Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0412-I/03
Familienbeihilfe für Rechtspraktikant
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0412-I/03vom 05.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine im Anschluss an eine abgeschlossene Schulausbildung (Hochschulausbildung) aufgenommene praktische Ausbildung ist als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu werten, wenn diese Praxis für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben ist. Da § 2 Abs. 1 Z. 5 Richterdienstgesetz eine Gerichtspraxis in der Dauer von neun Monaten als eines von fünf Erfordernissen für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst normiert, dessen erfolgreiche Absolvierung seinerseits eines der Erfordernisse für die Ernennung zur Richterin ist, ist die Gerichtspraxis als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzusehen. Für die Vermittlung des Anspruches auf Familienbeihilfe ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht erforderlich, dass der Beruf, für den ein volljähriges Kind ausgebildet wird, nach Abschluss der Ausbildung auch tatsächlich ausgeübt wird.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend die Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1. Jänner 2001 bis zum
30. September 2001
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für den
Zeitraum vom 1. Jänner 2001 bis zum 30. September 2001 steht der
Bw. für ihre Tochter A.(geb. am 4. Juli 1977) die Familienbeihilfe
zu.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom
28. November 2002 begehrte die Bw. die Gewährung der Familienbeihilfe
ab 1. Jänner 2001 für ihre Tochter A., geboren am 4. Juli
1977. Im Schriftsatz vom 28. Oktober 2002 führte die Bw. aus, dass die
genannte Tochter im Kalenderjahr 2001 bei ihr wohnte, in der Zeit vom
1. Jänner bis 30. September 2001 ein Gerichtspraktikum
absolvierte, für dieses Gerichtspraktikum 8.562,60 € bezog und
keine anderen Dienstverhältnisse einging.
Mit dem Bescheid vom
7. April 2003 wies das Finanzamt den eingangs erwähnten Antrag der Bw.
für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 30. September 2001 mit
der Begründung ab, das Absolvieren des Gerichtspraktikums könne weder
im Rahmen des Studiums als Berufsausbildung gewertet werden, da es nicht
zwingend vorgeschrieben sei, noch könne es als eigenständige
Berufsausbildung angesehen werden, weil die Tochter der Bw. weder eine Schule
noch einen Kurs besucht habe, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches
Wissen vermittelt wird.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung, in der im Wesentlichen eingewendet wird, dass ein
Gerichtspraktikum gemäß
§ 2 Abs. 4
Rechtspraktikantengesetz 1987 ein Ausbildungsverhältnis begründe,
sodass es als Berufsausbildung im Sinne des FLAG anzusehen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 30. Juli 2003 wies das Finanzamt auch die Berufung als unbegründet
ab, weil auf Grund des in der Zwischenzeit erlassenen Einkommensteuerbescheides
2001 vom 5. Juni 2003 festehe, dass das zu versteuernde Einkommen der in
Rede stehenden Tochter im Kalenderjahr 2001 122.800 S betragen
habe.
Am 9. September 2003 nahm
das Finanzamt das die Tochter der Bw. betreffende Veranlagungsverfahren zur
Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2001 wieder auf und setzte deren zu
versteuerndes Einkommen mit 117.000 S fest.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in der für das Jahr 2001 geltenden
Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 5
Abs. 1 FLAG 1967 in der für das Jahr 2001 geltenden Fassung besteht
für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das
18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen
(§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Bertrag von
120.000 S übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Auf Grund des während des
Berufungsverfahrens vorgelegten, im Zuge des wiederaufgenommenen
Veranlagungsverfahrens vom Finanzamt am 9. September 2003 erlassenen
Einkommensteuerbescheides 2001 steht fest, dass die Tochter A. der Bw. im
Kalenderjahr 2001 ein zu versteuerndes Einkommen im Sinne des § 33
Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 117.000 S (8.502,72 €)
bezogen hat. Somit liegt der im § 5 Abs. 1 FLAG 1967 normierte
Ausschließungsgrund nicht vor.
Für die Entscheidung des
Rechtsstreites ist daher nur zu überprüfen, ob die Tochter A. der Bw.
hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Jänner 2001 bis 30. September
2001 den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt, weil sie (die Tochter) in
dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet oder in in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet wurde. Letzteres kann schon deshalb a priori
verneint werden, weil die in Rede stehende Tochter der Bw. das Gerichtspraktikum
lt. Nachricht des Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom
3. November 2000 beim Landesgericht Innsbruck absolvierte und das
Landesgericht Innsbruck nicht als Fachschule bezeichnet werden
kann.
Es verbleibt die
Überprüfung der Frage, ob die Tochter A. im angeführten Zeitraum
für einen Beruf ausgebildet wurde.
Hiezu wird in der Literatur die
Ansicht vertreten, eine im Anschluss an eine abgeschlossene Schulausbildung
(Hochschulausbildung) aufgenommene praktische Ausbildung sei als
Berufsausbildung zu werten, wenn diese Praxis für die Ausübung des
Berufes vorgeschrieben ist (Wittmann - Papacek, Kommentar zum
Familienlastenausgleich, Teil 1, Abschnitt C, § 2).
Dieser Ansicht schließt
sich der Unabhängige Finanzsenat vorbehaltlos an.
Wie der Unabhängige
Finanzsenat festgestellt hat, normiert das Richterdienstgesetz in § 2
Abs. 1 Z. 5 eine Gerichtspraxis in der Dauer von neun Monaten als
eines von fünf Erfordernissen für die Aufnahme in den richterlichen
Vorbereitungsdienst, dessen erfolgreiche Absolvierung seinerseits eines der
Erfordernisse für die Ernennung zur Richterin ist. Aus dieser Gesetzeslage
muss zwingend geschlossen werden, dass eine neunmonatige Gerichtspraxis für
die Ausübung des Richterberufes vorgeschrieben ist.
Für die Vermittlung des
Anspruches auf Familienbeihilfe ist nach dem angeführten Wortlaut des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht erforderlich, dass der
Beruf, für den ein volljähriges Kind ausgebildet wird, nach Abschluss
der Ausbildung auch tatsächlich ausgeübt wird. Ermittlungen in die
Richtung, ob die Tochter A. der Bw. nach Abschluss der Gerichtspraxis die
weiteren, für die Ausübung des richterlichen Dienstes vorgeschriebenen
Ausbildungsschritte setzte, sind daher für die Klärung des
vorliegenden Rechtsstreites entbehrlich.
Da die Tochter A. der Bw. in
der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis zum 30. September 2001 eine
praktische Ausbildung absolvierte, die für die (spätere) Ausübung
des Berufes einer Richterin vorgeschrieben ist, wurde sie in dieser Zeit
"für einen Beruf ausgebildet" (s. § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG 1967).
Sie erfüllt somit
sämtliche in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 normierten
Voraussetzungen und vermittelt daher der Bw. grundsätzlich Anspruch auf
Familienbeihilfe für diesen Zeitraum.
Da auch keiner der im
§ 5 FLAG 1967 aufgezählten Ausschließungsgründe,
insbesondere - wie oben ausgeführt - nicht der im Abs. 1 dieser
Gestzesstelle angeführte, vorliegt, ist der Bw. für ihre Tochter A.
für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis zum 30. September 2001
die Familienbeihilfe zu gewähren.
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
5. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 Z 5 RStDG, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0412-I/03
- Stammnummer
- 6579
- Gültig
- 05.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF