Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2382-W/11
Liegen formell Vorleistungen von nicht tätig gewordenen Baufirmen vor ist davon auszugehen, dass die Arbeiten von nicht angemeldeten Personen erbracht wurden. Diesfalls ist zu schätzen in welcher Höhe tatsächlich Aufwendungen anfielen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2382-W/11vom 12.06.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der erkennende Senat geht aufgrund der Art der Abwicklung der Geschäftsbeziehung (fehlt: schriftliche Anbote, Regielisten, Barzahlungen) auch im Falle der L davon aus, dass es der Bw. bekannt war, die Leistungen nicht von der vorgeblich fakturierenden Gesellschaft erhalten und mit dieser kontrahiert zu haben sondern für die unbestritten erbrachte Leistungserbringung Zahlungen an (tatsächlich tätige) Schwarzarbeiter geleistet zu haben.
Da die fraglichen Leistungen von nicht gemeldeten Arbeitern außerhalb des Unternehmensbereiches erbracht wurden ist davon auszugehen, dass die leistenden Personen für die Bw. ungleich kostengünstiger tätig wurden als Dienstnehmer für ein steuerlich und sozialversicherungsrechtlich erfasstes Unternehmen das entsprechende Abgaben zu leisten hat. Aufgrund dieses Umstandes lag unzweifelhaft eine Schätzungsberechtigung i.S.d. § 184 BAO vor.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht dabei der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (vgl. Ritz, BAO4
§ 184 Rz. 12).
Im vorliegenden Fall erweist sich eine detaillierte Schätzung auf Basis der den Rechnungen zugrundeliegenden Leistungsbeschreibungen schon deshalb als undurchführbar, weil die fraglichen Rechnungen keine ausreichenden Angaben über den Umfang der Leistung bzw. nähere Beschreibungen über Art und Qualität des beigestellten Materials enthalten und auch keine Angaben über die geleisteten Stunden bzw. Stundensätze auf deren Basis die Pauschalpreisvereinbarungen kalkuliert wurden vorliegen.
Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist (vgl. Ritz, BAO4
§ 184 Rz. 3).
Zu bedenken war dabei, dass die beschäftigten Personen ihre Leistungen ohne Berücksichtigung von ordnungsgemäße Unternehmen üblicherweise treffende Lohnnebenkosten (Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag, Kommunalsteuer) die für sich rund 27% Arbeitskosten betragen tätig wurden. Weiters ist davon auszugehen, dass jemand der Schwarzarbeiter beschäftigt diesen auch keine adäquate Entlohnung die im Vergleich von regulär beschäftigten Personen als Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung abgeführt werden, auszahlt (rund 18% der Arbeitskosten).
Zu bedenken war auch, dass gerade im Baubereich oft Personal tätig wird, das infolge fehlender Beschäftigungsbewilligung, mangelnder Sprachkenntnisse oder nachgewiesener Qualifikation mit einem im Vergleich zu angemeldeten Arbeitnehmern weiter vermindertem Stundensatz zu Arbeitsleistungen herangezogen wird, kann sich dieser Personenkreis u.a. doch auch nicht auf kollektivertraglich festgesetzte Mindestsätze berufen.
Angesichts dessen geht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Ap. davon aus, dass lediglich 50% des abgerechneten Nettoaufwandes tatsächlich zur Auszahlung gelangte und der verbleibende Teil einen Mehrgewinn darstellt, der dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. zukam.
Haftungsbescheide für Kapitalertragsteuer
Gemäß
§ 93 Abs 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen gehören gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte Gewinnausschüttungen.
Schuldner der Kapitalertragssteuer ist gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der dem Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gemäß Abs. 3 Z. 1 leg.cit. ist bei inländischen Kapitalerträgen (§93 Abs. 2 EStG 1988) der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.
Der UFS geht in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Ap. im Schätzungsweg (§ 184 BAO) davon aus, dass Aufwendungen für die unstrittig erbrachten Leistungen in Höhe von 50% der in den Rechnungen dargestellten Nettobeträge vorlagen und in Höhe der Differenz eine verdeckte Ausschüttung an den alleinigen Gesellschafter der Bw. H gegeben war. Die Schätzung des fiktiven Lohnaufwandes wurde mit 50% des Nettoaufwandes u.a. deshalb angenommen, weil Arbeitskräfte mangels Abfuhr von Lohn- und Sozialabgaben ungleich kostengünstiger beschäftigt werden können als regulär Beschäftigte (siehe oben).
Vor dem Hintergrund der Sachverhaltsannahmen des UFS, wonach die Bw. die Beauftragung von Unternehmen lediglich vorgetäuscht und die Bauaufträge durch nicht angemeldete (und entsprechend billigere) Arbeitskräfte erfüllt wurden lag ein Mehrgewinn vor, der im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin keinen Niederschlag gefunden hat. Im Rahmen der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechnete Mehrgewinne sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (vgl. VwGH Zl. 2003/13/0115 v. 19. September 2007).
Berechnung der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb
Aus einem Schreiben der Bw. vom 16. Dezember 2010 an das Finanzamt (unter Beilage des Jahresabschlusses) geht hervor, dass die nichtabzugsfähige Vorsteuer als Position im Aufwand berücksichtigt wurde.
Gegen den auf Basis der Erklärung ergangenen Körperschaftsteuerbescheid 2009 wurde mit Eingabe vom 12. Juni 2011 Berufung erhoben, da in dem Bescheid laut Bw. die Feststellungen aus der Betriebsprüfung berücksichtigt wurden.
Laut Ap.-Bericht stellt die Differenz zwischen dem Nettoaufwand und dem geschätzten Lohnaufwand (50% der nicht anerkannten Aufwendungen) zuzüglich der nicht anerkannten Vorsteuer aus den Rechnungen eine verdeckte Ausschüttung dar. Der UFS hat sich (wie oben dargestellt) der Ansicht der Ap. wonach Zahlungen in Höhe von 50% des Nettoaufwandes geleistet wurden angeschlossen.
Bei der Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer wurden nach Darstellung der Bw. (mit Ausnahme der Afa für eine Rechnung - siehe unten) die Nettobeträge angesetzt.
Die auf die Rechnungen vom 20. August 2009 sowie 28. September 2009 entfallende Vorsteuer wurde in dem den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugrundeliegenden Jahresabschluss 2009 i.H.v. 50% d.s. € 21.040,- zu Unrecht als ,weitere Position im Aufwand' verbucht (vgl. Jahresabschluss S 10 Pkt. 6) da die mit dem Nettobetrag hinzugerechnete verdeckte Gewinnausschüttung dadurch vermindert wurde.
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist entsprechend zu korrigieren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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Die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer für 2009 ermittelt sich wie folgt:
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Die Feststellungen betreffen nachfolgende Rechnungen:
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netto
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Ust
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brutto
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€
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€
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€
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Rechnung 20.8.2009
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L
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46.200,00
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9.240,00
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55.440,00
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Rechnung 23.12.2009
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B
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97.000,00
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19.400,00
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116.400,00
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Rechnung 28.12.2009
|
B
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59.000,00
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11.800,00
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70.800,00
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Summe
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202.200,00
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40.440,00
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242.640,00
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Die den Rechnungen vom 20. August 2009 bzw. vom 28. Dezember 2009 zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle wurden sofort aufwandswirksam verbucht.
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Die der Rechnung vom 23. Dezember 2009 zugrundeliegende Leistung wurde aktiviert und auf eine Nutzungsdauer von 50 Jahren verteilt abgeschrieben.
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Zurechnung (KZ 9304) laut Bw.
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Rechnung 20.8.2009
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L
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23.100,00
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Zurechnung 50% Nettoaufwand
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Rechnung 28.12.2009
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B
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29.500,00
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Zurechnung 50% Nettoaufwand
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Rechnung 23.12.2009
|
B
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582,00
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Zurechnung 50% Bruttoaufwand
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Zurechnung (KZ 9304 laut Bw. iR. der Körperschaftsteuererklärung)
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53.182,00
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Zurechnung KZ 9304 lt. Bw.
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Die Berechnung der Afa (Rechnung v. 23.12.2009) ermittelt sich wie folgt:
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Aktivierungsbetrag laut Bw. ND 50 Jahre
Inbetriebnahme 2. Halbjahr
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netto
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Ust
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€
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€
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Rechnung 23.12.2009
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B
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97.000,00
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19.400,00
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netto
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brutto
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|
€
|
€
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Aktivierung
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97.000,00
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116.400,00
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Afa (50% d. Aufwendungen)
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485,00
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582,00
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Zurechnung (KZ 9304) laut UFS
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Re 20.8.2009
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L
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23.100,00
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Zurechnung 50% Nettoaufwand
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Re 28.12.2009
|
B
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29.500,00
|
Zurechnung 50% Nettoaufwand
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Re 23.12.2009
|
B
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485,00
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Zurechnung 50% Nettoaufwand
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Umsatzsteuer
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21.040,00
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aufwandswirksam verbucht
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sonst. Zurechnung KZ 9304 lt. UFS
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74.125,00
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Zurechnung KZ 9304 lt. UFS
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2009
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€
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bescheid
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441.623,46
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abzüglich Zurechnung KZ 9304 lt. Bw.
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-53.182,00
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zuzüglich Zurechnung KZ 9304 lt. UFS
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74.125,00
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. UFS
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462.566,46
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Körperschaftsteuer
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Einkünfte aus Gewebebetrieb lt. UFS
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462.566,46
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Verlustabzug
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-121.726,89
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Einkommen
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340.839,57
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Köst 25%
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85.059,89
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einbehaltene Steuerbeträge
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-2,50
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festgesetzte Körperschaftsteuer
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85.207,39
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Wien, am 12. Juni 2013
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2382-W/11
- Stammnummer
- 65723
- Gültig
- 12.06.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF