Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0105-F/03
Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0105-F/03vom 22.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kinderabsetzbeträge für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, stehen auch dann zu, wenn der Wohnsitzstaat bei seiner Berechnung der Ausgleichszahlung Familienleistungen von Österreich nicht zur Gänze ansetzt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Eckhard Dür, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Gewährung des Kinderabsetzbetrages für die Jahre 1997 bis 1999
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Abweisungsbescheid vom 18.
Juni 2002 wurde der Antrag des Bw. auf Gewährung des Kinderabsetzbetrages
für seine in D. lebenden Kinder S., geboren am 1. Dezember 1997, A.
und D., beide geboren am 25. März 1999, mit der Begründung
abgewiesen, dass kein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag bestünde, da laut
der vom Finanzamt angestellten Ermittlungen dieser bei der Berechnung der
Differenzzahlung vom Arbeitsamt K. nicht berücksichtigt wurde.
Mit Eingabe vom 11. Juli
2002 berief der steuerrechtliche Vertreter des Bw. rechtzeitig gegen obgenannten
Bescheid und führte hiezu aus, dass dem Bw. ursprünglich die
Kinderabsetzbeträge in der Vergangenheit mit der Begründung nicht
ausbezahlt worden seien, da für sich ständig im Ausland aufhaltende
Kinder keine Kinderabsetzbeträge zustehen würden. Aufgrund des Artikel
4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, hätten im Inland
beschäftigte EU-Bürger zusätzlich zur Familienbeihilfe auch
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (siehe Lohnsteuerrichtlinien RZ 792a - Kopie
in der Anlage).
Aus der Interpretation der
Randziffer 792a Lohnsteuerrichtlinien sei auch seitens der Finanzbehörde
völlig unbestritten, dass jedenfalls der Anspruch auf den
Kinderabsetzbetrag besteht.
Die österreichische
Finanzbehörde habe daher jedenfalls die beantragten
Kinderabsetzbeträge auszubezahlen - da der Anspruch besteht -
unabhängig davon, wie dieser Kinderabsetzbetrag im Wohnsitzstaat D.
behandelt wird oder wurde. Falls die Behörden des Wohnsitzstaates den
Kinderabsetzbetrag für die Berechnung des Ausgleichsanspruches nicht, nicht
zur Gänze oder unrichtig angerechnet haben, unterliege dieser Sachverhalt
ausschließlich den Rechtsnormen von D.. Falls D. zuviel ausbezahlt habe,
ist dies Sache des d. Souveräns, die eventuell zuviel bezahlten
Beträge zurückzufordern. Selbstverständlich liege es in der
Kompetenz des österreichischen Staates, im Rahmen der betreffenden
Abkommen, der d. Behörde Mitteilung zu machen. Die Begründung im
angefochtenen Abweisungsbescheid sei jedenfalls rechtswidrig, da ein
Rechtsanspruch in Österreich nicht mit der Begründung verwehrt werden
kann, dass eventuell ein Sachverhalt im Ausland unrichtig behandelt
wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 22. Jänner 2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen
und hiezu ausgeführt, dass der Bw. ab 1. Dezember 1997 die
Familienbeihilfe für das Kind S. und ab 1. März 1999 die
Familienbeihilfe für die Kinder A. und D. bezogen habe. Weiters habe der
Bw. vom Arbeitsamt K. die Ausgleichszahlungen vom 18,31 € für den
Zeitraum 1. Dezember 1997 bis 31. Dezember 1998, 24,42 € für
den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 28. Feber 1999 und 98,18 €
für den Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis 31. Dezember 1999
erhalten. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung sei aber der
Kinderabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden. Die rückwirkende
Gewährung des Kinderabsetzbetrages dürfe jedoch nicht dazu
führen, dass Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und zusätzlich die
Ausgleichszahlung vom Arbeitsamt K. und somit eine Besserstellung gegenüber
anderen Beihilfenbeziehern mit derselben Anzahl an Kindern erfolgt.
Mit Eingabe vom 17. Feber 2003
wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. der Antrag auf Entscheidung durch die
zweite Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs.
4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG
1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit
der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu.
Für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, steht zwar grundsätzlich kein
Kinderabsetzbetrag zu, jedoch sind aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen betreffend Familienleistungen die Kinderlasten bei
steuerpflichtigen EU/EWR-Bürgern mit im Ausland aufhältigen Kindern
wie folgt zu berücksichtigen:
Aufgrund des Art. 4 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 3 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und
der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH gilt der Kinderabsetzbetrag als
"Familienleistung". Im Inland beschäftigte EU-Bürger und Bürger
der EWR-Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen, deren Kinder sich
ständig in einem Mitgliedstaat der EU/EWR aufhalten, haben daher
zusätzlich zur Familienbeihilfe auch Anspruch auf den
Kinderabsetzbetrag.
Strittig ist im Berufungsfalle,
ob trotz Nichtberücksichtigung des in Österreich zustehenden
Kinderabsetzbetrages als Familienleistung bei der Berechnung der
Ausgleichszahlung durch das Arbeitsamt K. die Zahlungen
(Kinderabsetzbeträge) für die im Ausland lebenden Kinder von
Österreich zu gewähren sind.
Nach Artikel 76 der obgenannten
Verordnung, welcher Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von
Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften
des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die
Familienangehörigen wohnen, aufstellt, gilt folgendes:
Laut Abs. 1 ruht der Anspruch
auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls
gemäß Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem
in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag
insoweit, als für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben
Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen
Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der
Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen sind.
Vorgesehen sind offensichtlich
im vorliegenden Berufungsfall nach den Rechtsvorschriften in D.
Ausgleichszahlungen (Familienleistungen) unter Berücksichtigung der bereits
in Österreich vorgesehenen Familienleistungen (Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge). Deshalb kann der Umstand, dass die von
Österreich vorgesehenen Kinderabsetzbeträge in der
Ausgleichszahlungsberechnung des Arbeitsamtes K. keine Berücksichtigung
fanden, nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht dazu führen,
dass dem Bw. die nach den Ausführungen obgenannter Verordnung und laut
Rechtsprechung des EuGH zustehenden Kinderabsetzbeträge nicht gewährt
werden. Demnach bleibt es dem Arbeitsamt K. vorbehalten seine Berechnungen zu
korrigieren und somit die in Österreich vorgesehenen Leistungen bei seiner
Berechnung zu berücksichtigen.
Aufgrund dieser
Ausführungen steht der beantragte Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 auch ungeachtet dessen, inwieweit
nach Ansicht des Finanzamtes eine Besser- oder Schlechterstellung gegenüber
anderen Steuerpflichtigen mit derselben Kinderanzahl eintritt, für
obgenannte Kinder uneingeschränkt zu.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
22. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0105-F/03
- Stammnummer
- 6550
- Gültig
- 22.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF