Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0106-F/03
Computertrainings im Ausland stellt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0106-F/03vom 29.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Besuch eines Computertrainings im Ausland stellt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Steuerkanzlei Galehr, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Mai 2002
wurden betreffend das Kind M. M. die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag
für den Zeitraum Mai 2001 bis Jänner 2002 als zu Unrecht bezogene
Beträge vom Finanzamt mit der Begründung, das Kind sei nicht in
Berufsausbildung gewesen, rückgefordert.
Gegen obgenannten Bescheid
berief die steuerliche Vertretung der Bw. rechtzeitig mit ihrer Eingabe vom 30.
Juli 2002 und führte hiezu aus, dass sich das Kind M. nach Ablegung der
Reifeprüfung im November 2000 und Erhalt des Maturazeugnisses im Februar
2001 bereits am 12. März 2001 bei der Fachhochschule in K. für einen
Studienplatz beworben hat. Mit Schreiben vom 16. Juni 2001 der Fachhochschule
K., zugestellt erst im Juli 2001, sei die Absage für das Studienjahr
2001/2002 mitgeteilt worden. Daraufhin habe sich M. im August 2001 für
einen Studienplatz in A. beworben und dieses Studium auch im Februar 2002
begonnen. Daraus sei ersichtlich, dass sich M. sofort um einen Studienplatz
bemüht hat. Der Umstand, dass der Zeitpunkt der Matura in H. nicht mit
jenem der österreichischen Studienjahre harmonisiert, sei der Grund, dass
nicht innerhalb von drei Monaten das Studium begonnen werden konnte. Es
erscheine nun weder sachgerecht noch entspreche es dem Gebot der Gleichheit,
wenn aus dem Grund des Auslandsaufenthaltes einer im diplomatischen Dienst
tätigen Person die Familienbeihilfe versagt wird.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 24. Jänner 2003 wurde die Berufung, die sich ua. gegen obgenannten
Bescheid richtete, als unbegründet abgewiesen.
Die Bw. beantragte mit ihrer
Eingabe vom 21. Feber 2003 die Entscheidung über ihre Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass es
einen klaren Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip bedeuten würde,
wenn sich das Gesetz ausschließlich auf das österreichische
Studienjahr stützt und ein ausländisches Schulsystem, dem die Kinder
von in diplomatischem Dienst tätigen Personen zwangsläufig unterworfen
wären, außer acht läßt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht
ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung (zB Universität,
Hochschule, Fachhochschule) besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig
betreiben. Dies ist der Fall, wenn der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
geforderte Studienfortgang nachgewiesen wird.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz selbst nicht
erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen
darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für
das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Der Besuch
von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten
Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst
dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische
Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist; darunter fällt zB
der Besuch einer Fahrschule, einer Schischule oder eines Kurses zur Erlangung
eines Flugzeugführerscheines etc. Es ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt
für die Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern auch die Art
der Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend ist sohin, ob der Besuch von im
Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen
erfolgt oder, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf
eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise
aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang
gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung
darstellen (vgl. VwGH 7.9.1993, 93/14/0100).
Der Sohn der Bw. hat sich nach Ablegung der Matura (Zeugnis
vom 18. Jänner 2001) für einen Studienplatz an der Fachhochschule
in K. beworben, wobei dieser Bewerbung jedoch laut Schreiben der genannten
Fachhochschule vom 16. Juli 2001 kein Erfolg beschieden war. Laut Angaben der
Bw. belegte der Sohn in der Zwischenzeit vom Jänner bis Juli 2001 diverse
Computer-Trainingskurse am Institut Temple Assets Training (PVT) Ltd. in H.
Nachdem an der Fachhochschule in K., welche er im Oktober 2001 besuchen wollte,
alle Studienplätze bereits belegt waren, entschloss sich der Sohn der Bw.
zu einem dreijährigen Studium "Hospitality Management Major" an
der Edith Cowan University in P./A., welches im Februar 2002 beginnen sollte.
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob die Zeit zwischen Ablegung der
Matura bis zum Beginn des Studiums im Februar 2002 als Zeit der Berufsausbildung
zu beurteilen ist.
Kein Zweifel kann nach Überzeugung des
Unabhängigen Finanzsenates darüber bestehen, dass nach vorstehenden
Ausführungen der in Rede stehende Computer-Trainingskurs für sich
betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, zumal der
Sohn der Bw. dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Auch
besteht nach Ansicht der Berufungsbehörde kein solch enger Zusammenhang
zwischen dem absolvierten Computerkursus und dem weiteren Ausbildungsgang des
Sohnes, der es allenfalls als gerechtfertigt erscheinen ließe, vom Besuch
einer auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltung
auszugehen.
Der Computer-Trainingskurs war nach Ablegung der Matura an
der University of Cambridge (siehe Zeugnis vom 18. Jänner 2001) weder
notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Ausbildung noch
Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung, setzte doch weder der Besuch des
Fachhochschul-Studienganges für "Tourismusmanagement und
Freizeitwirtschaft" an der Fachhochschule in K. noch das nunmehr an der
Edith Cowan University in P./A. betriebene Studium "Hospitality Management
Major" (siehe Eingabe der Bw. vom 8. Oktober 2001) eine derartige
Computerausbildung voraus. Dass das Beherrschen von Computerfähigkeiten
für das vom Sohn nunmehr betriebene Studium nützlich und von Vorteil
sein könnte, vermag einer solchen Schulung aber nicht die Eigenschaft einer
Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen.
Die Prüfung, inwieweit
die angewandte Gesetzesbestimmung als gleichheitswidrig zu beurteilen ist, ist
nicht Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates bzw. ist diesbezüglich
auf die Behandlung derartiger Rechtsfragen bzw. Angelegenheiten durch die
entsprechenden Höchstgerichte zu verweisen. Nach dem Legalitätsprinzip
des Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der
Gesetze ausgeübt werden. Damit ist die gesamte Verwaltung aber auch an die
gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Im gegenständlichen Fall ist somit
aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 eine
vom Finanzamt abweichende rechtliche Würdigung nicht
zulässig.
Da das Finanzamt sohin für den Zeitraum Mai 2001 bis
Jänner 2002 den Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu
Recht verneint hat, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
29. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0106-F/03
- Stammnummer
- 6554
- Gültig
- 29.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF