Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1776-L/02
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1776-L/02vom 21.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen die
Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO
und Abweisung eines Fristverlängerungsansuchens entschieden:
1)
Der Berufung gegen den Haftungsbescheid wird teilweise Folge gegeben, und die
Haftungsinanspruchnahme auf folgende Abgabenschuldigkeiten
eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in €
|
Umsatzsteuer
|
1996
|
1.081,52
|
Körperschaftsteuer
|
1996
|
545,05
|
Umsatzsteuer
|
02/98
|
145,56
|
Lohnsteuer
|
1997
|
85,83
|
Dienstgeberbeitrag
|
1997
|
311,98
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
1997
|
35,90
|
Kapitalertragsteuer
|
01-12/95
|
7.762,04
|
Kapitalertragsteuer
|
01-12/96
|
11.245,03
|
Kapitalertragsteuer
|
01-12/97
|
8.738,91
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
155,23
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
224,92
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
174,78
|
Umsatzsteuer
|
1995
|
6.169,92
|
Umsatzsteuer
|
1996
|
8.543,35
|
Säumniszuschlag
|
1997
|
211,91
|
Umsatzsteuer
|
1997
|
10.932,25
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
218,67
|
|
|
56.582,85
2)
Die Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung eines
Fristverlängerungsansuchens wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom
25.4.1995 wurde die S-GmbH (Primärschuldnerin) gegründet, deren
Geschäftsführer der Bw. war.
Das Landesgericht Linz wies mit
Beschluss vom 28.10.1998 einen Konkursantrag mangels Vermögens ab. Der am
Abgabenkonto gebuchte Rückstand betrug zu diesem Zeitpunkt 49.763 S. Laut
Firmenbuch wurde die Firma am 8.2.2001 von Amts wegen
gelöscht.
In der Zeit vom 20.7.1998 bis
16.8.1999 wurde (mit Unterbrechungen) eine Buch- und Betriebsprüfung bei
der S-GmbH durchgeführt. Dabei wurden schwere Buchführungsmängel
(Fehlen von Inventuren, Kassabüchern, Grundaufzeichnungen), ungeklärte
Vermögenszuwächse, nicht erklärte Erlöse aus einem
Animierlokal und einem Trödlerladen sowie Kalkulationsdifferenzen
festgestellt.
Aufgrund der
Prüferfeststellungen wurden - zum Teil unter Wiederaufnahme der
Verfahren - mit Bescheiden vom 8.9.1999 die Umsatzsteuer für die
Jahre 1995 bis 1997 und die Körperschaftsteuer 1995 und 1996 festgesetzt
(Nachforderung 511.202 S). Verdeckte Gewinnausschüttungen führten zur
Vorschreibung von Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 in
Höhe von 381.793 S.
Die Veranlagung zur
Umsatzsteuer 1998 und zur Körperschaftsteuer 1997 und 1998 mit Bescheiden
vom 28.1.2000 führte zu weiteren Nachforderungen in Höhe von insgesamt
125.130 S.
Das Finanzamt wies den Bw. in
einem Vorhalt vom 11.6.2001 auf die beabsichtigte Geltendmachung der
Vertreterhaftung für Abgabenschulden der Primärschuldnerin hin. Der
Bw. möge darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen hätte
können, dass die Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender
Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die
Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum
Beweis dafür wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären,
sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Falls nicht nachgewiesen werden
könne, dass vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden, möge nachgewiesen werden, welcher
Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre.
Mehrere Versuche des
Finanzamtes diesen Vorhalt dem Bw. zuzustellen, scheiterten. Die für ihn
bestimmte Ausfertigung wurde vom Finanzamt im Akt abgeheftet.
Mit einem zunächst mit
"18. Juli 2001" datierten Haftungsbescheid nahm das Finanzamt den Bw. für
näher aufgegliederte aushaftende Abgabenschuldigkeiten der
Primärschuldnerin im Ausmaß von 1,091.316 S in Anspruch.
Aufgrund der Konkursabweisung mangels Vermögens und der Löschung der
Firma im Firmenbuch stünde die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Primärschuldnerin fest. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass
zwar Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen wären, diese aber nicht zur
(anteiligen) Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden seien. Es liege
daher eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. Der Vorhalt des
Finanzamtes vom 11.6.2001 sei nicht beantwortet worden.
Der erste Versuch einer
Zustellung dieses Haftungsbescheides mit RSa-Brief scheiterte. Die Sendung kam
mit dem Vermerk "verzogen" an das Finanzamt zurück.
Die Durchführung einer
Meldeanfrage ergab, dass der Bw. seit 3.4.2000 in Sb gemeldet sei.
Das Finanzamt änderte
daraufhin das Bescheiddatum des Haftungsbescheides auf "13. August 2001"
und veranlasste eine Zustellung des Bescheides mit RSa-Brief an die von der
Meldebehörde bekannt gegebene Adresse. Diese Sendung kam mit dem Vermerk
"nicht behoben" zurück. Dem Rückschein ist zu entnehmen, dass am
17.8.2001 und 20.8.2001 Zustellversuche unternommen worden waren, und die
Sendung am 20.8.2001 beim Postamt hinterlegt worden war.
In einem Aktenvermerk vom
14.9.2001 hielt das Finanzamt fest, dass der Haftungsbescheid (neuerlich) mit
"normalem Kuvert versendet" worden sei.
In einem "Antrag auf
Rechtsmittelfristverlängerung" vom 25.9.2001 betreffend den
Haftungsbescheid "vom 13.8.2001, zugestellt am 19.9.2001" führte der Bw.
aus: "Ich erhebe fristgerecht Einspruch gegen den Haftungsbescheid und ersuche
um Verlängerung der Rechtsmittelfrist um drei Monate." Der Antrag wurde mit
"aufwändiger Bearbeitung", gesundheitlichen Gründen und finanziellen
Problemen begründet. Den Haftungsbescheid habe er am 19.9.2001 von Wilhelm
S erhalten. Der Haftungsbescheid sei ihm an seine "(bzw. Wilhelm S)
Hauptwohnsitzadresse" zugestellt worden, wo er das erste mal von diesem Bescheid
Kenntnis erlangt hätte.
Mit Bescheid vom 1.10.2001 wies
das Finanzamt das Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist mit der
Begründung ab, dass das Ergebnis der (bei der Primärschuldnerin
durchgeführten) Betriebsprüfung bereits sei 1999 feststehe. Es seien
keinerlei Zahlungen geleistet worden. Somit stehe das schuldhafte Verhalten des
Bw. außer Zweifel.
Gegen diesen Bescheid wurde mit
Eingabe vom 16.10.2001 Berufung erhoben. Das Betriebsprüfungsergebnis sei
infolge Nichterledigung "des Rechtsmittels" noch nicht rechtskräftig. Aus
der Behauptung der Nicht-Leistung von Zahlungen allein könne kein
schuldhaftes Verhalten geschlossen werden. Die detaillierte Begründung,
warum kein schuldhaftes Verhalten vorliege, sei im Rahmen der Berufung gegen den
Haftungsbescheid vorzubringen.
Mit weiterer Eingabe vom
16.10.2001 stellte der Bw. einen näher begründeten "Antrag auf
Verlängerung der Frist zur Berufung gem. § 248 BAO gegen den oder die
Bescheide über den Abgabenanspruch". Eine Erledigung dieses Antrages ist
nicht aktenkundig.
In einem als "Berufung gegen
den Haftungsbescheid vom 18. Juli 2001 oder 13. August 2001, zugestellt am 19.
September 2001" bezeichneten Schreiben führte der Bw. aus, dass das
Betriebsprüfungsergebnis infolge Nichterledigung des Rechtsmittels noch
nicht rechtskräftig sei. Aus der Behauptung der Nicht-Leistung von
Zahlungen allein könne kein schuldhaftes Verhalten geschlossen werden. Den
zitierten Fragenvorhalt des Finanzamtes vom 11.6.2001 habe er nicht erhalten.
Die Vorschreibungen aufgrund des Betriebsprüfungsergebnisses gingen
lediglich von fiktiven Einnahmen, die nie erzielt worden seien, aus.
Beispielsweise könnten Umsatzsteuerbeträge, die nicht vereinnahmt
worden seien, auch nicht an das Finanzamt abgeführt werden. In diesem Punkt
könne daher den Geschäftsführer keine Verantwortlichkeit treffen.
Eine haftungsgegenständliche Zwangs- und Ordnungsstrafe sei erst nach
Konkursabweisung mangels Vermögens festgesetzt worden. Mit Schreiben vom
30.11.1998 sei dem Finanzamt mitgeteilt worden, dass die operative
Tätigkeit im Mai 1998 eingestellt worden sei. Die Konkursabweisung sei am
28.10.1998, die Löschung im Firmenbuch am 4.1.1999 (laut Firmenbuch erst am
8.2.2001) erfolgt. In diesem Punkt sei dem Geschäftsführer daher
nichts vorzuwerfen. Der steuerliche Vertreter habe vom Abgabenkonto der
Gesellschaft weisungswidrig unter Missbrauch der Vollmacht Geld auf sein Konto
umbuchen lassen. Insofern liege eine Veruntreuung durch den steuerlichen
Vertreter vor. In der Folge habe der Bw. persönlich am Finanzamt
vorgesprochen, wo ihm nahe gelegt worden sei, die Vollmacht des steuerlichen
Vertreters sofort zu kündigen. Weiters habe er angeregt, eine steuerliche
Prüfung "der gegenständlichen Firma" durchzuführen, um die
Haftungsfrage des steuerlichen Vertreters abklären zu können. Vom
steuerlichen Vertreter sei trotz mehrerer Urgenzen weder ihm noch der
Betriebsprüferin ein Großteil der steuerlichen Unterlagen
ausgehändigt worden. Die mangelhafte Arbeit der steuerlichen Vertretung sei
auch ursächlich für die Schätzung durch die Betriebsprüfung
gewesen. Somit scheide auch in diesem Punkt jede Schuldhaftigkeit des
Geschäftsführers aus. Im Übrigen obliege es nach § 9 Abs. 2
Satz 2 BAO der Finanzbehörde, den steuerlichen Vertreter anzuzeigen. Zum
Zeitpunkt der Vorschreibung der in den Haftungsbescheid einbezogenen Abgaben,
d.h. ab August/September 1999 hätte es schon seit über einem Jahr
keine Gesellschaftsmittel mehr gegeben. Es seien keine anderen Verbindlichkeiten
bezahlt worden. Somit hätten keine anderen Gläubiger bevorzugt
behandelt werden können.
In einem Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates vom 19.5.2003 wurde der Bw. eingeladen, zu
folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
1.
Laut Melderegister haben Sie in Sb Ihren Hauptwohnsitz, und in L einen
Nebenwohnsitz. Diesen Nebenwohnsitz haben Sie auch in den Eingaben ab 25.9.2001
angeführt.
Der
Haftungsbescheid vom 13.8.2001 wurde an ihrem Hauptwohnsitz zugestellt. Laut dem
in Ablichtung angeschlossenen RSa-Rückschein wurde am 17.8.2001 ein erster
Zustellversuch unternommen, und die Ankündigung eines zweiten
Zustellversuchens in das Hausbrieffach eingelegt. Am 20.8.2001 erfolgte dieser
zweite Zustellversuch, und es wurde eine Verständigung über die
Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt. Am 20.8.2001 wurde die Sendung beim
Postamt Sb hinterlegt. Da die Sendung nicht behoben wurde, erfolgte am 11.9.2001
die Rücksendung an das Finanzamt Linz. Dieses stellte den Haftungsbescheid
neuerlich (ohne Rückscheinbrief) zu. Laut Ihren Ausführungen im Antrag
auf Rechtsmittelfristverlängerung vom 25.9.2001 haben Sie den Bescheid am
19.9.2001 von Wilhelm S (Mitbewohner am Hauptwohnsitz)
erhalten.
Unter
Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 17, 21 Zustellgesetz werden Sie
eingeladen, eine allfällige Ortsabwesenheit von Ihrem Hauptwohnsitz in der
Zeit vom 17.8.2001 bis 11.9.2001 glaubhaft zu machen, und die Dauer der
Abwesenheit (Beginn, Ende, Grund) sowie den Zeitpunkt der Rückkehr an den
Hauptwohnsitz bekannt zu geben.
2.
Im Schreiben vom 25.9.2001 haben Sie ausgeführt: "Ich erhebe fristgerecht
Einspruch gegen den Haftungsbescheid und ersuche um Verlängerung der
Rechtsmittelfrist um drei Monate". Bei einer (tatsächlich) fristgerechten
Berufung erübrigt sich ein Ersuchen um Verlängerung der
Rechtsmittelfrist. Beabsichtigt war offenbar die Gewährung einer
Fristerstreckung zur Nachreichung der
Berufungsbegründung.
3.1.
In der mit Telefax vom 18.10.2001 an das Finanzamt übermittelten
Begründung der Berufung gegen den Haftungsbescheid haben Sie
ausgeführt, dass das Betriebsprüfungsergebnis infolge Nichterledigung
des Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig sei. Im Veranlagungsakt findet
sich zwar ein Ersuchen vom 14.10.1999 um Verlängerung der Rechtsmittelfrist
betreffend Umsatzsteuer 1995 bis 1997 und Körperschaftsteuer 1995 bis 1996
um zwei Monate, jedoch keine Berufung. Auf die in § 85 Bundesabgabenordung
normierten Formerfordernisse für Berufungen (Grundsatz der Schriftlichkeit)
wird hingewiesen.
3.2.
Beiliegend wird der Fragenvorhalt des Finanzamtes vom 11.6.2001 mit der
Aufforderung übermittelt, zu den einzelnen Punkten Stellung zu
nehmen.
3.3.
In den vorgelegten Akten findet sich kein Schreiben vom 30.11.1998, mit welchem
dem Finanzamt die Einstellung der operativen Tätigkeit der Gesellschaft im
Mai 1998 mitgeteilt worden wäre. Allerdings ist eine Eingabe vom 23.6.1998
aktenkundig, wonach zu diesem Zeitpunkt kein Lokal mehr betrieben wurde. Auch
wurden nur bis einschließlich April 1998 Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht. Weiters wurde ab 1.5.1998 das Gewerbe ruhend gemeldet.
Schließlich wurden auch anlässlich der mit Bericht vom 8.9.1999
abgeschlossenen Betriebsprüfung keine Feststellungen dahingehend getroffen,
dass nach dem 1.5.1998 noch Umsätze erzielt worden wären. Insgesamt
gesehen kann daher davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft die
Tätigkeit ab 1.5.1998 eingestellt hatte. Vor diesem Zeitpunkt waren jedoch
- ungeachtet der zum Großteil erst später erfolgten
bescheidmäßigen Festsetzung - folgende Abgaben
fällig:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in €
|
Umsatzsteuer
|
1996
|
1.081,52
|
Körperschaftsteuer
|
1996
|
545,05
|
Umsatzsteuer
|
02/98
|
145,56
|
Lohnsteuer
|
1997
|
85,83
|
Dienstgeberbeitrag
|
1997
|
311,98
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
1997
|
35,90
|
Kapitalertragsteuer
|
01-12/95
|
7.762,04
|
Kapitalertragsteuer
|
01-12/96
|
11.245,03
|
Kapitalertragsteuer
|
01-12/97
|
8.738,91
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
155,23
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
224,92
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
174,78
|
Umsatzsteuer
|
1995
|
6.169,92
|
Umsatzsteuer
|
1996
|
8.543,35
|
Säumniszuschlag
|
1997
|
211,91
|
Umsatzsteuer
|
1997
|
10.932,25
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
218,67
|
|
|
56.582,85
Die
Säumniszuschläge 1999 betreffen die angeführten
Kapitalertragsteuern und waren ebenso wie diese vor dem 1.5.1998 fällig.
Die Bezeichnung als Säumniszuschläge "1999" resultiert aus der erst in
diesem Jahr erfolgten bescheidmäßigen Festsetzung.
Der
Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die
Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die
Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben
bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wären; maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer (z.B. in § 21
Abs. 1 Umsatzsteuergesetz normierten gesetzlichen) Fälligkeit,
unabhängig davon, ob und wann die Abgaben bescheidmäßig
festgesetzt werden.
3.4.
Zum Einwand, die Vorschreibungen aufgrund der Betriebsprüfung gingen von
fiktiven Einnahmen aus, die nie erzielt worden wären, ist darauf
hinzuweisen, dass im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Einwendungen gegen
die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung (deren Höhe) nicht mit Erfolg
erhoben werden können.
Nach wiederholter
Fristerstreckung wurde mit Eingabe vom 8.7.2003 zu den einzelnen Punkten dieses
Vorhaltes wie folgt Stellung genommen:
1. Der Hauptwohnsitz sei zwar
in Sb, der Bw. habe aber im August 2001 die Pflege seiner allein stehenden
Mutter in ihrer Wohnung in L übernommen. Dies sei auch in der gefragten
Zeit vom 17.8.2001 bis 11.9.2001 und auch danach der Fall gewesen. Seine Mutter
sei am 14.7.2002 an ihrer schweren Erkrankung verstorben. Der Bw. habe sich seit
August 2001 nahezu ausschließlich in der angeführten Wohnung seiner
Mutter aufgehalten, und habe diese Wohnung nach ihrem Tod übernommen. Er
halte sich auch derzeit hauptsächlich dort auf, und habe auch das Finanzamt
gebeten, ihm die Post ausschließlich an die Adresse in L
zuzustellen.
2. Dieser Punkt sei
gegenstandlos geworden.
3.1. Es werde eine Kopie eines
Antrages auf Bescheidaufhebung beigelegt, in welchem in einer dreizehnseitigen
Beilage wesentliche Mängel der Betriebsprüfungsfeststellungen
dargelegt würden.
3.2. Der Großteil der
haftungsgegenständlichen Abgaben sei erst nach Beendigung der betrieblichen
Tätigkeit bekannt geworden bzw. vorgeschrieben worden. Der Betrieb sei per
30.4.1998 beendet worden. An jenem Tag habe laut Kontoauszug ein Rückstand
am Abgabenkonto in Höhe von S 38.533,- bestanden. Die Betriebsbeendigung
sei aufgrund von negativen Betriebsergebnissen erfolgt. Bereits in der Bilanz
per Ende 1997 sei ein negatives Eigenkapital vorgelegen. Die Aktiven hätten
nahezu ausschließlich in einer Geschäftsausstattung bestanden, welche
fest mit den gemieteten Geschäftsräumlichkeiten verbunden gewesen sei.
Diese Geschäftsausstattung hätte sich bei Betriebsbeendigung als
unverwertbar erwiesen. Der Geschäftsführer habe daher über
keinerlei wesentliche Mittel mehr verfügt.
3.3. Der Meinung, dass es
unbeachtlich wäre, wann die Abgaben bescheidmäßig festgesetzt
wurden, könne nicht zugestimmt werden. Es sei ja faktisch unmöglich,
Abgaben zu einem Zeitpunkt zu entrichten, in welchem vom Bestehen dieser
Abgabenverpflichtung überhaupt noch nichts bekannt sei. Wohl wäre
denkbar, dass eine Haftung auch für Abgaben bestehen könne, welche
nach Beendigung der Tätigkeit anfallen, wenn etwa bewusst falsche
Abgabenerklärungen eingereicht worden wären und die fehlenden
Beträge aus nicht erklärten Einnahmen zur Verfügung gestanden
wären. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Wie bereits
unter Pkt. 3.1. erwähnt und aus der Beilage ersichtlich, seien die
Feststellungen der Betriebsprüfung nicht geeignet, glaubhaft zu machen,
dass eine über das verbuchte Ausmaß hinausgehende Abgabenschuld in
einer exakt ermittelbaren Höhe zum Zeitpunkt der Betriebsbeendigung
bestanden habe.
3.4. Es sei richtig, dass der
Haftungsbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden könne,
dass der zugrundeliegende Abgabenbescheid nicht richtig sei. Allerdings sei eine
der wesentlichen Voraussetzungen für eine Vertreterhaftung die schuldhafte
Verletzung von Pflichten. Diese schuldhafte Pflichtverletzung sei im
Haftungsverfahren gesondert zu prüfen. Wenn die Abgabenbescheide wie im
vorliegenden Fall aufgrund von pauschalen Zuschätzungen erlassen worden
seien, welche aufgrund von zweifelhaften Feststellungen der Betriebsprüfung
erfolgt wären, sei eine Schuldhaftigkeit des Vertreters nicht gegeben.
Ebenso sei damit die im Gesetz geforderte Kausalität zwischen
Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit im vorliegenden Fall nicht
gegeben.
Dieser Stellungnahme waren ein
Auszug aus der Bilanz 1997 und ein "Antrag auf Bescheidaufhebung" des Bw.
angeschlossen. Darin wurde - ohne nähere Angabe der diesen Antrag
nach Ansicht des Bw. stützenden Rechtsgrundlage - beantragt, "die
wieder aufgenommenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide sowie die
Kapitalertragsteuerbescheide 1995 bis 1996 sowie Umsatz- und
Kapitalertragsteuerbescheide 1997 vom 8.9.1999 wegen Rechtswidrigkeit des
Inhalts aufzuheben." Ferner wurde beantragt, "die Prüfungshandlungen wieder
aufzunehmen und die im beiliegenden (dreizehnseitigen) Schriftsatz aufgezeigten
Mängel bei den Feststellungen der neuerlichen Prüfung zu
berücksichtigen."
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1) Haftungsbescheid
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die Stellung des Bw. als verantwortlicher
Geschäftsführer der Primärschuldnerin im gesamten
haftungsrelevanten Zeitraum ist ebenso unbestritten wie die Uneinbringlichkeit
der Abgaben bei der Gesellschaft, die nach Abweisung eines Konkursantrages
mangels Vermögens im Firmenbuch bereits gelöscht wurde.
Die Abgabenforderungen gegen die Gesellschaft, die aus der
durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung resultieren, werden vom Bw.
bestritten. Im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid können aber
nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Einwendungen
gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung (deren Höhe) nicht mit Erfolg
erhoben werden, solange Bescheide über den Abgabenanspruch dem
Rechtsbestand angehören (Ritz, BAO², § 248 Tz 14 mit
Judikaturnachweisen). Nur wenn der Entscheidung über die Heranziehung zur
Haftung kein Abgabenbescheid vorangeht, ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch
gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren zu entscheiden (VwGH 19.12.2002,
2000/15/0217).
In Punkt 3.1. des Vorhaltes vom 19.5.2003 wurde
festgestellt, dass keine Berufung der Primärschuldnerin gegen die nach
durchgeführter Betriebsprüfung ergangenen Abgabenbescheide aktenkundig
ist. In der Stellungnahme vom 8.7.2003 wurde dies nicht bestritten, sondern auf
den "Antrag" des Bw. "auf Bescheidaufhebung" vom selben Tag verwiesen. Dieser
"Antrag" ändert aber nichts daran, dass die im Anschluss an die
Betriebsprüfung ergangenen Abgabenbescheide nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen waren und ungeachtet dieses Antrages
nach wie vor dem Rechtsbestand angehören.
Gemäß
§ 248 BAO kann der nach
Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer
Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die
Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch
gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.
Ein Antrag auf Verlängerung der den Bescheid über
den Abgabenanspruch betreffenden Rechtsmittelfrist ist möglich und hat
fristhemmende Wirkung (Ritz, BAO², § 248 Tz 12).
Der Haftungsbescheid wurde im gegenständlichen Fall
rechtswirksam erst am 19.9.2001 zugestellt, da der Bw. in der Stellungnahme vom
8.7.2003 glaubhaft gemacht hat, dass er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle
von der Zustellung durch Hinterlegung am 20.8.2001 beim Postamt nicht
rechtzeitig Kenntnis erlangt hatte.
Mit Eingabe vom 16.10.2001, beim Finanzamt eingelangt am
17.10.2001, somit innerhalb offener Frist zur Einbringung einer Berufung gegen
den Haftungsbescheid, hat der Bw. einen Antrag auf Verlängerung der Frist
zur Berufung gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch gemäß
§ 248 BAO gestellt.
Diesem Antrag kam fristhemmende Wirkung zu. Die
Hemmungswirkung eines Antrages auf Verlängerung der Berufungswirkung
beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem
die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird (§
245 Abs. 4 BAO).
Eine Entscheidung über den
Fristverlängerungsantrag vom 16.10.2001 ist nicht aktenkundig, die
Hemmungswirkung des Antrages ist daher noch aufrecht. Dem Berufungswerber steht
es daher noch immer frei, eine Berufung gegen die der Haftungsinanspruchnahme
zugrunde liegenden Abgabenbescheide einzubringen, sofern das Finanzamt nicht
schon den "Antrag auf Bescheidaufhebung" vom 8.7.2003 als eine solche Berufung
wertet.
In diesem
Verfahren sind daher die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung und die
Einwendungen des Bw. gegen die Feststellungen anlässlich der
Betriebsprüfung zu erörtern. Im Haftungsverfahren ist dagegen wie
bereits ausgeführt von der Richtigkeit der Abgabenvorschreibung auszugehen,
solange die Bescheide über den Abgabenanspruch dem Rechtsbestand
angehören.
Zur Frage der schuldhaften Pflichtverletzung
gemäß
§ 9 BAO ist darauf hinzuweisen, dass zu den
abgabenrechtlichen Pflichten im Sinne dieser Bestimmung auch die Führung
gesetzmäßiger Aufzeichnungen gehört (Ritz, BAO², § 9
Tz 12). Diese Pflicht ist in den §§ 124 ff BAO näher
geregelt.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass
schwere formelle und materielle Mängel in der Buchführung vorlagen. Es
hätten weder Inventur noch Buchhaltung für das Jahr 1995 vorgelegt
werden können. Für den gesamten Prüfungszeitraum habe es keine
Kassabücher gegeben. Auch hätten näher bezeichnete
Grundaufzeichnungen gefehlt und wären Differenzen der "Stricherllisten" zu
den gebuchten Erlösen festgestellt worden.
Die Richtigkeit dieser Feststellungen wird auch im "Antrag
auf Bescheidaufhebung" vom 8.7.2003 nicht bestritten. Damit war aber zum einen
die Schätzungsberechtigung durch die Prüferin bzw. das Finanzamt
gegeben. In diesem Fall steht der Abgabenbehörde die Wahl der
Schätzungsmethode, wie etwa auch der Ansatz eines Sicherheitszuschlages (im
gegenständlichen Fall 50 % vom Umsatz), frei. Zum anderen steht damit aber
auch die dem Bw. als schuldhafte Pflichtverletzung anzulastende gravierende
Verletzung der Buchführungspflichten unbestritten fest.
Bei derart schwer wiegenden Verstößen gegen
Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften, wie sie die Prüferin bei
der S-GmbH feststellte, kann sich jedenfalls aus dem Blickwinkel der
§§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 BAO der Zeitpunkt, zu dem die diesen
Feststellungen entsprechenden Abgabennachforderungen zu entrichten waren, nicht
erst aufgrund der Bescheide ergeben, die diese Nachforderungen festsetzen.
Andernfalls hätte es der gegen abgabenrechtliche Vorschriften
dermaßen verstoßende Geschäftsführer einer GmbH, der eine
Insolvenz der Gesellschaft voraussieht, in der Hand, die Abgabenentrichtung
einfach durch Nichterfüllung abgabenrechtlicher Pflichten bis zu dieser
Insolvenz hinauszuzögern, um sich dann mit zur Abgabenentrichtung fehlenden
Mitteln der Gesellschaft zu entschuldigen. Nach Auffassung des
Verwaltungsgerichtshofes bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist,
ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel
hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Abgaben, welche die GmbH
selbst zu berechnen (einzubehalten) und abzuführen hat, ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung (Einbehaltung) abzuführen gewesen wären (betrifft im
gegenständlichen Fall die Umsatzsteuer und die Kapitalertragsteuer),
während bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben
(Körperschaftsteuer) grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung
entscheidend ist (VwGH 16.12.1986, 86/14/0077; vgl. auch Ritz, BAO²,
§ 9 Tz 10 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Ein Nachweis, dass zu den einzelnen
Fälligkeitsterminen der haftungsgegenständlichen Abgaben die
Gesellschaft bereits völlig mittellos gewesen wäre, wurde vom Bw.
nicht erbracht. Dies war weder der ein negatives Eigenkapital ausweisenden
Bilanz 1997 zu entnehmen, noch aus dem Umstand ableitbar, dass die
Geschäftsausstattung nach Einstellung des Betriebes Ende April 1998
unverwertbar gewesen wäre.
Da somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die
Gesellschaft bereits zu den maßgeblichen Fälligkeitsterminen der
haftungsgegenständlichen Abgaben völlig mittellos gewesen wäre,
war die schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. ursächlich für die
Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin.
Zum zeitlichen Umfang der Haftungsinanspruchnahme wurde
bereits im Vorhalt vom 19.5.2003 festgestellt, dass aufgrund der aufgezeigten
Umstände von einer Einstellung der Geschäftstätigkeit ab 1.5.1998
auszugehen sei. Der Bw. bestätigte dies in seiner Stellungnahme.
Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschaft nach diesem Zeitpunkt noch
über liquide Mittel verfügt hätte, die zur Abgabenentrichtung
herangezogen werden hätten können, finden sich nicht. Die
Haftungsinanspruchnahme wurde daher auf die vor diesem Zeitpunkt fällig
gewesenen, im Spruch angeführten Abgabenschuldigkeiten
eingeschränkt.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Bw. ist 45
Jahre alt (geb. 13.5.1958) und daher noch Jahrzehnte erwerbsfähig. Es kann
somit nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden
auch beim Haftungspflichtigen nicht (zumindest zum Teil) eingebracht werden
könnten. Der Haftungspflichtige hat im Zusammenhang mit der Wahrnehmung
seiner Pflichten auffallend sorglos gehandelt. Die festgestellte gravierende
Verletzung grundlegender Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten
erstreckte sich über mehrere Jahre. Der Bw. brachte keine Gründe vor,
die trotz Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der
§§ 9, 80 BAO eine Abstandnahme von der Geltendmachung der
Geschäftsführerhaftung rechtfertigen würden.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
2) Berufung gegen den
Bescheid vom 1.10.2001 betreffend Fristverlängerung
Gemäß
§ 245 Abs. 3 BAO kann die
Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen,
erforderlichenfalls auch wiederholt verlängert werden.
Für die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung
der Berufungsfrist gilt § 110 Abs. 3 BAO (Ritz, BAO², § 245 Tz
18). Nach dieser Bestimmung ist gegen die Ablehnung eines Antrages auf
Verlängerung einer Frist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht
zulässig. Die gegenständliche Berufung war daher als unzulässig
zurückzuweisen.
Im Übrigen war die als "Berufung gegen den
Haftungsbescheid" bezeichnete Eingabe vom 18.10.2001 als ergänzende
Begründung zum "fristgerechten Einspruch gegen den Haftungsbescheid" vom
25.9.2001 zu werten. In der Stellungnahme vom 8.7.2003 wurde zum Punkt 2 des
Vorhaltes deshalb auch ausgeführt, dass das Fristverlängerungsansuchen
"gegenstandslos geworden" sei. Dieses hätte sich angesichts des
"fristgerechten Einspruches" gegen den Haftungsbescheid
erübrigt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
21. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1776-L/02
- Stammnummer
- 6576
- Gültig
- 21.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF