Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4114-W/02
Krankheitskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4114-W/02vom 05.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend
Einkommensteuer 2001 und Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2002
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Pensionist in Wien.
Im Zuge der Erstellung seiner
Einkommensteuererklärung für 2001 beantragte er neben dem
Pauschalbetrag gem. § 35 Abs. 3 EStG 1988 wegen eigener Behinderung
(Erwerbsminderung in Höhe von 30% in Folge einer
Lungenfunktionsstörung) und dem Pauschbetrag für Diätverpflegung
gem. § 2 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 auch
tatsächlich angefallene Kosten (Arzthonorare, Heilbehelfe, Medikamente,
Behandlungsbeiträge) im Betrag von 57.613,00 S . Diese Aufwendungen sollten
gem. § 34 Abs. 6 EStG 1988 ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes
bei der Ermittlung des Einkommens in Abzug gebracht werden.
Am 4.4.2002 erließ das
Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 sowie einen
Vorauszahlungsbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002.
Von den im Jahr 2001 aus dem
Titel Krankheitskosten in Höhe von 57.613,00 S angefallenen Aufwendungen
schied das Finanzamt Ausgaben von 29.050,00 S aus, die in keinem Zusammenhang
mit der Krankheit, die zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit, also der
Lungenfunktionsstörung, gestanden hätten. Diese Aufwendungen
beträfen Honorare für Psychologen, Psychotherapeuten, Dermatologen,
Zahnarzt und Orthopäden und wurden deshalb nur gem. § 34 Abs. 4 EStG
1988, soweit sie den vom Einkommen zu berechnenden Selbstbehalt
überstiegen, berücksichtigt. An außergewöhnlichen
Belastungen anerkannte das Finanzamt:
|
Aufwendungen vor Abzug des
Selbstbehaltes
|
-29.050
S
|
Selbstbehalt
|
26.843
S
|
Freibetrag wegen eigener
Behinderung (§ 35 Abs, 3 EStG 1988)
|
-996
S
|
Pauschbeträge nach der
Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener
Behinderung
|
-6.600
S
|
Nachgewiesene Kosten aus der
Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen
|
-28.563
S
|
insgesamt
|
-
31.766 S
Am 14.4.2002, eingegangen im
Finanzamt am 17.4.2002, erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2001 sowie gegen den Bescheid über die Vorauszahlungen an
Einkommensteuer für 2002 Berufung.
Er führt darin an, dass es
absolut falsch wäre, dass die Aufwendungen betreffend Honorare der
Zahnärzte, Psychologen, Dermatologen, und Orthopädie in keinem
Zusammenhang mit seiner Erkrankung stünden. Er habe seit vielen Jahren eine
nachgewiesene, aktenkundige Allergie gegen Amalgam und benötige daher teure
Kunststofffüllungen vom Zahnarzt. Er habe dem Finanzamt vor vielen Jahren
ein diesbezügliches Attest übersendet.
Seine Krankheiten hätten
sich im Vorjahr, sohin im Jahr 2001, erheblich verschlechtert, sodass er auf
Grund der ununterbrochenen starken Schmerzen in eine schwere Depression gekommen
sei, die psychologische Betreuung erforderlich gemacht habe. Diese Krankheit
stehe daher in unmittelbarem Zusammenhang mit der vom Amtsarzt bestätigten
Erkrankung.
Weiters hätte er starke
Medikamente einnehmen müssen, die er zum Teil absolut nicht vertragen
hätte. Die Folge davon wären starke Hautallergien gewesen, die eine
dermatologische Behandlung erforderten. Man könne daher nicht davon
ausgehen, dass diese Krankheiten nicht in engem Zusammenhang
stünden.
Überdies leide er an einer
schweren Osteoporose und habe im Jahr 2001 einen Wirbelbruch erlitten. Dieser
Wirbelbruch sei nur auf Grund des argen Hustens geschehen, der wiederum mit
seiner Lungenfunktionsstörung in Zusammenhang stünde. Der gebrochene
Lendenwirbel hätte orthopädische Hilfe nötig gemacht. Befunde
seien jederzeit verfügbar.
Darüber hinaus sei er noch
im Juli und August sechs Wochen in stationärer Behandlung im SMZO gewesen.
Die Nichtberücksichtigung der Kosten sei daher äußerst
unmenschlich. Er ersuche daher alle eingereichten Honorare ohne Abzug eines
Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Aus obigen Gründen berufe
er auch gegen den Vorauszahlungsbescheid betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002.
Am 2.7.2002 erließ das
Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung vom
17.4.2002 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001.
Wie das Finanzamt in der
Begründung dazu ausführt, sei die grundsätzliche Voraussetzung
für die Berücksichtigung von Aufwendungen aus dem Titel der
Behinderungen, dass die Aufwendungen außergewöhnlich und
zwangsläufig erwachsen wären.
"Voraussetzung
dafür, dass keine Kürzung um den Selbstbehalt des § 34 Abs. 4
EStG 1988 erfolgt, ist, dass die Aufwendungen in ursächlichem Zusammenhang
mit der die Behinderung begründenden Krankheit (bzw. dem Leiden) stehen
(vgl. VwGH vom 18.5.1995, 93/15/0079). Krankheitskosten, die mit der Behinderung
nicht in ursächlichem Zusammenhang stehen, können daher nur nach Abzug
des Selbstbehaltes berücksichtigt werden.
Da
vom Bw. kein konkreter Nachweis für den geforderten ursächlichen
Zusammenhang der strittigen Aufwendungen in Höhe von 29.050,00 S (bei der
Veranlagung wurden Aufwendungen in Höhe von 28.563,00 S ohne Abzug des
Selbstbehaltes anerkannt) mit der vom Amtsarzt bestätigten Erkrankung
(Lungenfunktionsstörung) beigebracht wurde, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen".
Hinsichtlich der Berufung gegen
den Vorauszahlungsbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
erging seitens des Finanzamtes keine Berufungsvorentscheidung.
Am 16.7.2002, eingegangen im
Finanzamt am 22.7.2002, beantragte der Bw. die Entscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 2.7.2002.
Wie er in den Begründung
angibt, sei es absolut falsch, dass er keinen konkreten Nachweis für den
geforderten ursächlichen Zusammenhang der strittigen Aufwendungen
beigebracht hätte. Er hätte dem Finanzamt eine neue Bestätigung
des Amtsarztes vom 26.6.2002 übersendet. Dieses Schreiben sei nachweislich
im Finanzamt eingegangen (siehe Stempel).
Darin werde in der Diagnose
eindeutig bestätigt, dass seine Krankheitskosten sehr wohl mit seiner
Behinderung in ursächlichem Zusammenhang stünden.
Die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die offene Berufung ging mit 1.1.2003 auf den
Unabhängigen Finanzsenat über (§ 323 Abs 10 BAO).
Am 8.9.2003 versendete der
Unabhängige Finanzsenat einen Fragenvorhalt an den Bw., in dem er ersucht
wurde zu beantworten, ob er hinsichtlich der geltendgemachten Arzthonorare
Vergütungen seitens der BVA und/oder einer privaten Krankenversicherung
Kostenersätze erhalten habe. Sollte er von der BVA keine Kostenersätze
erhalten haben, wären die Originalhonorarnoten vorzulegen, aus denen
ersichtlich sein müsste, dass diese niemals in der BVA eingegangen seien
(Eingangsstempel).
Des weiteren wäre bekannt
zugeben, in welchem Zusammenhang die Zahnarztkosten mit einer der Krankheiten
stünden, die zu einer Minderung der Erwerbstätigkeit geführt
hätten.
Letztendlich sei festzuhalten,
dass der Pauschbetrag für Diätverpflegung gem. § 2 Abs .1 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, nicht mehr
gewährt werden könne, da nach der letztgültigen
amtsärztlichen Bestätigung eine Diätverpflegung nicht (mehr)
erforderlich sei.
Am 8.10.2003 langte beim
Unabhängigen Finanzsenat die Vorhaltsbeantwortung ein.
Der Bw. legte ein Schreiben der
Generali Versicherung AG, Regionalgruppe Wien, bei, in dem bestätigt wird,
dass der Bw. für dezidiert in der Einkommensteuererklärung 2001 als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Aufwendungen für
Fachärzte, Heilbehelfe, Heilmittel und BVA Selbstbehalte im
Auszahlungszeitraum 1/2001-5/2002 Vergütungen im Betrag von 42.390,51 S
erhalten habe.
Des weiteren bestätigt die
BVA, dem Bw. für im Jahr 2001 entstandene Aufwendungen Vergütungen in
Höhe von 12.435,00 S gezahlt zu haben.
Die Zahnarztkosten resultierten
daraus, dass er gegen Amalgam und Metalle der Zahnheilkunde allergisch sei, was
ebenfalls mit eine Ursache seiner Krankheiten sei. Er müsse daher den
teureren Kunststoff wählen.
Bei Zuordnung der geltend
gemachten Aufwendungen zu den einzelnen Kostenersätzen stellte der
Unabhängige Finanzsenat fest, dass zwei Rechnungen hinsichtlich
Heilbehelfen (Minisan), die als Kostenersatz von der BVA vergütet wurden,
nicht in den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht wurden.
Der zustehende Aufwand erhöht sich somit um 2.040,00 S. Des weiteren wurde
eine Honorarnote eines Orthopäden vom 13.3.2001 in Höhe von 1.200,00 S
nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht (der darauf
entfallende, erhaltene Kostenersatz beträgt 960,00 S). Darüber hinaus
ergeben sich Differenzen hinsichtlich der Leistungen einer Orthopädin
(zustehende Aufwendungen 869,00 S, dafür erhaltener Kostenersatz
695,20 S).
Am 16.10.2003 teilte die
Referentin des Unabhängigen Finanzsenates dem Bw. die geringfügigen
Änderungen, die sich aus der oben dargestellten Zuordnung ergeben, zur
Kenntnisnahme und Wahrung des Parteiengehöres mit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Aktenlage steht
folgender Sachverhalt fest:
Der 1954 geborene Bw. war
Lehrer und befindet sich gesundheitsbedingt seit 1993 im dauernden
Ruhestand.
Der Bw. war im Jahr 2001 zu 40%
erwerbsgemindert und zwar wegen chronischer Bronchitis, schwerer Depression mit
Somatisierungstendenz, Osteoporose mit Bruch des ersten Lendenwirbels,
Antikörpermangel.
Dem Bw. sind Aufwendungen in
Zusammenhang mit den zur Erwerbsminderung führenden Leiden erwachsen.
Sämtliche der geltend gemachten Aufwendungen stehen mit Krankheiten in
Verbindung, deretwegen der Bw. erwerbsgemindert ist.
Der Bw. hat für die ihm
krankheitsbedingt entstandenen Aufwendungen Kostenersätze von der BVA und
Generali erhalten.
Zu den Details siehe
unten.
Der unabhängige
Finanzsenat folgt hinsichtlich der zur Erwerbsminderung führenden Leiden
der amtsärztlichen Bestätigung vom 26.6.2002. Diese Bestätigung
wurde zwar im Jahr 2002 ausgestellt, enthält aber die Aussage, dass die
Erwerbsminderung und die Gründe hierfür bereits seit dem Jahr 2001
bestehen. Dass eine Diätverpflegung wegen Lungenfunktionsstörung
erforderlich sei, wie eine amtsärztliche Bestätigung vom 2.2.1994
aussagt, wurde am 26.6.2002 nicht festgestellt und ist daher davon auszugehen,
dass eine diesbezügliche Diätverpflegung im Berufungszeitraum nicht
mehr erforderlich war. Dieser Feststellung ist der Bw. auch nicht
entgegengetreten.
Rechtlich folgt
hieraus:
Gemäß
§ 34
EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich und
zwangsläufig entstanden sein sowie die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Gemäß
§ 34
Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt eine Belastung wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sofern sie einen bestimmten
Selbstbehalt übersteigt.
Kein Selbstbehalt ist unter
anderem anzusetzen bei Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG 1988, die an
Stelle der dort genannten Pauschalbeträge geltend gemacht
werden.
Hat der Steuerpflichtige
außergewöhnliche Belastungen infolge eigener Behinderung, steht ihm
ein Freibetrag zu (§ 35 EStG 1988). Die Höhe des Freibetrages
bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit; bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% bis 34% beträgt der
jährliche Freibetrag 996 S, von 35% bis 44% 1.332 S. Anstelle des
Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten der Behinderung nach
§ 34 geltend gemacht werden.
Seitens des Amtsarztes wurde
eine Vielzahl von Leiden des Bw. festgestellt, die miteinander in Zusammenhang
stehen.
Die Konsultationen des
HNO-Facharztes begründen sich in der amtsärztlich festgestellten
chronischen Bronchitis, jene des Facharztes für interne Medizin und des
Facharztes für Orthopädie sowie die Therapie durch die
Physiotherapeutin in der amtsärztlich festgestellten Osteoporose. Die
Leistungen des Facharztes für Laboratoriumsdiagnostik stehen in
Zusammenhang mit dem amtsärztlich festgestellten Antikörpermangel,
jene der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie mit der
amtsärztlich festgestellten schweren Depression. Nach den
glaubwürdigen Angaben des Bw. resultiert die Inanspruchnahme des Facharztes
für Dermatologie aus Reaktionen auf in Zusammenhang mit den
angeführten Leiden verschriebene Medikamente. Die
Amalgamunverträglichkeit (Zahnarzt) steht wiederum in Zusammenhang mit dem
diagnostizierten Antikörpermangel (Immunschwäche).
Die geltend gemachten
Medikamentenkosten sind auf die jeweiligen bestätigten Leiden
zurückzuführen. Auch jene darin vereinzelt enthaltenen Mittel, die
üblicherweise eher zur Erhaltung der Gesundheit eingenommen werden, sind im
konkreten Fall auf Grund der medizinischen Indizierung (chronische Bronchitis,
Antikörpermangel, ...) abzugsfähig (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 78 "Krankheitskosten).
Ebenfalls mit den zur Minderung
der Erwerbsfähigkeit führenden Leiden in Zusammenhang stehen die
Rezeptgebühren und die Behandlungsbeiträge der BVA.
Es sind daher (unter
amtswegigem Ansatz der zusätzlichen Aufwendungen laut Vorhaltsbeantwortung
vom 8.10.2003) als Krankheitskosten ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes abzugsfähig:
|
Facharzt HNO
|
6.500,00
S
|
Facharzt Interne
Medizin
|
8.900,00
S
|
Facharzt
Orthopädie
|
4.379,00
S
|
Facharzt Neurologie und
Psychiatrie
|
17.500,00
S
|
Facharzt
Zahnheilkunde
|
1.000,00
S
|
Facharzt
Dermatologie
|
2.500,00
S
|
Facharzt
Laboratoriumsdiagnosik
|
264,00
S
|
Physiotherapeutin
|
3.340,00
S
|
Medikamente,
Rezeptgebühren
|
11.442,50
S
|
Heilbehelfe
(Mimisan)
|
2.040,00
S
|
Behandlungsbeiträge
BVA
|
3.222,00
S
|
Gesamt
|
61.087,50
S
Da die tatsächlichen
Kosten der Behinderung geltend gemacht wurden, kommt - im Gegensatz zur
Ansicht des Finanzamtes - die Gewährung des Pauschbetrages
gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 nicht in
Betracht.
Ebenso wenig ist der
Pauschbetrag für Diätverpflegung gemäß
§ 2 Abs. 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, zu gewähren,
da nach der letztgültigen amtsärztlichen Bestätigung eine
Diätverpflegung nicht (mehr) erforderlich ist.
Anstelle der vom Finanzamt
zuerkannten außergewöhnlichen Belastung wären die
tatsächlich erwachsenen Kosten zur Gänze, ohne Abzug des
Selbstbehaltes, somit 61.088 S dem Grunde nach anzuerkennen.
Allerdings ist zu beachten,
dass im Rahmen des § 34 EStG 1988 nur endgültige
Vermögensminderungen abzugsfähig sind. Ersatzleistungen durch Dritte
(zB Versicherungen) kürzen daher die abzugsfähigen Ausgaben
(Aufwendungen), auch wenn sie erst in einem späteren Jahr zufließen
(vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34, Anm 10).
An Kostenersätzen für
die im Jahr 2001 angefallenen Aufwendungen hat der Bw. erhalten:
|
BVA
|
12.435,00
S
|
Generali
|
44.045,71
S
|
Gesamt
|
56.480,71
S
Hieraus ergeben sich
tatsächliche Krankheitskosten, die ohne Abzug eines Selbstbehaltes
anzusetzen sind:
|
Aufwendungen
|
61.088,00
S
|
Kostenersätze
|
56.481,00
S
|
Gesamt
|
4.607,00
S
Da die vom Bw. letztlich
selbst getragenen außergewöhnlichen Aufwendungen geringer als vom
Finanzamt angenommen sind, ergibt sich aus der Berufungsentscheidung einer
Nachforderung gegenüber dem angefochtenen Bescheid.
Gemäß
§ 45
Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuervorauszahlungen für ein
Kalenderjahr wie folgt berechnet:
Einkommensteuerschuld für
das letztveranlagte Kalenderjahr, abzüglich der einbehaltenen Beträge
im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, zuzüglich 4% wenn
die Vorauszahlung erstmals für das dem Vorauszahlung folgende Kalenderjahr
wird.
Dem Berufungsbegehren
entsprechend wird die Vorauszahlung für das Jahr 2002 und Folgejahre mit
20.870,22 S (= 1.516,73 €) festgesetzt (20.068,00 S= 1.458,40 €
Einkommensteuerschuld laut Berufungsentscheidung, zuzüglich
4%).
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
5. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4114-W/02
- Stammnummer
- 6577
- Gültig
- 05.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF