Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0929-W/03
Keine Rechtsgemeinschaft bzw. gemeinschaftlicher Rechtsgrund liegt vor, wenn für den VfGH zumindest verfahrenstechnisch die Möglichkeit besteht, unterschiedliche Erkenntnisse zu fällen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0929-W/03vom 04.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Besteht für den Verfassungsgerichtshof in den Beschwerdeangelegenheiten (zumindest verfahrenstechnisch) die Möglichkeit, unterschiedliche Erkenntnisse zu fällen, kommt § 7 GebG nicht zur Anwendung. § 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter die zitierte Bestimmung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend
Stempelgebühr und Erhöhung vom 18. April 2002 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 26. April 2001 langten beim Verfassungsgerichtshof eine
Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG samt Eventualantrag auf Abtretung der
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG
(Sukzessivbeschwerde) und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem.
§ 85 Abs. 2 VfGG ein. Insgesamt wurden 6 Beschwerdeführer
genannt.
Darunter fanden sich unter der Rubrik "sämtliche
vertreten durch" zwei Stempel, nämlich Rechtsanwalt Dr. iur. A. H. samt
Adresse, welcher sich gem. § 8/1 RAO auf die erteilte Vollmacht beruft und
Rechtsanwalt Dr. iur. H. R. (die Berufungswerberin) mit gleicher Adresse und dem
Zusatz "als Substitut". Eine eigenhändige Unterschrift findet sich
über dem Stempelabdruck der Frau Dr. H. R..
Am 6. August 2001 wurde beim Verfassungsgerichtshof in Wien
ein Amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder
Rechtsgebühren aufgenommen.
Als Gegenstand der Gebühr wurde die Beschwerde vom 25.
April 2001 bezeichnet, gestempelt mit S 0, wäre zu stempeln gewesen mit S
10.000,-. Unter der Rubrik "3. Bei Eingaben: Wurde die Partei aufgefordert, die
Stempelmarken beizubringen?" wurde "ja" angekreuzt.
Der amtliche Befund wurde dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien übermittelt, woraufhin mit
Bescheiden vom 18. April 2002 die Gebühr gemäß
§ 17a Abs. 1
VfGG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG 1957 sowie eine
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 im
Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr festgesetzt wurden. Die
Vorschreibung erging gemäß
§ 13 Abs. 3 GebG 1957 an die
Berufungswerberin als Überreicher der Eingabe.
Dagegen wurde Berufung eingebracht. Die Bw wendet ein, in
der gegenständlichen Rechtssache sei lediglich
eine Beschwerde erhoben und diese auch
ordnungsgemäß mit ATS 2.500,- an Pauschalgebühren
vergebührt worden. Die Rechtsansicht, dass hier pro Beschwerdeführer
die entsprechende Gebühr zu entrichten sei, entbehre jeder Grundlage. Nach
Ansicht der Bw hätte der Gerichtshof die Eingabe zufolge unzulässiger
Kumulierung von Anträgen zurückweisen können, sei aber nicht
berechtigt, die Vorschreibung pro Berufungswerber (gemeint ist vermutlich
Beschwerdeführer) vorzunehmen. In diesem Zusammenhang wurde auch auf §
12 Abs. 2 GGG verwiesen, wonach beispielsweise bei gebührenpflichtigen
Eingaben "gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und
gebührenbefreiten Personen [...] die gebührenpflichtige Partei den
vollen Gebührenbetrag zu entrichten" habe. Mit dieser Bestimmung werde
eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass bei einem Antrag für mehrere Personen
sich der offensichtlich einmal zu
entrichtende Gebührenbetrag nicht auf die einzelnen Antragsteller aufteile
und dem gemäß die gebührenpflichtige Person lediglich ihren
Anteil zu entrichten habe, sondern die gebührenpflichtige Person
diesbezüglich den vollen Betrag zu entrichten habe. Würde man sich der
offensichtlich dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden
Rechtsansicht anschließen, dass ohnedies jeder Antragsteller hier
gebührenpflichtig sei, wäre die Bestimmung des § 12 Abs. 2
(gemeint ist offensichtlich das GGG) gänzlich entbehrlich, da es für
diesen Fall völlig uninteressant sei, ob hier eine gebührenpflichtige
und eine gebührenbefreite Person gemeinsam eine Eingabe machen, da ja
ohnedies jeder für sich selbst zu beurteilen wäre und einen
entsprechenden Betrag zu entrichten hätte. Im übrigen hätte
hinsichtlich der Beschwerde nicht die Möglichkeit bestanden, dass es hier
zu unterschiedlichen Entscheidungen käme, da bezüglich sämtlicher
der Beschwerdeführer ein und der selbe Sachverhalt zu Grunde gelegen sei.
Nachdem die Entscheidung sohin lediglich in ein und der selben Form für
sämtliche der Beschwerdeführer ergehen konnte, liege die Voraussetzung
für die mehrfache Gebühreneinhebung nicht vor.
Als weiterer Punkt wurde eingewendet, dass die Bw nicht
Vertreterin der Beschwerdeführer gewesen sei, sondern sei (wie auf der
Beschwerde ausgeführt) Herr Dr. A. H. ausgewiesener Vertreter gewesen. Die
Beschwerde sei lediglich zufolge Abwesenheit von Herrn Dr. A. H. von der Bw als
Substitut unterfertigt worden.
Dessen ungeachtet sei bei einer Unterfertigung als
Substitut der ausgewiesene Vertreter Herr Dr. A. H., so dass eine Haftung
für Gebühren - wenn überhaupt - lediglich diesen zu treffen
vermöge. Der angefochtene Bescheid sei sohin bereits aus diesem Grunde
nicht berechtigt.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidungen, jeweils vom 9. Dezember
2002 als unbegründet ab.
Fristgerecht wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG)
lautete in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld geltenden
Fassung:
"§ 17a. (1) Für Anträge einzelner, mit
Ausnahme von Gebietskörperschaften, nach § 15 Abs. 1 -
einschließlich der Beilagen - ist spätestens im Zeitpunkt ihrer
Überreichung eine Gebühr von 2 500 S zu entrichten. Die Gebühr
ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung des Antrages oder
durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszwecks zu
entrichten. Die Stempelmarken sind durch amtliche Überstempelung mit einer
Amtsstampiglie des Gerichtshofes so zu entwerten, dass der Stempelaufdruck zum
Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke
tragenden Papier ersichtlich wird. Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung
ist der postamtlich bestätigte Nachweis der Beschwerdeschrift
anzuschließen; eine Rückgabe des Zahlungsnachweises an den
Beschwerdeführer ist nur nach Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes
durch die Einlaufstelle des Gerichtshofes möglich; auf der beim Gerichtshof
verbleibenden Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der Einlaufstelle zu
bescheinigen, daß die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte
Gebührenentrichtung nachgewiesen wurde. Im übrigen gelten - mit
Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der
jeweils geltenden Fassung - die auch für Eingaben maßgeblichen
sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß. Die
Erhebung der Gebühr, die eine in Wertzeichen zu entrichtende Abgabe im
Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils
geltenden Fassung ist, obliegt in erster Instanz dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Die Gebühr ist eine
ausschließliche Bundesabgabe."
Eine solche, auch für Eingaben maßgebliche
sonstige Bestimmung, enthält §12 Abs. 1 Gebührengesetz 1957.
Demnach ist, sofern in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden, für
jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten. Gemäß Abs. 2
ist, sofern in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen
(Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt werden, für jede die
Stempelgebühr zu entrichten.
Eine Eingabe enthält mehrer Ansuchen und unterliegt
somit einer mehrfachen Eingabengebühr im Sinne dieser Gesetzesstelle,
sobald jedes einzelne Ansuchen einer Erledigung bedarf und verschiedenartige
Erledigungen möglich sind. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist eine Kumulierung mehrerer Anträge anzunehmen,
wenn in ein und dem selben Schriftsatz mehrere Amtshandlungen begehrt werden,
die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Ein innerer sachlicher oder
rechtlicher Zusammenhang dergestalt, dass ein Antrag nur ein Akzessorium zu
einem anderen Antrag darstellt, schließt die Erhebung einer mehrfachen
Gebühr jedoch aus. Das Verhältnis der Akzessorietät eines
Antrages zu einem anderen Antrag liegt aber nur vor, wenn ein Antrag lediglich
zur Stützung des Hauptantrages und zur Wahrung von Parteienrechten dient.
Die willkürliche Zusammenfassung mehrerer Anträge in einem
Schriftsatz, ohne dass ein Begehren von den anderen derart abhängig ist,
dass es an das Bestehen des anderen gebunden ist, führt zur mehrfachen
Gebührenpflicht (VwGH 26. 1.1988, 93/16/0082). Sinn dieser
Gesetzesvorschrift ist es, eine Umgehung der Gebührenpflicht durch
Kumulierung von verschiedenen Anträgen in einer Eingabe zu verhindern. Der
Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Fällen eine derartige
Akzessorietät abgelehnt, so etwa bei der Frage der gesonderten
Gebührenpflicht des in einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gestellten
Antrages auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ( VwGH 25.
1. 1988, Zl. 87/15/0143).
Werden nun, wie im Berufungsfall, in einer Beschwerde vier
Berufungsbescheide des Baurechtsamtes des Magistrates der Stadt X bekämpft,
von denen jeder für sich der Berufung keine Folge gab und den jeweiligen
Bescheid der Behörde erster Instanz (Untersagung der Benützung des
Einfamilienhauses) vollinhaltlich bestätigte, so werden damit in einem
Schriftsatz auch vier selbständige Amtshandlungen begehrt.
Wie bereits das Finanzamt folgerichtig dargelegt hat,
betrafen die bekämpften Bescheide vier verschiedene Objekte, nämlich
die Einfamilienhäuser K. 120, K. 120 b, K. 120 f und K. 120 g.
§ 7 GebG 1957 besagt, dass für den Fall, dass
zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft besteht,
dass sie in bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen
sind oder sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem
gemeinschaftlichen Rechtsgrund ableiten, die Gebühr nur im einfachen
Betrage zu entrichten ist.
Davon kann im gegenständlichen Fall aber nur
hinsichtlich H. P. S. und J. S. in Bezug auf die im Miteigentum stehende Sache
(Einfamilienhaus) gesprochen werden, sowie hinsichtlich der Y-Bau GmbH im
Hinblick auf den gemeinschaftlichen Rechtsgrund, alle Verfahren
betreffend.
Die Ansicht der Bw, dass hinsichtlich der Beschwerde nicht
die Möglichkeit unterschiedlicher Entscheidungen bestanden hätte, da
bezüglich sämtlicher Beschwerdeführer ein und der selbe
Sachverhalt zu Grunde lag kann nicht gefolgt werden. Eine völlige
Sachverhaltsidentität muss nicht in allen Fällen gegeben sein,
bestünde (zumindest verfahrenstechnisch) für den
Verfassungsgerichtshof dennoch die Möglich unterschiedliche Erkenntnisse zu
fällen.
Mit dem Hinweis auf § 12 Abs. 2 GGG kann für
vorliegenden Fall insofern nichts gewonnen werden, als § 17a VfGG
ausdrücklich bestimmt, dass die auch für Eingaben maßgeblichen
sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 sinngemäß
gelten. Er erhebt quasi die einschlägigen Bestimmungen des
Gebührengesetzes 1957 zum Gesetzestext. Auf das Gerichtsgebührengesetz
nimmt er aber keinen Bezug.
§ 9 Abs. 1 GebG lautete in der im Zeitpunkt der
Gebührenschuld maßgeblichen Fassung:
Wird eine Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3
Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten
Gebühr zu erheben. Dies gilt nicht bei der Gebühr für Wechsel
(§ 33 Tarifpost 22) oder wenn eine Gebühr im Ausland in Stempelmarken
zu entrichten gewesen wäre. § 9 Abs. 1 GebG knüpft somit an die
Nichtentrichtung oder die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der
Gebühr die zwingende Rechtsfolge der Gebührenerhöhung. Für
eine Ermessensübung bleibt somit kein Raum.
Hinsichtlich der Heranziehung der Bw zur "Haftung" ist zu
sagen:
Gemäß
§13 Abs. 1 GebG 1957 ist zur
Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die
Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen
Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht
oder das Protokoll verfasst wird.
Gemäß
§13 Abs. 3 GebG 1957 ist mit den im
Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur
ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder
Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung
oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
Auf Grund des eindeutigen Wortlautes des § 13 Abs. 3
GebG ist daher die Bw als Überreicher der Beschwerde im Namen der
Beschwerdeführer mit diesen zur ungeteilten Hand zur Entrichtung der
Gebühr verpflichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2.
7. 1998, 98/16/0137 ausgeführt:"...§ 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne
weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für
alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher
nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen
Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen
unter die zitierte Bestimmung (vgl. z.B. Frotz/Hügel/Popp, Komm. z. GebG 2
zu § 13 GebG).
Auch das Rechtsinstitut der Substitution ist eine Form der
offenen Stellvertretung.
Wie die Bw in der Berufung ausführt, war Herr Dr. A.
H. im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerden ortsabwesend, weswegen die Bw
die Beschwerdeschrift unterfertigte. Sie hat demzufolge an Stelle von Dr. A. H.
für die Beschwerdeführer gehandelt und ist demzufolge Einschreiterin
im Sinne des § 13 Abs. 3.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 wurden an die
Berufungsbehörde 2 Original Belege über jeweils 1.090,09 Euro
übermittelt, welche - abgesehen davon, dass der Vermerk einer Bank "Zur
Bearbeitung übernommen" noch kein Nachweis einer tatsächlich erfolgten
Zahlung ist - nicht die vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr
im VwGH-Verfahren belegen, sondern lediglich, dass Gebühr und Erhöhung
auf Grund der bescheidmäßigen Vorschreibung entrichtet wurden. Die
Belege sind mit 10. Jänner 2003 datiert, die Summe entspricht den
bescheidmäßig festgesetzten Beträgen und unter Verwendungszweck
ist die Steuernummer der bescheidmäßigen Gebührenvorschreibung
angeführt.
Die Berufung war daher aus den oben angeführten
Gründen als unbegründet abzuweisen.
Wien,
4. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 13 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17a Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0929-W/03
- Stammnummer
- 6563
- Gültig
- 04.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF