Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1582-W/11
Konkrete Absicht zur Schaffung einer neuen Einkunftsquelle bei Umschulungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1582-W/11vom 12.06.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hinsichtlich der beantragten Sonderausgaben für Wohnraumschaffung im Gesamtbetrag von € 3.286,80, die iZm der Rückzahlung aufgenommener Darlehen stehen, wurden keine Nachweise für die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen wie Leistungserbringung durch einen gewerberechtlich befugten Unternehmer erbracht (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, § 18 Rz. 91 iVm Rz 100). Darüber hinaus hat sich im Zuge bei der mit 18. Jänner 2011 erfolgten mündlichen Vorsprache der Bw. beim Finanzamt ergeben, dass die diesen Sonderausgaben zu Grunde liegenden Darlehensrückzahlungen im Gesamtbetrag von € 3.286,80 auch Ausbildungsgebühren betreffen, die an das B1.-College entrichtet wurden. Diese Sonderausgaben werden daher nicht zum Abzug zugelassen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12. Juni 2013
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1582-W/11
- Stammnummer
- 65731
- Gültig
- 12.06.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF