Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0981-W/09
Investitionszuwachsprämie - Behaltedauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0981-W/09vom 23.05.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 93 Abs. 2 BAO stellt der Spruch einen unverzichtbaren Teil des Bescheides dar. Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Aus der Formulierung der Erledigung muss sich deren normativer Inhalt ergeben. Die Formulierung: "Es ergeht die BVE gegen den Bescheid mit der Bezeichnung Festsetzung der Investitionsprämie 2003 vom 2.12.2008 von Firma ... (Anmerkung: von der Bw.) Über die Berufung wird aufgrund des § 276 BAO entschieden. Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben. Die Abgabenschuldigkeit wird wie folgt festgesetzt:" erfüllt dieses Erfordernis nicht. Es wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht über welchen mit Berufung bekämpften Begünstigungsbescheid entschieden wurde. Weder gab es für den Zeitraum 2003 eine Investitionsprämie zu gewähren, noch war das angeführte Datum der Festsetzung, der 2.12.2008, das Datum eines etwaig mit Berufung angefochtenen Bescheides. Der 2.12.2008 war vielmehr das Ausfertigungsdatum der neuen BVE. Auch die weiteren Ausführungen in der Begründung der Erledigung waren nicht geeignet den unklaren Spruch zu konkretisieren.
Wenn ein mit Berufung angefochtener Bescheid aus dem Rechtsbestand ausscheidet bzw. die Bescheidqualität nicht gegeben ist, so ist die dagegen gerichtete Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig geworden zurückzuweisen. Dies gilt für einen Vorlageantrag sinngemäß. Der gegen die in Rede stehende BVE vom 2.12.2008 eingebrachten Vorlageantrag vom 9.1.2009 wird daher als unzulässig geworden zurückgewiesen.
B) Bescheid betreffend Investitionszuwachsprämie (IZP) für das Jahr 2004
Gem. § 108e EStG 1988 kann (konnte) in den Jahren 2002 bis 2004 für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie (IZP) von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, "dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG) abgesetzt werden". Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Gem. § 7 Abs. 1 EStG 1988 liegt abnutzbares Anlagevermögen vor, wenn sich die Nutzung oder Verwendung der Wirtschaftsgüter erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Auch wenn der gesetzlichen Bestimmung wörtlich keine Behaltefrist, wie sie zB der Investitionsfreibetrag (§ 10 EStG aF) vorgesehen hatte, zu entnehmen ist, ergibt sich aus dem ausdrücklichen Verweis auf § 7 EStG dass die prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter dazu gewidmet sein müssen, dem Betrieb langfristig als Anlagevermögen zu dienen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist aufgrund des ausdrücklichen Verweises auf die "Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)" in § 108e Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 für die Beurteilung der Widmung zur längerfristigen Betriebszugehörigkeit des Anlagegutes das Ausmaß der AfA des Anlagegutes heranzuziehen. Als Indiz für die maßgebliche Widmung des Wirtschaftsgutes dient dabei die tatsächliche Abschreibung im Wege der AfA iHv 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Scheidet ein Wirtschaftsgut aufgrund von nachträglich eintretenden Unwägbarkeiten aus dem Betriebsvermögen aus, bevor 50% der Anschaffungskosten im Wege der AfA abgeschrieben sind, so kann dies allein nicht als Indiz gegen die Widmung eines Wirtschaftsgutes zum längerfristigen Einsatz im Betrieb gewertet werden. Anlagevermögen liegt vor, wenn Wirtschaftsgüter der fortgesetzten betrieblichen Nutzung dienen, wobei sich der Nutzungszeitraum erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (VwGH 25.6.1998, 96/15/0251). Zum Umlaufvermögen zählen dagegen jene Wirtschaftsgüter, "deren betrieblicher Zweck nicht im längerfristigen Gebrauch", sondern im Verbrauch besteht, wobei Verbrauch insbesondere vorliegt, wenn die Wirtschaftsgüter zur Veräußerung bestimmt sind. Für die Frage der Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Anlage- oder Umlaufvermögen eines Betriebs kommt es somit darauf an, ob das Wirtschaftsgut dazu bestimmt ist, dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens dauernd zu dienen. Es kommt also auf die Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes an (VwGH 22.2.2007, 2006/14/0022).
Im gegenständlichen Fall setzte die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 2.12.2008, vom ursprünglichen Antrag iHv Euro 964.151,76 abweichend, die IZP für das Jahr 2004 iHv Euro 490.886,53 fest. In der Begründung des Bescheides wurde auf die Niederschrift über die Außenprüfung (AP) vom 19.11.2008 verwiesen. In dieser Niederschrift zum AP-Bericht vom 26.11.2008 war festgehalten, dass prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter nach der Rechtsprechung (VwGH 20.4.2006, 2005/15/0156) zum langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt sein müssen. Das Erkenntnis wurde so ausgelegt, dass die Anschaffungskosten zumindest zu mehr als der Hälfte ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer im Wege der AfA abgesetzt werden müssen. Bei der Überprüfung der Anschaffungen u.a. im Jahr 2004 habe sich ergeben, dass Wirtschaftsgüter innerhalb wesentlich kürzerer Zeit aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden seien. Nachträgliche Unwägbarkeiten, wie Insolvenz des Vertragspartners, seien berücksichtigt worden. Für das Jahr 2004 habe es sich um Anschaffungen von Wirtschaftsgütern iHv insgesamt Euro 5.881.321,57 gehandelt, deren vorzeitiger Abgang als begünstigungsschädlich beurteilt worden sei. Der Niederschrift lag eine Auflistung der Wirtschaftsgüter mit Daten u.a. zu deren Anschaffung und Abgang bei. Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der IZP für das Jahr 2004 sei um die entsprechenden Beträge gekürzt worden.
Die Bw. argumentierte in der gegen den Bescheid vom 2.12.2008 eingebrachten Berufung sowie in den ergänzenden Schriftsätzen insbesondere damit, dass die von der Abgabenbehörde geforderte Behaltefrist der gesetzlichen Bestimmung des § 108e EStG 1988 nicht zu entnehmen sei. Die in Rede stehenden Wirtschaftsgüter seien entsprechend dem Unternehmensgegenstand eindeutig dem Anlagevermögen zuzuordnen und erfüllten die Definition des § 7 EStG. Vorzeitige Vertragsauflösungen denen sich die Bw. nicht habe entziehen können, stellten Unwägbarkeiten dar. Die Bw. als kunden- und marktorientiertes Leasingunternehmen sei im Hinblick auf zukünftige Geschäftsbeziehungen gezwungen gewesen die Wünsche der Kunden zu respektieren. Es sei entscheidend, dass zu Vertragsbeginn eine längere Laufzeit geplant gewesen sei. Selbst wenn eine vorzeitige Auflösung vielleicht vorhersehbar gewesen wäre, sei dies nach der Judikatur des VwGH nicht ausschlaggebend. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob im konkreten Fall eine vorzeitige Beendigung vorhergesehen war, es also zu Vertragsbeginn möglich oder gar klar gewesen sei, dass der Vertrag eine kürzere Zeit als geplant laufen werde. Nach Ansicht der Bw. stehe die IZP zu, wenn der subjektive Investitionswille auf eine längere Laufzeit gerichtet gewesen sei, der Vertrag aber aus eingetretenen Unwägbarkeiten, die in der Kundenserie lägen, vorzeitig beendet worden sei.
Da aus den vorliegenden Listen der AP nicht sämtliche Nutzungs- und Abgangsdaten zur Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die etwaige Gewährung einer IZP enthalten waren, brachte die Bw., nach Aufforderung durch die Referentin im weiteren Berufungsverfahren, zu den Ausführungen in den Schriftsätzen ergänzende Unterlagen sowie Listen zu den seitens der AP nicht als begünstigt anerkannten Wirtschaftsgütern bei. Diesen Listen, die auf den der Niederschrift zur AP beigefügten Listen aufbauten, waren jeweils neben der Vertragsnummer auch der Leasingnehmer, der Leasinggegenstand, der Zeitpunkt des Ankaufes bzw. der Aktivierung sowie der Zeitpunkt des Abganges der Wirtschaftsgüter zu entnehmen. Weiters waren die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die vertragliche Leasingdauer, die tatsächliche Leasingdauer sowie Gründe für das vorzeitige Ausscheiden angeführt.
Aufgrund dieser vorgelegten Unterlagen und Listen konnte seitens des UFS für einen Großteil der insgesamt in Rede stehenden Wirtschaftsgüter ermittelt werden, dass, entgegen den Feststellungen der AP, die im § 108e EStG 1988 normierten Voraussetzungen für prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter vorlagen. In freier Beweiswürdigung war durch die ausführliche Darstellung der Geschäftsabläufe in den Schriftsätzen und die Angaben zur Dauer der Leasingverträge grundsätzlich von einer Widmung dieser Wirtschaftsgüter zum längerfristigen Einsatz im Betrieb auszugehen. Die den Begriffen des "Anlagevermögens" und der "Absetzung für Abnutzung" innewohnende Dauer war nach Ansicht des UFS gegeben, da die Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen so lange angehörten, dass eine AfA über die halbe Nutzungsdauer zum Tragen kam. Der Abgang jener wenigen Wirtschaftsgüter (Liste lfdNr. 85 - 89) bei denen von einer 50%-igen Behaltefrist geringfügig abgewichen wurde, war aufgrund der unvorhersehbaren frühzeitigen Vertragsauflösung durch die Kunden nicht als begünstigungsschädlich zu beurteilen. Die grundsätzliche Widmung des Wirtschaftsgutes zum längerfristigen Gebrauch im Betrieb war auch in diesen Fällen als gegeben zu beurteilen. Die IZP war daher für den Teil der seitens der AP als begünstigungsschädlich beurteilten Wirtschaftsgüter im Wert von Euro 4.510.821,57 zu gewähren.
Anders liegen jedoch jene Fälle in denen Leasingverträge für Wirtschaftsgüter abgeschlossen wurden, deren Laufzeit fix für 12 Monate vereinbart war. Insgesamt handelt es sich um die Wirtschaftsgüter mit der (laut Liste) lfdNr. 31, 32, 35 - 37, 40, 43, 44, 46, 48, 51 und 53; Anschaffungswert von gesamt Euro 1.370.500,00. Beginn der Leasingverträge war in der Mehrzahl der 1.12.2004; Ende der Leasingdauer war der 30.11.2005. D.h. der Abgang der Maschinen erfolgte nach 12 bzw. einmal nach 9 und einmal nach 14 Monaten. Die Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter war mit 72 Monaten angegeben gewesen. Die mögliche AfA betrug daher jeweils nicht mehr als 25% der Anschaffungskosten. Wie aus den beispielhaft eingesehenen Verträgen mit der Z. Österreich GmbH (zu lfdNr. 43, 48, 51) ersichtlich war, waren keine zusätzliche Vereinbarungen hinsichtlich einer Verlängerung des Vertrages getroffen worden oder diese aus dem Vertrag ableitbar.
Die Bw. argumentierte, dass es sich hierbei hauptsächlich um Verträge aus einer Kooperation mit einem lokalen Exklusivhändler (einem sogenannten "Vendor") Z. Österreich GmbH für Baumaschinen des Herstellers C. und anderer Fabrikate gehandelt habe. Bei diesem Geschäftsmodell mit Exklusivhändlern habe man zum Ziel gehabt zum einen den Absatz der entsprechenden Geräte bei den Vendoren an die Endkunden zu steigern und andererseits das Leasingvolumen der Bw. auszubauen. Als Marketing- bzw. Vertriebsmaßnahme wurde der Kundenschicht, die sich nicht für ein längerfristiges Leasing habe entscheiden können, das jeweilige Gerät in einem ersten Schritt für einen kürzeren Zeitraum in Form einer Miete, z. B. in Form eines Sale-and-Lease-Back-(SALB-)Vertrages, angeboten. Es sei jedenfalls die längerfristige Nutzung geplant gewesen.
Nach Ansicht der Bw. liege auch in den Fällen, bei denen die Verträge genau auf 12 Monate abgeschlossen wurden, die Eigenschaft von Anlagevermögen vor, sodass auch hier die Voraussetzung für die Zuerkennung der IZP gegeben gewesen sei. Die Bw. sei kein Händler. Das Geschäftsmodell sei auf langfristige Vermietung ausgelegt, ein etwaiger Verkauf nicht intendiert gewesen.
Zu den Argumenten der Bw. wird festgehalten, dass zwar der gesetzlichen Bestimmung wörtlich keine Behaltefrist zu entnehmen ist, dass sich jedoch aus dem ausdrücklichen Verweis in § 108e Abs. 1 EStG 1988 auf § 7 EStG ergibt, dass die prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter dazu gewidmet sein müssen, dem Betrieb langfristig als Anlagevermögen zu dienen. Gemäß dem ersten Satz des § 7 Abs. 1 EStG sind die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen, bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung sich auf einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr erstreckt, können nicht zum Anlagevermögen gerechnet werden (vgl. VwGH 24.4.1953, 1786/51; VwGH 25.6.1998, 96/15/0251; VwGH 22.9.2000, 96/15/0207). Wie der VwGH zudem in seinen Erkenntnissen vom 20.4.2006, 2005/15/0156; 28.2.2012, 2009/15/0082 sowie 24.5.2012, 2010/15/0194 unter anderem ausgesprochen hat, ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung des § 108e EStG 1988, dass Wirtschaftsgüter nur dann Anspruch auf IZP vermitteln können, wenn sie dazu gewidmet sind, langfristig dem Betrieb als Anlagevermögen zu dienen. Unter Hinweis auf Quantschnigg, ÖStZ 2003/239, hat der VwGH dabei auch auf den Zweck der Regelung des § 108e EStG 1988 verwiesen, aus welchem sich ebenfalls ergibt, dass Wirtschaftsgüter, die in die Berechnungsgrundlage der IZP eingehen, zum längerfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt sein müssen.
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der vertraglichen Gestaltung mit fixer Laufzeit nicht davon auszugehen, dass das jeweilige Wirtschaftsgut dem Betrieb länger als 12 Monate als Anlagevermögen dienen sollte. Wie die Bw. auch selbst argumentiert, ist es für die Gewährung der IZP entscheidend, ob bereits zu Vertragsbeginn ein längerfristiger Einsatz des Wirtschaftsgutes beabsichtigt ist. Durch die Vertragsgestaltung in den angeführten Fällen mit einer fix vereinbarten Leasingdauer von 12 Monaten wurde schon zu Vertragsabschluss ausgedrückt, dass eben nur eine Vertragsdauer von 12 Monaten und keine längerfristige Nutzung beabsichtigt waren. Hätte man eine langfristige Nutzung beabsichtigt, wäre wohl, wie auch in vielen anderen Fällen der Bw., ein Vertrag mit unbestimmter oder längerfristiger Leasingdauer abgeschlossen worden. Wenn mit den genannten Verträgen, wie die Bw. u.a. angibt, zudem die Absicht bestanden hat, den Absatz bei den Leasingkunden (Vendoren) zu steigern, kann nicht daraus abgeleitet werden, dass ein langfristiger Einsatz als Leasinggut bei der Bw. geplant war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass schon bei Abschluss des Vertrages seitens des Vendors mit einem Kauf des Leasinggutes bzw. eben der nur kurzen Leasing-/Mietdauer gerechnet wurde.
Da die angeführten Verträge bereits auf die bestimmte Leasingdauer von 12 Monaten abgeschlossen waren, war aber auch nicht vom Vorliegen von Unwägbarkeiten bei Vertragsauflösung nach diesem Zeitraum auszugehen. Das Ende des Vertrages war bei Vertragsabschluss den Vertragspartnern bekannt und klar vorgegeben. Wie der VwGH in seiner Rechtsprechung ausführt, liegen Unwägbarkeiten vor, wenn die Unbrauchbarkeit im Betrieb ohne dafür bestehende konkrete Anhaltspunkte für den Steuerpflichtigen unvorhergesehen eintritt (VwGH 24.5.2012, 2010/15/0194; 30.5.2012, 2008/13/0246; 30.5.2012, 2009/13/0147).
Im gegenständlichen Fall war vertraglich die Verwendung der angeführten konkreten Leasinggüter fix für 12 Monate vereinbart worden. Aufgrund dieser Tatsache war die tatsächliche Auflösung der Verträge nach diesem Zeitraum für die Bw. weder als überraschend noch als unvorhersehbar zu beurteilen. Eine Unwägbarkeit lag daher in diesen Fällen nicht vor.
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die konkret angeführten Wirtschaftsgüter im Gesamtwert von Euro 1.370.500,00 die für die Gewährung der IZP erforderlichen Anforderungen weder hinsichtlich einer längerfristigen Nutzung im Betrieb der Bw. erfüllten noch Unwägbarkeiten vorlagen. Die Gewährung der IZP war daher für diese Wirtschaftsgüter zu versagen.
Für das Jahr 2004 werden daher die Bemessungsgrundlagen und die IZP neu ermittelt.
Die Bemessungsgrundlagen sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Der Berufung hinsichtlich des Jahres 2004 war teilweise stattzugeben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 23. Mai 2013
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0981-W/09
- Stammnummer
- 65492
- Gültig
- 23.05.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF