Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0007-F/02
Vermögensteuerbescheid wird mit Argumentation gegen rechtskräftigen Einheitswertbescheid bekämpft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0007-F/02vom 06.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: Vermögensteuerbescheid
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Wolfram Simma, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend
Vermögensteuer ab 1. Jänner 1987
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Bregenz hat mit
Einheitswertbescheid vom 17. Oktober 1988, welcher auf Grund einer
Wertfortschreibung nach § 21 BewG erfolgt ist, den Einheitswert
des Betriebsvermögens der Firma DE zum 1. Jänner 1987 mit
11.935.000,-- S festgestellt.
Der Bw., welcher damals zusammen mit seiner Ehegattin zur
Vermögensteuer veranlagt war, hat Anteile an der Firma DE gehalten.
Mit Bescheid über die Vermögensteuer ab dem
1. Jänner 1987 vom 23. Jänner 1989 wurde dem Bw.
Vermögensteuer in Höhe von 59.350,-- S vorgeschrieben. Für
die Berechnung der Vermögensteuer wurden die mit Einheitswertbescheid vom
17. Oktober 1988 festgestellten Anteile am Betriebsvermögen der
Firma DE des Bw. in Höhe von 1.978.831,-- S sowie seiner Ehegattin in
Höhe von 2.748.123,-- S, zusammen 4.735.954,-- S, in die
Bemessungsgrundlage miteinbezogen.
Gegen diesen Bescheid wurde nunmehr am
24. Februar 1989 Berufung erhoben. Diese wurde im Wesentlichen damit
begründet, dass Privatbarentnahmen zwischen dem Abschlußzeitpunkt und
dem Feststellungszeitpunkt aus dem Betriebsvermögen der Firma DE, welche
zur Veranlagung in Beteiligungen von Bw. und seiner Ehegattin getätigt
worden seien, nicht vom Betriebsvermögen der Firma DE abgezogen worden
seien. Die Gesellschaft bilanziere nach einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr jeweils auf den 31. März. Die Bilanzansätze auf
den 31. März würden jeweils als Grundlage für die Ermittlung
des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner des
jeweiligen Folgejahres herangezogen. Es könne aber nicht im Sinne der
Bestimmung des § 66 BewG zum Ausgleich von
Vermögensverschiebungen zwischen Abschluß- und Feststellungszeitpunkt
liegen, anstelle von den tatsächlichen Wertansätzen einen positiven,
inzwischen überholten Wert anzusetzen. Obwohl im Anlassfall Entnahmen und
Zuführungen nicht den nämlichen Gewerbetrieb betreffen würden,
treffe die analoge Anwendung des § 66 Z 2 lit. d
auf den Anlassfall weit mehr als die lit. a des genannten Gesetzes.
Das Finanzamt Bregenz hat mit Berufungsvorentscheidung vom
2. März 1989 die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Der Bw. hat
mit 3. April 1989 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Berufungsbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. bekämpft den Vermögensteuerbescheid in
dem er die Höhe des dem Bw. zugerechneten Einheitswertanteiles, welcher im
Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 1987 für den Einheitswert
des Betriebsvermögens der Firma DE festgestellt worden ist, bekämpft.
Von diesem Feststellungsbescheid wurde schließlich der
Vermögensteuerbescheid abgeleitet.
Gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO
können von einem Feststellungsbescheid abgeleitete Bescheide nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Derartige Einwände sind
vielmehr bereits mit Berufung gegen den Feststellungsbescheid, der als
Grundlagenbescheid wirkt, vorzubringen. Den Einheitswertbescheid über den
Einheitswert des Betriebsvermögens für die Firma DE zum
1. Jänner 1987 vom 17. Oktober 1988 hat der Bw. aber
nicht bekämpft.
Somit ist das Schicksal der Berufung aber bereits insoweit
entschieden und es war auf das Berufungsvorbringen nicht mehr einzugehen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
6. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0007-F/02
- Stammnummer
- 6600
- Gültig
- 06.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF