RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0038-F/12

Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Wohnstätten in Österreich und Liechtenstein

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0038-F/12vom 22.05.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dem Vergleich der Urlaubslagerung der Ehegatten W anhand im Akt aufliegender Listen der beiderseitigen Arbeitgeber ist vorauszuschicken, dass Frau MW von 1.6.2006 bis 13.1.2008 arbeitslos war. Für das erste Halbjahr 2006 liegt keine Urlaubsaufstellung vor. Für den Zeitraum 1.1.2006 bis 13.1.2008 gibt es also keine Hinweise für einen allenfalls gemeinsam verbrachten Urlaub, jedoch auch keine, die gegen einen solchen sprechen würden, zumal Frau W ab Mitte 2006 über unbeschränkte Freizeit verfügte. Im Jahr 2008 - MW hatte am 14.1.2008 ein neues Arbeitsverhältnis in einer Handels- GmbH aufgenommen - deckt sich der Augusturlaub beider Gatten (18.8. bis 22.8. bzw. 23.8.). In den Jahren 2009 und 2010 stimmen alle über das Jahr gehenden Urlaube der Frau W mit denen ihres Gatten überein, der darüber hinaus zusätzliche Urlaubstage konsumiert hat. Im Jahr 2011 nahm sie gleichzeitig mit ihrem Gatten einen langen Augusturlaub in Anspruch, der auf seiner Seite immer wieder von einzelnen Arbeitstagen unterbrochen wurde. Für Zeiträume nach 2011 liegen keine Urlaubsnachweise im Akt auf. Sofern der Berufungswerber hiezu befragt angab, das sei purer Zufall, ist dies schlicht nicht glaubwürdig. Es ist geradezu denkunmöglich, dass in mehreren Jahren je bis zu fünf Urlaubszeiträume zufällig gleich gewählt sein sollten. Vielmehr erlaubt die geschilderte Sachlage den Schluss, dass zwischen den Ehegatten W durchaus nach wie vor eine Verbindung besteht, die sich etwa - noch fünf Jahre nach dem behaupteten Wegzug - in einer gemeinsamen Urlaubsplanung ausdrückt. In Zusammenfassung sprechen die Überprüfung der Ernsthaftigkeit der Trennungsvereinbarung, die Beobachtungen der Grenzorgane und Nachbarn, der Wasserverbrauch, der Vergleich des Stromverbrauches an der in- und ausländischen Adresse und die Lagerung des Urlaubes in den Streitjahren (soweit überprüfbar) deutlich dafür, dass der Berufungswerber seinen langjährigen Wohnsitz nicht verlassen hat sowie, dass er und seine Gattin nicht "getrennte Wege gehen". Es ist hiebei unstrittig, dass der Berufungswerber seinen Liegenschafts- und Hausanteil in N mit Übergabevertrag vom 23.2.2007 an seine beiden Kinder übergeben hat und kein Wohnrecht in diesem Haus hat. Er ist auch nach Aktenlage nicht Eigentümer oder Inhaber einer anderen Wohnung bzw. eines anderen Hauses in Österreich. Eine offizielle Verbindung zum langjährigen Familienwohnsitz Adr1 besteht insofern, als im Übergabevertrag unter Fünftens, 2) zu seinen Gunsten (wie auch zugunsten der Gattin) ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingeräumt ist. Unter Sechstens, Hypotheken, befindet sich der Passus, dass "zum Pfandrecht der Raiffeisenbank Feldkirch" der Berufungswerber und seine Gattin die persönlichen Schuldner sind und sie sich verpflichten, die Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeit weiterhin zu übernehmen. Diese Verbindlichkeit steht ausdrücklich neben der bereits getilgten Forderung des Landes Vorarlberg, für die ein Pfandrecht eingetragen war. Insofern ergibt sich ein Widerspruch zur Verantwortung des Berufungswerbers anlässlich des Erörterungstermines, die Liegenschaft sei schon im Zeitpunkt der Übergabe völlig schuldenfrei gewesen. Sollte diese Verbindlichkeit inzwischen ebenfalls getilgt sein, hat sie also der Berufungswerber zurückgezahlt (seine Gattin verfügt lediglich über ein sehr geringes Einkommen, laut Abgabeninformationssystem etwa 2006: Bis 31.5. steuerpflichtige Bezüge von 4.216 €, dann arbeitslos, 2007: Arbeitslos, 2008: Ab 14.1. steuerpflichtige Bezüge von 9.680,57 €, 2009: 10.456,99 €, 2010: 7.039,38 € plus 3.585,17 €, 2011: 11.302,24 €, 2012: 10.183,76 €). Aufgrund der vorstehenden Analyse ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber, wenngleich ohne Eigentümer oder Wohnungsgebrauchsberechtigter zu sein, im Einvernehmen mit seiner Familie das Haus Adr1 nach wie vor benützt und bewohnt (vgl. Jakom/Marschner EStG 2009, § 1 Rz 25:"Maßgebend ist nicht die rechtliche, sondern die tatsächliche Gestaltung der Dinge"). Aus dem zu seinen Gunsten einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbot ist zu erkennen, dass ihm auch das zukünftige Schicksal des Familienwohnsitzes nicht gleichgültig ist. Zumal das Haus viele Jahre lang als Wohnstätte für vier Personen diente, ist zweifellos davon auszugehen, dass die vorhandenen Räumlichkeiten dem Berufungswerber wie auch seiner Frau ein adäquates Heim bieten und somit insgesamt der Wohnsitzdefinition des § 26 BAO entsprechen. Direkt oder indirekt fließen oder flossen auch Geldmittel des Berufungswerbers in das Haus (Kreditabstattung laut Übergabevertrag, Betriebskostentragung seitens der persönlich sehr wenig verdienenden Gattin). Nicht glaubhaft ist nach allem oben Ausgeführten, dass er in diesem Haus bestenfalls Gast ist und über keine Schlüssel verfügt. Auf die polizeiliche Abmeldung im Inland bzw. polizeiliche Anmeldung im Ausland kommt es nicht an (VwGH 3.7.2003, 99/15/0104), obwohl diesen Elementen Indizwirkung zuzubilligen ist. Entscheidend ist das Gesamtbild mit all seinen Tatbestandselementen. Der Berufungswerber ist somit gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a) DBA Lie in beiden Vertragstaaten ansässig. Entscheidend für die steuerliche Anknüpfung ist jener Vertragstaat, zu dem er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.   B) Mittelpunkt der Lebensinteressen: Bei Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt es auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an, die die gesamte Lebensführung des Abgabepflichtigen hinsichtlich Familie, Besitz, Vermögenswerten, örtlich gebundenen Tätigkeiten, Einnahmequellen, gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Beziehungen nach ihrer überwiegenden Bedeutung umfassen. Persönliche und wirtschaftliche Beziehungen müssen nicht kumulativ vorliegen. Bei gegenläufigen Beziehungen (zB engere persönliche Beziehungen zum einen Staat, engere wirtschaftliche Beziehungen zum anderen Staat) entscheidet das Überwiegen. Dies erfordert eine zusammenfassende Wertung; es zählt das Gesamtbild der Lebensverhältnisse (UFS 8. September 2009, RV/0066-F/06 mit Hinweisen auf VwGH 23.3.1991, 90/13/0073 und Beiser in ÖStZ 1989, 241 ff). Unstrittig hat der Berufungswerber wirtschaftliche Beziehungen zu Liechtenstein durch seine stets in diesem Land ausgeübte Berufstätigkeit. Er hat in Liechtenstein eine Wohnung angemietet, die er nach obenstehender Analyse auch zeitweise bewohnt. Er verfügte bis Ende 2011 über eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein und erhielt nach deren Ablauf über sein Gesuch eine Daueraufenthaltsbewilligung bis Dezember 2021. Er hat in Liechtenstein eine Staatskundeprüfung abgelegt. Die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates zweifelt auch nicht daran, dass der Berufungswerber in der Ser Wohnung von liechtensteinischen behördlichen Organen aufgesucht wurde, die seine tatsächliche Anwesenheit überprüften. Jedoch ist mit Bestimmtheit davon auszugehen, dass diese Behördenorgane nicht nachdrücklich kontrolliert haben, ob der Berufungswerber allenfalls auch in Österreich über einen Wohnsitz bzw. sogar über eine Ehefrau und Verwandtschaft verfügt (und hat der Berufungswerber eine dahingehende Kontrolle auch nicht behauptet). Soweit nach Abwohnungsspuren in der Ser Wohnung gesucht worden sein sollte, ist das Ergebnis einer solchen Suche sehr relativ zu sehen: Falls die Ende 2006 erstmals dem Berufungswerber zur Verfügung stehende Wohnung keine Neubauwohnung war, wird sie gewisse Abnützungsspuren aufgewiesen haben, die sich allenfalls verstärkt haben. Möbel und Teppiche können als Inventar von einem Vorbewohner übernommen worden sein, bzw. aus eigenem Besitz in gebrauchtem Zustand in die Wohnung gebracht worden sein. Der Berufungswerber, der sich selbst als "Eigenbrötler" bezeichnet, gibt als persönliche Beziehungen in Liechtenstein die Familie H1 und diverse Arbeitskollegen an, mit denen er gelegentlich nach Dienstschluss auf ein Getränk geht. Auch gehört er inzwischen dem liechtensteinischen Fischereiverein an. Zu seinen Beziehungen in Österreich zählen sein Sohn mit Frau und Kindern sowie seine Gattin M. Seine in Deutschland verheiratete Tochter besucht, wie aus dem Akteninhalt zu ersehen ist, regelmäßig ihr Elternhaus in Adr1. Bei Familientreffen und -feiern kommt der Berufungswerber auch mit verschwägerten Personen in Kontakt (Eltern der Schwiegertochter, Schwester der Gattin). Er hat auch eigene Schwestern erwähnt. Als für ihn wichtigsten Menschen hat er seinen Sohn genannt, jedoch nimmt auch M einen hohen Stellenwert ein. Der Berufungswerber hat nicht bestritten, regelmäßig nach Österreich zu kommen, wenn auch nicht immer in das Haus Adr1 (siehe Erörterungstermin). Auf starke inländische persönliche Beziehungen deuten auch die ab März 2011 eingereichten Einzelgesprächsnachweise der Telecom Liechtenstein hin: Es sind, wie schon in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, fast ausschließlich Gespräche nach Österreich geführt worden. Das Begleitschreiben der Telecom Liechtenstein AG enthält keinerlei Hinweis darauf, dass diese Listen nicht vollständig sein sollten. Insofern ist für die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates weder nachvollziehbar noch glaubhaft, warum bzw. dass Gespräche, hier wieder ausgerechnet die zu liechtensteinischen Teilnehmern, zum Teil nicht aufgezeichnet worden sein sollten. Die entsprechende Verantwortung des Berufungswerbers anlässlich des Erörterungstermines vermag nicht zu überzeugen. Nach Sach- und Aktenlage sind die wirtschaftlichen Beziehungen des Berufungswerbers zu Österreich weniger ausgeprägt. Zu erwähnen sind unter diesem Bezug vor allem das Haus Adr1, in welches über den Streitzeitraum Geldmittel des Berufungswerbers flossen und fließen sowie Einkäufe in Österreich (Einkommensverwendung) - wobei es zutrifft, dass es für Einwohner Liechtensteins und der Schweiz nicht unüblich ist, im grenznahen Vorarlberg einzukaufen. Eine wirtschaftliche Verbindung zur Liegenschaft in N repräsentiert auch das zugunsten des Berufungswerbers einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot. Nach dem Gesamtbild der Lebensverhältnisse hat also der Berufungswerber die weitaus engeren persönlichen Beziehungen zum Inland. Die für ihn wichtigsten Menschen leben in Vorarlberg bzw. kommen an den Vorarlberger Familienwohnsitz zu Besuch. Seine Krankheit, die eine Geschlechtsgemeinschaft mit seiner Gattin unmöglich macht, löscht nicht gleichzeitig eine langjährige persönliche Verbundenheit und Vertrautheit aus. Wenngleich die wirtschaftlichen Beziehungen zu Liechtenstein stärker sein mögen als zu Österreich, sind auch hier wirtschaftliche Beziehungen vorhanden. Gesamthaft betrachtet liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers durch die schwerer wiegenden persönlichen Beziehungen zu nahestehenden Menschen im Verein mit nicht gänzlich zu vernachlässigenden wirtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Er war und ist daher gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA Lie im Streitzeitraum in Österreich ansässig und erfolgte die Annahme einer unbeschränkten Steuerpflicht iS des § 1 Abs. 2 EStG daher zu Recht. Der Unabhängige Finanzsenat verkennt nicht den zweifellos gegebenen Bezug des Berufungswerbers zu Liechtenstein. Jedoch macht dieser - wie oben hinlänglich ausgeführt - das Bild eines Lebensmittelpunktes nicht komplett. Kämen in hypothetischer Betrachtung etwa eine offizielle Scheidung, keine von der Außenwelt wahrgenommenen, ungewöhnlich häufigen Anwesenheiten an der bisherigen inländischen Adresse, Wasser- und Stromverbrauch in beiden Haushalten entsprechend einem Einzelpersonenhaushalt sowie erkennbare, tiefe persönliche Beziehungen und Freizeitaktivitäten in Liechtenstein hinzu, so spräche dies für eine ernsthafte Verlegung der Ansässigkeit nach Liechtenstein. Der Unabhängige Finanzsenat geht jedoch letztlich davon aus, dass sich der Berufungswerber nicht täglich von seinem Wohnort in Österreich an seinen Arbeitsort und zurück iS des Art. 15 Abs. 4 DBA Lie begibt, vielmehr, dass er etwa 5 Mal pro Monat in der liechtensteinischen Wohnung übernachtet und daher an mehr als 20% der gesamten Werk- bzw. Arbeitstage eines Kalenderjahres nicht an seinen österreichischen Wohnsitz zurückkehrt. In analoger Anwendung der Bestimmungen des DBA Deutschland geht ihm demnach für das ganze Kalenderjahr die Grenzgängereigenschaft im Sinne des DBA verloren (vgl. Philipp-Loukota-Jirousek, Internationales Steuerrecht, Bd. 1, Z 15, Rz 179 ff). Für einen in Österreich ansässigen Arbeitnehmer - wie den Berufungswerber - hat dies nur zur Folge, dass Liechtenstein nicht mehr an die Quellensteuerbegrenzung mit 4% gebunden ist. Das Besteuerungsrecht an den liechtensteinischen Arbeitseinkünften für in Österreich ansässige Arbeitnehmer mit Arbeitsort in Liechtenstein geht nämlich bei Verlust der Grenzgängereigenschaft nicht verloren, weil in Österreich für liechtensteinische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit generell das Anrechnungsverfahren vorgesehen ist (vgl. Philipp-Loukota-Jirousek a.a.O., Z 15, Rz 188). Im Streitfall heißt dies, dass über die laut Berufungsvorentscheidung in Höhe von 4% angerechnete Quellensteuer hinaus, die vom Berufungswerber in seinen Steuererklärungen deklarierte, tatsächlich in Liechtenstein entrichtete Steuer in Abzug zu bringen ist. Bescheide über Abweisung von Anträgen auf Nullsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen für 2010, 2011 und 2013: Zumal, wie oben ausgeführt, die steuerliche Anknüpfung im Inland für den Berufungswerber gegeben ist, kommt eine Nullstellung der Vorauszahlungen an Einkommensteuer nicht in Betracht. Es wird seitens der Abgabenbehörde I. Instanz insofern eine Anpassung im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten zu erfolgen haben, als sich die Anrechnung der in Liechtenstein über die Quellensteuer hinaus entrichteten Steuer steuermindernd auswirkt (vgl. Doralt, EStG15, § 45, Tz 14 ff) und aus den selben Gründen auch die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgeblichen Veranlagungen für die Jahre 2010 und 2011 eine Änderung erfahren. Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden. Beilage: 5 Berechnungsblätter Feldkirch, am 22. Mai 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0038-F/12
Stammnummer
65471
Gültig
22.05.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF