Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0059-G/02
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0059-G/02vom 23.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Für weitere Dienstverhältnisse steht nur dann ein zusätzliches Pendlerpauschale zu, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken verursacht wird. In diesem Fall ist für die Zuerkennung des Pendlerpauschales bei jedem Dienstverhältnis die jeweilige Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte maßgeblich.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 21. Oktober 2003 über die Berufung
der Bw., vertreten durch Dr. Rauschenberger, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz, vertreten durch ADir. Walter Schuster, betreffend Einkommensteuer 1998
nach in Graz durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist als Univ. - Assistentin bei
der TU in Graz beschäftigt und bezog im Berufungsjahr außerdem
Einkünfte vom Verein für Elektronenmikroskopie in Graz. Im Rahmen der
Tätigkeit an der TU - Graz wurde ein Lehrauftrag an der
Montanuniversität Leoben (am Institut für Physik) durchgeführt.
Die Abgeltung dieser Tätigkeit erfolgte direkt über die TU - Graz,
wobei sie für die Fahrtkosten selbst aufkommen musste.
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 1998 beantragte sie ua. als Sonderausgaben die
Kosten für Wohnraumsanierung (Fensteraustausch) und als Werbungskosten
Aufwendungen für die Fahrten von Graz nach Leoben (ÖBB -
Vorteilscard, GVB - Jahreskarte, ÖBB - Bahnfahrten und Diäten zusammen
S 13.340,00). Weiters wurden die Kosten für Englischkurse und eine
Studienreise nach Irland als Werbungskosten beantragt.
Das Finanzamt Graz-Stadt berücksichtigte nur die
Kosten für die Englischkurse in Höhe von S 3.890,00 als
Werbungskosten. Mit Bescheid vom 25. Jänner 2000 wurden die
übrigen Aufwendungen (Sonderausgaben und Werbungskosten) mit folgender
Begründung nicht anerkannt.
Die Aufwendungen für die Wohnraumsanierung
konnten nicht berücksichtigt werden, da die Sanierungsarbeiten nicht von
einem befugten Unternehmer durchgeführt wurden.
Die tatsächlichen
Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
konnten nicht berücksichtigt werden, da die hiefür erwachsenen Kosten
durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie durch ein allenfalls zustehendes
Pendlerpauschale abgegolten sind.
Kosten für eine Studienreise, deren Gegenstand
ein Mischprogramm ist, sind der privaten Lebensführung zuzuordnen und
können folglich nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Für die
Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, ist nicht entscheidend, ob der Dienstgeber
für die Reise Dienstfreistellung gewährt. Das Reiseprogramm und seine
Durchführung müssen vielmehr derartig einseitig und nahezu
ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jegliche Anziehungskraft auf
andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer
entbehrt.
Gegen diesen
Bescheid erhob die Bw., vertreten durch Dr. Rauschenberger
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., mit Schreiben vom 23. Februar 2000 das
Rechtsmittel der Berufung und begründete diese wie folgt:
Zu
Punkt 1.) Wohnraumsanierung Hiezu darf ausgeführt werden,
dass die Abgabenbehörde im Jahr 1998 die Fenstersanierung mangels
Durchführung eines befugten Unternehmens als Sonderausgabe nicht anerkannt
hat. Diese Sanierungsmaßnahmen erfüllen jedoch die Vorschriften des
§ 18 Abs.1 Zi. 3 lit. c EStG, da die Sanierung der Fenster laut
beiliegender Rechnungskopie sehr wohl von einem befugten Unternehmen
durchgeführt wurde.
Zu
Punkt 2.) Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte Hiezu darf bemerkt werden, dass der
Finanzbehörde grundsätzlich mit der Absetzung des
Verkehrsabsetzbetrages gefolgt werden kann, jedoch darf bemerkt werden, dass die
Fahrten von Graz nicht nur an die Technische Universität in Graz sondern
auch an die Technische Montanuniversität in Leoben erfolgten. Es
wären somit die Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs.1 Zi. 6 lit.
b in Abzug zu bringen gewesen und zwar in der Weise, dass wie nachgewiesen ein
Massenbeförderungsmittel Verwendung fand und die einfache Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über 60 km
betrug. Hinsichtlich des Nachweises der Fahrtstrecke wird ersucht, im
amtlichen ÖBB Fahrplan nachzusehen, da dieser den effektiven Beweis macht.
(Nach Einsichtnahme des Berufungswerbers in diesen mit der Fahrtstrecke
versehenen Fahrplan beträgt die Fahrtstrecke 73 km).
Zu
Punkt 3.) Kosten einer Studienreise- Aufwendungen für
Fortbildungskosten Die Ausführungen der Abgabenbehörde,
dass es sich hierbei um ein Mischprogramm handelt, welches auch teilweise der
privaten Lebensführung zuzuordnen sei ist vollkommen unverständlich,
da die von unserer Mandantin vorgelegten Unterlagen eindeutig klarlegen, dass es
sich um einen fachspezifischen Englischkurs über zwei Wochen im University
College von Dublin handelt. Da, wie diesem Schriftsatz zu entnehmen, das College
4 Kilometer außerhalb des Stadtzentrums ist und im vorliegenden Programm
keinerlei Rundfahrten oder sonstige private vergnügliche Veranstaltungen
enthalten sind, handelt es sich um einen reinen Fortbildungskurs, den unsere
Mandantin auf Grund ihrer Tätigkeit als Assistentin der Technischen
Universität bzw. der Montanuniversität mit spezifischen
Tätigkeiten von Vorträgen vor internationalen Publikum somit in
Englisch ausführt. Dass es sich um Fortbildungskosten und um keine
Ausbildungskosten handelt, geht wohl daraus hervor, dass das
Konversationsenglisch mit dem Abschluss des Gymnasiums, sprich der Matura, als
beendet anzusehen ist, während es für eine in Österreich
tätige Hochschulassistentin in Physik nur von eigenem Interesse sein kann,
wenn diese an einem an der Universität abgehaltenen Englischkurs, - mit
spezifischem Fachenglisch - teilnimmt. Es kann nicht eingesehen
werden, woraus die Finanzbehörde ein der privaten Lebensführung
zuzuordnendes Mischprogramm ersieht, wenn der Fortbildungskurs an der
Universität in Dublin, noch dazu außerhalb des Stadtzentrums
stattfindet und keinerlei Nebenprogramme angeboten werden. Zum Beweise wird die
Buchungsbestätigung in Fotokopie vorgelegt.
Sollte die
Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz direkt zur Entscheidung vorgelegt
werden, so wird schon jetzt beantragt, eine mündliche Verhandlung
durchzuführen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. August 2000 berücksichtigte das
Finanzamt die Kosten für die Studienreise als Werbungskosten und die
Sanierungsmassnahmen als Sonderausgabe. Die Aufwendungen für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurden nicht anerkannt.
Mit Schreiben
vom 6. September 2000 wurde von der Bw. der Antrag gestellt, die Berufung
der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Als
ergänzende Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
Die
Abgabenbehörde führt in der Bescheidbegründung aus, dass die
Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich
durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind. Darüber hinaus stehen
Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales nur dann zu, wenn entweder der
Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst oder die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben
Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg
mindestens 2 km beträgt. In zeitlicher Hinsicht müssen die
entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend
gegeben sein. Hierbei verkennt die Abgabenbehörde die Sachlage und
geht von einem Arbeitsverhältnis aus, wobei zwei Dienststellen gegeben
sind. Richtig ist, dass unsere Mandantin zwei verschiedene
Dienstverhältnisse und zwar eines bei der Technischen Universität Graz
und eines bei der Montanuniversität Leoben hat.
Die
Lohnsteuerrichtlinien führen bei Pendlerpauschale für mehrere
Dienstverhältnisse aus:
"Für
weitere Dienstverhältnisse seht nur dann ein zusätzliches
Pendlerpauschale zu, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum überwiegend das
Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken verursacht wird. In diesem Fall
ist für die Zuerkennung des Pendlerpauschales bei jedem
Dienstverhältnis die jeweilige Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte
maßgeblich."
Es kommt sohin
nicht auf die zeitliche Frage des Überwiegens sondern auf das
Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken an. Unsere Mandantin hat
nachgewiesen, dass sie für das zweite Dienstverhältnis bei der
Montanuniversität Leoben ein öffentliches Verkehrsmittel beanspruchte
und ihr dadurch Kosten und zwar Werbungskosten in für sie nicht
unerheblichem Ausmaß erwachsen sind. Da weiters zusätzliche
Wegstrecken überwiegend und zwar nicht im zeitlichen, sondern im
räumlichen Sinn zurückzulegen waren, wird beansprucht das
Pendlerpauschale im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu
gewähren.
Mit Bericht
vom 25. September 2000 legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung der FLD
für Steiermark zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine
Erledigung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs.10 iVm § 260 BAO ist zur Entscheidung über die Berufung
nunmehr der unabhängige Finanzsenat zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig
von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus stehen
Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z
6 EStG 1988 nur dann zu, wenn
• entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von
mindestens 20 Kilometer umfasst ("kleines Pendlerpauschale") oder
• die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges
nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens
2 Kilometer beträgt ("großes Pendlerpauschale").
In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden
Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein.
Für den vollen Kalendermonat können 20 Arbeitstage angenommen werden,
sodass ein Pendlerpauschale im betreffenden Ausmaß nur dann zusteht, wenn
im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte -
Wohnung zurückgelegt wird.
Hat ein Dienstnehmer mehrere Dienstverhältnisse, so
stehen zusätzliche Pendlerpauschale für die weiteren
Dienstverhältnisse nur dann zu, wenn dadurch im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend das Zurücklegen zusätzlicher Wegstrecken zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte verursacht wird. "Überwiegend" bedeutet,
dass die Verhältnisse, die Anlass für die Zuerkennung eines bestimmten
Pauschbetrages sind, im Lohnzahlungszeitraum an mehr als der Hälfte der
Arbeitstage vorliegen müssen.
Da im vorliegenden Fall diese
Voraussetzungen nicht gegeben sind (es lagen insgesamt nur 25 Fahrten Wohnung
- Arbeitsstätte im Berufungszeitraum vor, wovon auf einen Monat
maximal 4 Fahrten entfielen) konnte das Pendlerpauschale nicht gewährt
werden.
Tagesdiäten - Reisekosten
Eine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
liegt vor, wenn
• sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung
beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 km
vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und
• eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei
Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
• kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird.
Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden
Beträge nicht übersteigen.
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988 sind
Werbungskosten Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten
Reisen. Von Literatur und Rechtsprechung wird einhellig die Auffassung
vertreten, dass der Begriff "Reise" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z
9 EStG1988 dem Begriff Reise im § 4 Abs. 5 EStG 1988 entspricht, aber von
der "Dienstreise" im Sinn des § 26 Z 4 zu
unterscheiden ist (vgl. Doralt, EStG
7 , § 4, Tz
332).
Der VwGH geht davon aus, dass der Verpflegungsmehraufwand,
der einer Vielzahl von Steuerpflichtigen dadurch erwächst, dass sie aus
beruflichen Gründen einen Teil ihrer Mahlzeit außer Haus einnehmen
müssen, gemäß
§ 20 zu den nichtabzugsfähigen
Aufwendungen gehört. Beim Verpflegungsmehraufwand im Rahmen einer Reise sei
dies anders. In einem solchen Fall sei der Aufwand erfahrungsgemäß
erheblich höher als die üblichen Kosten der Verpflegung, weil einem
Reisenden die preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen
Aufenthaltsort meist nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die
örtliche Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt
(Hofstätter/Reichel, aaO, § 4 Abs. 5, Tz 2 und Erkenntnis des VwGH vom
29.5.1996, 93/13/0013 und die dort zitierte Judikatur). Da es sich im
gegenständlichen Fall um Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte handelt liegt
keine Reise nach § 16 Abs. 1 Z 9 und keine Dienstreise im Sinne des §
26 Z 4 EStG 1988 vor.
Die Berufung war daher wie aus dem Spruch ersichtlich
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
23. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PendlerpauschaleDienstreiseTagesgebührenReisekostenFahrten Wohnung - ArbeitsstätteVerkehrsabsetzbetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0059-G/02
- Stammnummer
- 6582
- Gültig
- 23.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF