ehepartner, von dem sie nicht dauernd getrennt leben, oder zum Lebensgefährten" angegeben hatte. Auch der Bw. habe beispielsweise im Formular "L 1" auf Grund mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache für das Kalenderjahr 2006 irrtümlich das Kästchen "verwitwet" angekreuzt. In diesem Sinne handle es sich eventuell auch bei Frau DC E bei deren Angabe in der Eingabe vom 31.5.2007 hinsichtlich der "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" um einen "Irrtum bzw. um einen sprachlich bedingten Kommunikationsfehler". Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass
- es sich bei der Angabe der Frau DC in der Eingabe vom 31.5.2007 im Gegensatz zur Angabe des Bw. im Formular "L 1" nicht um ein einzelnes anzukreuzendes Feld, sondern um aktiv vorgenommene nummerische bzw. verbale Eintragungen betreffend Versicherungsnummer, Zu- und Vorname, Staatsbürgerschaft und Dienstgeber handelt, wobei auch die anzukreuzenden Felder richtig und vollständig ausgefüllt wurden;
- das irrtümliche Ankreuzen einzelner Felder in einem Formular nicht unbedingt auf sprachliche Probleme zurückzuführen sein müssen und
- es im Übrigen unzulässig und nicht nachvollziehbar erscheint, von irrtümlich vom Bw. selbst vorgenommenen Eintragungen in einem amtlichen Formular auf mögliche Fehler bei Angaben in einem anderen Formular durch andere Personen zu schließen. Im Übrigen wurde einerseits die Berufung gegen Einkommensteuer 2007 zurückgenommen, andererseits bereits ausreichend begründet, warum das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft des Bw. mit Frau DC einschließlich 2007 als erwiesen anzusehen ist.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idF BGBl. I Nr. 161/2005, dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden:
Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge (Z 1).
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Z 2 lit a).
Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 sind die Kosten für Familienheimfahrten der Höhe nach auf den Betrag des höchsten Pendlerpauschales begrenzt.
Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG, BGBl Nr. 400/1988, idF BGBl Nr. 99/2007, sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km 297 Euro jährlich, 20 km bis 40 km 1.179 Euro jährlich, 40 km bis 60 km 2.052 Euro jährlich, über 60 km 2.931 Euro jährlich.
Für den Veranlagungszeitraum 2008 (ab 1. Juli 2008) gelten folgende Beträge (BGBl Nr. 400/1988, BGBl Nr. I 2008/85): Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km 342 Euro jährlich, 20 km bis 40 km 1.356 Euro jährlich, 40 km bis 60 km 2.361 Euro jährlich, über 60 km 3.372 Euro jährlich
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben.
Gemäß
§ 2 Abs 8 FLAG 1967 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967), BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, hat eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Gemäß
§ 1 Abs 1 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG) sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
Abs 6, 7 und und 8 leg.cit. lauten:
Abs 6: Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
Abs 7: Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
Abs 8: Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
3.2 Literatur und Judikatur
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Unterschieden wird zw einer vorübergehend und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung. Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter StPfl mit seinem Ehegatten oder ein lediger StPfl mit seinem in eheähnl Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs 1) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet..... Familienheimfahrten sind die Fahrten zw Berufs- und Familienwohnsitz, also zw zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grds in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerl absetzbar werden diese Kosten daher nur dann, wenn die Voraussetzungen einer berufl veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den StPfl ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (Jakom/Lenneis EStG, 2010, § 16 Rz 56, ABC der Werbungskosten; Stichwort: Doppelte Haushaltsführung).
Nach der Judikatur des VwGH ist ein "dauernd getrennt leben" jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte die gemeinsame eheliche Wohnung verläßt und - getrennt von seinem Ehepartner ohne wieder eine eheliche Gemeinschaft mit diesem aufzunehmen - auf Dauer sein Leben in einer anderen Wohnung verbringt (VwGH vom 15.2.1984, 83/13/0153).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Erkenntnissen in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Familienheimfahrten von zumeist in Ballungszentren in Österreich arbeitenden Abgabepflichtigen zu deren Familienwohnsitz in Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawiens (an dem in aller Regel die Frau des Abgabepflichtigen die Kinder betreut und zumeist auch eine Kleinstlandwirtschaft für die Selbstversorgung betreibt bzw. die Eltern oder Schwiegereltern pflegt) - wie zB VwGH 18.10.2005, 2005/14/0046; 15.11.2005, 2005/14/0039; 19.10.2006, 2005/14/0127; 22.11.2006, 2006/15/0177; 26.7.2007, 2006/15/0111 - erkennen lassen, dass in vergleichbaren Fällen von der Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung - auch nach Jahren - an den Ort der Arbeitsstätte ausgegangen werden muss.
Der steuerliche Vertreter des Bw. weist in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf die Berufungsentscheidung des UFS, RV/1616-W/07 vom 9.8.2007 hin, übersieht dabei jedoch, dass der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt in keiner Weise mit jenem des gegenständlichen Falles vergleichbar ist. Im zitierten Fall ist der Bw. in Österreich bei einem Baumontageunternehmen beschäftigt und in unterschiedlichen Arbeitsstätten eingesetzt, die sich nicht in der Nähe seines österreichischen Wohnsitzes befinden. Festgestellt wurde, dass der Bw. über einen Wohnsitz in Österreich im Bezirk Ü, von welchem er zur Arbeit in Österreich fährt, verfügt, und seinen Familienwohnsitz in Serbien in einer Gemeinde in der Nähe von Ä hat. Weiters, dass im Berufungszeitraum am Familienwohnsitz mit dem Bw. seine 1962 geborene Gattin sowie seine 1985 und 1986 geborenen Kinder wohnen, wobei die im Berufungszeitraum 20 bzw. 19 Jahre alten Kinder in Ä studieren. Von einer als erwiesen angenommenen Verlegung des Hauptwohnsitzes des Bw. nach und Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes samt Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau in Österreich, ist jedoch in der zitierten Berufungsentscheidung - anders als im berufungsgegenständlichen Fall - keine Rede. Mangels Vergleichbarkeit der beiden Sachverhalte vermag die Berufung daher aus dieser Entscheidung für sich nichts zu gewinnen.
Nach der Judikatur des VwGH ist die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort in Österreich aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (Erkenntnis v. 27.2.2008, 2004/13/0116 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 26. Juli 2007, 2006/15/0047, und vom 20. September 2007, 2006/14/0038). Aus diesem Grund wurden im gegenständlichen Berufungsfall entsprechende ergänzende Ermittlungen für die Jahre 2007 bis 2009 durchgeführt, mit dem oben beschriebenen Ergebnis, dass der Bw. dem Jahr 2008 eine neue Beziehung mit einer anderen Frau eingegangen ist und keinen Nachweis betreffend tatsächlich unternommener Familienheimfahrten erbracht hat. Auch die durchaus glaubhaft gemachten gelegentlichen Besuche in Serbien ändern nichts daran, dass dort kein Familienwohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen vorliegt.
3.3 Zusammenfassend ist daher fest zu halten:
Der Bw. hat nicht nur im Jahr 2006, sondern auch im Jahr 2007 mit Frau DC und deren Tochter als "Familie" zusammengelebt (auf die Begründung der Berufungsentscheidung RV/0335-L/08 vom 3.11.2010 betreffend ESt 2006 wird verwiesen).
Aber auch anschließend hat der Bw. mit einer anderen Frau in dessen Wohnung in Österreich (Adresse4) zusammengelebt. Es sind auch keine Umstände bekannt geworden, die darauf schließen hätten lassen, dass der Bw. ab dem Jahr 2008 die Beziehung zur Gattin in Serbien wieder aufgenommen hätte.
Ein "Familienwohnsitz" in Serbien ist somit auch für die Berufungsjahre 2008 und 2009 zu verneinen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auch zur rechtlichen Begründung ergänzend auf die oben angeführte Berufungsentscheidung, RV/0335-L/08, zu verweisen.
Außerdem ist der Bw. seiner Mitwirkungspflicht bei der Klärung des Sachverhalts insofern nicht nachgekommen, als er es trotz mehrmaliger Aufforderung unterlassen hat, geeignete Beweismittel für tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrten nach Serbien beizubringen. Ebenso wenig erfolgte eine entsprechende Glaubhaftmachung.
Die oben dargestellten Aufwendungen für Familienheimfahrten und für doppelte Haushaltsführung können daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 28. Juni 2013
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a und e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 1 Abs. 1, 6, 7 und 8 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0245-L/11
- Stammnummer
- 66077
- Gültig
- 28.06.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF