Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0140-I/02
Nichtvorliegen einer steuerlich relevanten Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0140-I/02vom 04.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausgaben für eine Wohnung, über die der Eigentümer infolge eines vertraglich vereinbarten und grundbücherlich sichergestellten lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes zugunsten der Großeltern gar nicht verfügen kann, sind schon im Vorfeld einer Liebhabereibeurteilung mangels Vorliegens einer steuerlich relevanten Tätigkeit nicht abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
die Kanzlei-gemeinschaft Grüner & Partner in 6460 Imst, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Landeck betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatzsteuer 1992 und betreffend Umsatzsteuer 1992-1993 und
Einkommensteuer 1993 nach in Innsbruck durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige erwarb mit Kaufvertrag vom 2.10.1990
eine mit einem "Wohnhaus nebst Wirtschaftsgebäude und Hofraum" bebaute
Liegenschaft von seinem Großvater. Laut Pkt. IV des Kaufvertrages
verpflichtete sich der Käufer, neben Zahlung eines Barkaufpreises dem
Verkäufer und dessen Gattin "das lebenslängliche und unentgeltliche
Fruchtgenussrecht an allen Kaufsobjekten" einzuräumen und
grundbücherlich sicherstellen zu lassen. Zu diesem Fruchtgenussrecht wurde
vereinbart, dass der Käufer "jederzeit Umbauarbeiten an der
Kaufsliegenschaft vornehmen" dürfe. Während der Umbauarbeiten habe er
seinen Großeltern eine Ersatzwohnung auf seine Kosten, nach Vornahme der
Umbauten "eine abgeschlossene Wohnung in dem umgebauten Wohnhaus auf der
Kaufsliegenschaft zur alleinigen Nutzung beizustellen".
Die vom Abgabepflichtigen im Zeitraum 1992 und 1993
erfolgten Umbauarbeiten betrafen das gesamte Gebäude und hatten die
Errichtung von drei Ferienwohungen, den Ausbau der Wohnung der Großeltern
sowie den Ausbau einer Wohnung für den Berufungswerber selbst zum
Gegenstand. In den für 1992 und 1993 eingereichten Steuererklärungen
ging der Berufungswerber davon aus, dass das umgebaute Gebäude zu 60 %
seiner Nutzfläche Zwecken der im Mai 1993 begonnenen Vermietung und zu 40 %
privaten Zwecken dient. Dabei umfasste die den privaten Zwecken zugeordnete
Fläche die Privatwohnung des Abgabepflichtigen und den aliquoten Anteil an
den nicht eindeutig zuordenbaren (gemischt genutzten) Gebäudeteilen. Die
von den Großeltern benutzte Wohnung wurde zur Gänze dem der
Vermietung dienenden Teil zugeordnet.
Entsprechend dieser Nutzflächenberechnung wurde die
abziehbare Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung 1992 mit 60.009 S, in der
Umsatzsteuererklärung für 1993 mit 457.954 S geltend gemacht. Dies
entspricht jeweils 60 % der insgesamt von anderen Unternehmern in Rechnung
gestellten Mehrwertsteuer. Ein Antrag auf Regelbesteuerung gemäß
§ 26 Abs. 8 UStG 1972 wurde rechtzeitig gestellt. Die Einkünfte aus
der Vermietung wurden für das Jahr 1993 mit -157.540 S erklärt. Dabei
wurden auch die auf die Wohnung der Großeltern entfallenden Kosten
für Grundsteuer, Instandhaltung, Sachversicherung, Finanzierungs- und
Geldverkehrskosten sowie Absetzung für Abnutzung abgezogen.
Beginnend mit 29. Oktober 1993 führte das Finanzamt
eine den Zeitraum Jänner bis Juni 1993 umfassende UVA-Prüfung
gemäß
§ 151 BAO durch, bei der folgende Feststellung getroffen
wurde (vgl. Niederschrift über das Ergebnis der UVA-Prüfung vom
15.2.1994, AbNr. UVA 88/93):
"...
Der
Kaufpreis des Gebäudes einschließlich des Fruchtgenuss- und
Wohnungsrechtes übersteigt um 49 % den Verkehrswert des Gebäudes zum
Zeitpunkt der Anschaffung. Somit ist der Erwerb des Gebäudes als gemischte
Schenkung zu betrachten und als Anschaffungskosten nur der Verkehrswert zu
aktivieren. Die Errichtungskosten der Wohnung der Eltern stellen daher keine
Werbungskosten gem. § 16 Abs.1 Z 8 EStG 88
dar.
...
Die
derzeitige Nutzung der Wohnung der Großeltern dient nicht Zwecken, die zur
Sicherung von Einnahmen aus der Vermietung von Ferienwohnungen führt. Die
Zurverfügungstllung der Wohnung an die Großeltern stellt lediglich
die Versorgung naher Angehöriger im Familienverband dar. Die
Nutzfläche der Wohnung der Großeltern ist somit der privaten
Nutzfläche zuzuordnen."
Das Finanzamt fertigte am 13.4.1995 - hinsichtlich
Umsatzsteuer 1992 nach Wiederaufnahme des Verfahrens - Bescheide betreffend
Umsatzsteuer 1992 und 1993 sowie Einkommensteuer 1993 aus, wobei die
(Erst-)Bescheide für 1993 vorläufig ergingen. Ein Vorsteuerabzug
für die Wohnung der Großeltern wurde nicht mehr zugelassen. Die
abziehbare Vorsteuer verminderte sich dadurch auf 40.006 S für 1992 (bisher
60.009 S) und auf 348.834 S für 1993 (bisher 457.954 S). Die negativen
Einkünfte aus der Vermietung wurden im Einkommensteuerbescheid 1993 mit
-131.647 S (bisher - 157.540 S) angesetzt. Dieses Ergebnis ist in einer vom
Abgabepflichtigen vorgelegten "theoretischen Überschussrechnung"
ausgewiesen, "welche sich ergeben würde, wenn basierend auf den
Feststellungen der UVA-Prüfung ... eine Ermittlung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erfolgen würde". In dieser Berechnung sind
Ausgaben für die Wohnung der Großeltern nicht enthalten. In der
Bescheidbegründung verwies das Finanzamt jeweils auf die Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift zu entnehmen seien.
Gegen die angeführten Bescheide brachte der
Abgabepflichtige fristgerecht am 12.5.1995 Berufung ein. Darin brachte er im
wesentlichen vor, dass er die Liegenschaft gekauft habe und für die Annahme
einer gemischten Schenkung kein Anlass bestehe. Dem gegenteiligen Standpunkt des
Finanzamtes könne nicht zugestimmt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden,
verweise er auf eine bereits im Zuge der UVA-Prüfung erfolgte schriftliche
Stellungnahme vom 9.12.1993 sowie eine gegen den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 4-6/93 gerichtete Berufung vom
26.5.1994 (die nach Ergehen des o.a. Jahresbescheides betreffend Umsatzsteuer
1993 als unzulässig geworden zurückzuweisen war). Dort brachte er vor,
auf Grund der Vereinbarungen im Kaufvertrag sei der Ausbau der Ferienwohnungen
"und somit die Schaffung einer Einkunftsquelle" nur durch die gleichzeitige
Zurverfügungstellung einer abgeschlossenen Wohnung an seine
Großeltern möglich gewesen. Die Berufung vom 26.5.1994 enthält
auch eine Berechnung, wonach die Differenz zwischen Kaufpreis und Gegenleistung
höchstens 19 % betrage. Die Kosten für diese Wohnung seien daher als
Werbungskosten abzusetzen. Auch die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
seien erfüllt.
Nach weiteren Verfahrensschritten (Vorlage der Berufung,
Anweisung der FLD zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, weitere
Sachverhaltsermittlungen, Endgültigerklärung der vorläufigen
Bescheide, dagegen weitere "Berufung", Mängelbehebungsauftrag und
Beantwortung desselben) erging mit Ausfertigungsdatum 20.9.2000 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. Das Finanzamt vertrat nunmehr die Ansicht, die
Vermietung sei nach Maßgabe der Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993
idF BGBl II 358/1997 zu prüfen. Die "einheitliche Vermietung" der drei
Ferienwohnungen stelle eine Tätigkeit iSd §1 Abs. 1 der Verordnung
dar. Insofern sei für die Jahre 1992 bis 1995 (Anlaufzeitraum) jedenfalls
vom Vorliegen einer Einkunftsquelle auszugehen. Hinsichtlich der Wohnung der
Großeltern, die eine eigene wirtschaftliche Einheit darstelle, liege eine
"Liebhabereibetätigung" iSd § 1 Abs 2 der VO vor, da für die
Dauer der Belastung mit dem Fruchtgenussrecht keine Möglichkeit bestehe,
positive Einkünfte zu erwirtschaften. Die damit zusammenhängenden
Werbungskosten und Vorsteuerbeträge könnten nicht in Abzug gebracht
werden.
Mit Eingabe vom 20.10.2000 beantragte der Abgabepflichtige
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der am
23.1.2003 nachgereichte Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat wurde wieder zurückgenommen.
In der am 30.10.2003 abgehaltenen mündlichen
Verhandlung hielt der Berufungswerber seine bisher vertretene Ansicht, auch die
Wohnung der Großeltern gehöre zum unternehmerisch genutzten Bereich,
weil deren Ausbau und Überlassung unabdingbare Voraussetzung für die
Schaffung der Einkunftsquelle gewesen sei, aufrecht.
Der Vertreter des Finanzamtes ging davon aus, dass
hinsichtlich der Wohnung der Großeltern Liebhaberei im steuerlichen Sinn
vorliege. Darüber hinaus hielt er auch die ursprünglich vertretene
Ansicht, die Übertragung der Liegenschaft sei im Wege einer gemischten
Schenkung erfolgt, für zutreffend. Er begründete letzteres mit
folgender Berechnung:
"Verkehrswert der
Kaufliegenschaft:
a) Grund und
Boden: 369 m² x 2.000 738.000
b) Gebäude
190.000
c) Abstellraum
auf Nachbargrund (650 x 12 x 17)
132.600
100 % 1.060.600
Gegenleistung laut
Kaufvertrag:
a) Kaufpreis
und Wertsicherung 809.580
b) Verzicht
auf Nutzung durch Fruchtgenusseinr. 483.753 (Wohnung 1 und
Wohnung 2 je 4.000) 483.753
c) Verzicht
auf Nutzung der Garage und Abstell- raum auf Nachbargrundstück
132.600
180 % 1.909.686"
Dazu wurde in der mündlichen Verhandlung ergänzt,
der Wert für Grund und Boden stütze sich auf die Kaufpreissammlung des
Finanzamtes. Beim Gebäudewert handle es sich um die geschätzten
Abbruchkosten (Anm.: das Gebäude wurde nicht abgerissen).
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer
1992
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die Berufung vom 12.5.1995 richtet sich auch gegen den die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1992 verfügenden
Bescheid. In der am 7.10.2003 dazu nachgereichten Begründung führte
der Berufungswerber aus, die Wiederaufnahme sei mit dem Hinweis "auf das
Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung" begründet worden.
Damit könne "mangels anderer Prüfungshandlungen" nur die
UVA-Prüfung über den Zeitraum 1-6/1993 gemeint sein. Die dabei
getroffene Feststellung, wonach eine gemischte Schenkung vorliege, sei aber
ebenso unzutreffend wie die "Liebhabereiargumentation" in der
Berufungsvorentscheidung. Folglich hätte aber die Kenntnis der bei der
UVA-Prüfung "allenfalls neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel"
bereits bei Ausfertigung des Umsatzsteuerbescheides 1992 vom 13.10.1993 keinen
im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen vermocht. Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erweise sich daher als unzulässig. Dazu ist
folgendes festzustellen:
Das Finanzamt stützte die Wiederaufnahme des
Verfahrens "auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung,
die der darüber aufgenommenen Niederschrift zu entnehmen" seien. Dieser
Niederschrift bzw. den angeschlossenen Beilagen ist zu entnehmen, dass im Zuge
der Prüfung auch festgestellt wurde, dass das Gebäude zu 40 % seiner
Nutzfläche vermietet wurde und der restliche Teil vom Berufungswerber
selbst und seinen Großeltern bewohnt wird. In den eingereichten
Steuererklärungen und den angeschlossenen Anlagenverzeichnissen wurde der
vermietete Teil mit 60 % ausgewiesen. Dass sich dieser Anteil durch Zuordnung
der Wohnung der Großeltern zum vermieteten Teil ergab, war aus den
Steuererklärungen nicht ersichtlich, sondern ist im Zuge der Prüfung
neu hervorgekommen. Die im bekämpften Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1992
erfolgte Änderung (Kürzung der abziehbaren Vorsteuer um den auf die
Wohnung der Großeltern entfallenden Teil) ist auf diese Feststellung
zurückzuführen.
Die Verfügung der
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Nach § 20 leg.cit. sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Im
Hinblick auf die dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid anhaftende, nicht
bloß geringfügige Rechtswidrigkeit (wie eingangs dargestellt
führte die Feststellung zu einer Vorsteuerkürzung von 20.000 S) wurde
durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens von dem durch §
303 Abs. 4 BAO eingeräumten Ermessen nach Ansicht des Senates im Sinne des
Gesetzes Gebrauch gemacht. Die Berufung gegen den Bescheid, mit dem die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1992 verfügt wurde,
war daher abzuweisen.
2. Sachbescheide
Zunächst ist im Hinblick auf die Vereinbarung im
Kaufvertrag vom 2.10.1990, wonach der Käufer dem Verkäufer "das
lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht an allen
Kaufsobjekten" einräumt, festzuhalten, dass die Frage der
Einkünftezurechnung bereits Gegenstand einer Prüfung war. Dabei wurde
festgestellt, dass die gesamten Baumaßnahmen im Namen und auf Rechnung des
Abgabepflichtigen erfolgt sind. Er tritt nach außen (gegenüber den
Gästen, dem örtlichen Tourismusverband, den Reisebüros, der
Tourismusabteilung beim Amt der Landesregierung und gegenüber der Gemeinde)
als Vermieter mit allen Rechten und Pflichten auf. Er ist auch Vertragspartner
der Telefongesellschaft und des Stromlieferanten (in der Wohnung des
Verkäufers sind eigene Zähler vorhanden). Die Einkünfte aus der
Vermietung wurden daher zutreffend nicht den Fruchtgenußberechtigten,
sondern dem Berufungswerber zugerechnet.
Strittig ist dagegen, ob die mit der Wohnung der
Großeltern in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Werbungskosten und
die darauf entfallende Mehrwertsteuer als Vorsteuer berücksichtigt werden
können. Der Berufungswerber bejaht die Abzugsfähigkeit, weil die
Aufwendungen für die "Schaffung der Einkunftsquelle" getätigt worden
seien. Das Finanzamt geht davon aus, dass hinsichtlich der Wohnung der
Großeltern steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliege.
Vor einer Prüfung der erklärten Einkünfte
und geltend gemachten Vorsteuern nach den Gesichtspunkten der
Liebhabereiverordnung hat zunächst die Beurteilung der Frage zu erfolgen,
ob der Abgabepflichtige die zu prüfenden Ergebnisse überhaupt auf
Grund einer Betätigung in einer der gesetzlich aufgezählten
Einkunftsarten (hier iSd § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) "erwirtschaftet" hat.
Der Abgabepflichtige hat seinen Großeltern an der
strittigen Wohnung das lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht
eingeräumt. Laut Kaufvertrag war dieses Recht auch grundbücherlich
sicherzustellen. Die Wohnung wird nach wie vor von der Großmutter des
Verkäufers bewohnt. Der Erzielung von Einnahmen hat die Wohnung bisher
nicht gedient und war dafür, wie sich aus dem Kaufvertrag ergibt, zumindest
zu Lebzeiten der Großeltern nie vorgesehen. Zu dieser Wohnung bleibt daher
festzustellen, dass der Abgabepflichtige insofern überhaupt keine
Tätigkeit entwickelt hat (und auch nicht entwickeln konnte), die steuerlich
von Relevanz sein und hinsichtlich ihrer Einkunftsquelleneigenschaft
überprüft werden könnte. Die dafür geltend gemachten
Aufwendungen sind daher mangels Vorliegens einer steuerlich relevanten
Betätigung "schon im Vorfeld einer Liebhabereibeurteilung" nicht
abzugsfähig (VwGH vom 30.10.1996, 94/13/0165, ÖStZB 1997, 652 ff).
Auch ein Vorsteuerabzug steht nicht zu.
Bei außerbetrieblichen Einkünften ist auch zu
erwähnen, dass Aufwendungen zum Erwerb der Wirtschaftsgüter und
Wertminderungen steuerlich grundsätzlich unberücksichtigt bleiben,
weil es sich um Privatvermögen handelt (Doralt, EStG Kommentar, § 16,
Tz 6). Sie sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies
"ausdrücklich zugelassen ist" (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988).
Die Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung käme daher in
Hinblick auf § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 dann in Betracht, wenn die
gegenständliche Wohnung der Erzielung von Einnahmen dienen würde.
Genau das war aber bisher ausgeschlossen.
Das Finanzamt vertrat in der mündlichen Verhandlung
auch die Ansicht, die Liegenschaft sei im Wege einer gemischten Schenkung
übertragen worden. Dem ist zu entgegnen, dass der Kaufvertrag hiefür
keine Hinweise bietet, haben die Vertragsparteien doch festgehalten, "dass
sowohl Leistung als auch Gegenleistung ihren allseitigen wirtschaftlichen
Interessen und Wertvorstellungen entsprechen". Darüber hinaus wurde die
pfandrechtliche Sicherstellung des Kaufpreises, dessen Wertsicherung und der
Ausschluss der laesio enormis vereinbart. Dass diese Vereinbarungen nicht dem
tatsächlichen Parteiwillen entsprachen, vermochte das Finanzamt nicht
aufzuzeigen. Der Verkehrswert der Liegenschaft wurde von der
Betriebsprüfung mit 928.000 S, in der anlässlich der mündlichen
Verhandlung vom 30.10.2003 vorgelegten Berechnung mit 1.060.000 S ermittelt. Die
Berechnung des enthaltenen Bodenwertes wurde jeweils mit "369 qm a 2.000 S"
dargestellt. Es ist aber weder aus den Unterlagen der Betriebsprüfung
ersichtlich noch wurde in der mündlichen Verhandlung angegeben, welche
Grundstücke bei der Preisfindung für Grund und Boden als Vergleich
herangezogen wurden. Auch ist nicht nachvollziehbar, wie der enthaltene
Gebäudewert berechnet wurde. Im Prüfungsbericht ist dazu lediglich
vermerkt "Baujahr 1900", in der mündlichen Verhandlung wurde der
Gebäudewert mit den (fiktiven) Abbruchkosten gleichgesetzt. Der Einwand des
Finanzamtes, eine fundiertere Berechnung würde sich erübrigen, da der
Berufungswerber die herangezogenen Werte nicht beeinsprucht habe, ist
unzutreffend. Bereits in der Berufung vom 26.5.1994 (betreffend die Festsetzung
von Umsatzsteuervorauszahlungen), auf die ausdrücklich Bezug genommen
wurde, hat der Berufungswerber dargelegt, weshalb er die Berechnungen, mit denen
das Finanzamt das Vorliegen einer gemischten Schenkung aufzeigen wollte,
für unzutreffend halte. Auch in der gegenüber der Betriebsprüfung
abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 9.12.1993, wo die gesamten
Anschaffungskosten als AfA-Basis begehrt wurden, kommt dies zum Ausdruck.
Schließlich hat auch der steuerliche Vertreter in der mündlichen
Berufungsverhandlung die vorgelegte Berechnung nicht anerkannt (konkrete
Einwendungen waren wegen Unkenntnis der verwendeten Berechnungsgrundlagen nicht
möglich). Die Einwendungen des Finanzamtes vermochten daher ein Abgehen vom
Kaufvertrag nicht zu rechtfertigen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 4.11.2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0140-I/02
- Stammnummer
- 6604
- Gültig
- 04.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF