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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1582-W/11

Konkrete Absicht zur Schaffung einer neuen Einkunftsquelle bei Umschulungskosten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1582-W/11vom 12.06.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hinsichtlich der beantragten Sonderausgaben für Wohnraumschaffung im Gesamtbetrag von € 3.286,80, die iZm der Rückzahlung aufgenommener Darlehen stehen, wurden keine Nachweise für die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen wie Leistungserbringung durch einen gewerberechtlich befugten Unternehmer erbracht (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, § 18 Rz. 91 iVm Rz 100). Darüber hinaus hat sich im Zuge bei der mit 18. Jänner 2011 erfolgten mündlichen Vorsprache der Bw. beim Finanzamt ergeben, dass die diesen Sonderausgaben zu Grunde liegenden Darlehensrückzahlungen im Gesamtbetrag von € 3.286,80 auch Ausbildungsgebühren betreffen, die an das B1.-College entrichtet wurden. Diese Sonderausgaben werden daher nicht zum Abzug zugelassen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 12. Juni 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1582-W/11
Stammnummer
65731
Gültig
12.06.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF