Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0360-K/12
Pendlerpauschale für Richter, Begräbniskosten bei zeitlich naher Übergabe von Vermögenswerten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0360-K/12vom 22.05.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In seinen Berufungen vom 11. Mai 2012 hat der Bw. zunächst vorgebracht, dass er als Richter zwar freie Dienstzeit habe; diese sei allerdings von nicht in seiner Sphäre gelegenen Gegebenheiten beeinflusst, so dass er seinen Dienstbeginn nicht so gestalten könne, dass er mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von zwei Stunden zum Dienstort gelangen könne. Der Bw. hat dieses allgemein gehaltene Vorbringen darin dahin gehend konkretisiert, dass er erst ab 9.00 Uhr in der Früh Verhandlungen anberaume (frühere Verhandlungen müssten nach Aussagen des Bw. oft vertagt werden), solche fallweise bis in die Abendstunden zu führen habe und er sich auf seine Fälle je ein halbe Stunde vorbereite. Diesen Ausführungen ist entgegen zu halten, dass die Berechnung der Wegzeiten als auch die Prüfung der Voraussetzungen für das große Pendlerpauschale ausschließlich nach objektiven Kriterien zu erfolgen hat (vgl. z.B. UFS vom 23.3.2010, RV/0404-F/09). Die vom Bw. vorgebrachten Umstände sind seiner persönlichen Arbeitsorganisation (Verhandlungspraxis und Arbeitsweise) zuzurechnen und somit unbeachtlich. Ebenso nicht relevant - weil durch die persönliche Lebensführung des Bw. bedingt - ist das weitere Argument des Bw., dass er sich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin um die gemeinsamen Kinder kümmern müsse und auch aus diesem Grund eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Beförderungsmittel resultiere. Die in der Berufung ebenfalls ins Treffen geführten auswärtigen Dienstverrichtungen (Erstanhörungen an Wohnorten der Betroffenen in Sachwalterschaftsangelegenheiten) betreffen nicht die Fahrten zwischen der Wohnung des Bw. und dessen Arbeitsplatz und brauchen daher auch nicht weiter beleuchtet zu werden.
Dem Bw. wurde der Umstand, dass die Berechnung der Wegzeiten an Hand objektiver Verhältnisse zu erfolgen hat und die in der Berufung vorgebrachten Argumente keinen Ausschlag geben können, im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 21. Jänner 2013 zur Kenntnis gebracht. Dem ist der Bw. insofern begegnet, als er in seiner Eingabe vom 13. Februar 2013 vorgebracht hat, dass die Zutrittsmöglichkeiten für Parteien an seiner Arbeitsstätte erst ab 8.00 Uhr in der Früh möglich und dies auch der frühestmögliche Termin für die Anberaumung von Verhandlungen sei. Weiters hat er darin seine Arbeitsweise (tagesaktuelle Erledigungen, Vorlage der Akten durch seine Kanzlei) geschildert und angeführt, dass ihm eine Wartezeit bei Verrichtung seiner Tätigkeiten nicht zumutbar sei. Auch dieses Vorbringen ist der persönlichen Arbeitsweise bzw. Arbeitsorganisation des Bw. zuzurechnen und daher irrelevant. Es handelt sich nicht um jene "objektive Verhältnisse", auf die es hier ankommt. Nicht behauptet hat der Bw. hingegen, dass er nicht selbst jederzeit Zugang zu seinem Arbeitsplatz hat; vielmehr stand ihm ein solcher zum jeweiligen Gerichtsgebäude nach der Aktenlage jederzeit frei.
Seine Einwendungen hat der Bw. in seiner Eingabe vom 13. Mai 2013 noch dahin gehend erweitert, dass er jeden Dienstag ab 8.00 Uhr einen Amtstag abzuhalten habe. Auch dieser Einwand ist nicht beachtlich, weil derartige punktuell vorgegebene Termine nichts daran ändern, dass der Bw. durch die gesetzliche Einräumung der freien Dienstzeit seine Arbeit nach seinen Erfordernissen einzurichten in der Lage ist.
Der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen kann auch das Argument des Bw., dass ihm in den Vorjahren das große Pendlerpauschale anstandslos anerkannt worden sei. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, ungeachtet erteilter Auskünfte oder rechtskräftiger Bescheide in dem von ihnen zu beurteilenden Zeitraum dem Recht im objektiven Sinn zum Durchbruch zu verhelfen. Ein Vertrauen des Steuerpflichtigen auf rechtswidrigen Vollzug wird vom Gesetz insofern nicht geschützt (vgl. VwGH 18.12.1996, 94/15/0151).
Weder aus der Aktenlage noch aus dem Vorbringen des Bw. ergeben sich Umstände, die auf eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Beförderungsmittel wegen Gehbehinderung oder wegen sonstiger Gesundheitsgefährdung schließen lassen, sodass auch dieser Aspekt nicht beleuchtet werden muss.
Zusammen fassend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall zwischen der Wohnung des Bw. und dessen Arbeitsstätte an allen Arbeitstagen Verkehrsverbindungen bestehen, bei deren Benützung die Wegzeit nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Damit ist dem Bw. die Benützung der Massenbeförderungsmittel jedenfalls zumutbar. Ein Anspruch auf Zuerkennung des großen Pendlerpauschales besteht in den Berufungsjahren nicht.
Die vom Finanzamt erfolgte Berücksichtigung der (kleinen) Pendlerpauschalen in den Berufungsjahren 2006 bis 2010 geht mit der Rechtslage konform.
2. Begräbniskosten/Streitjahr 2008
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein. 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen. 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Bw. von seinem im Juni 2008 verstorbenen Vater mit Übergabsvertrag vom 7. September 2005 die Liegenschaft EZ 1 Grundbuch 1 St. mit einem Einheitswert von € 20.857,10 übergeben wurde.
Streit besteht hingegen darüber, ob die vom Bw. im Jahre 2008 erfolgten Aufwendungen für das Begräbnis seines Vaters in der Höhe von € 3.557,27 als außergewöhnliche Belastung zum steuerlichen Abzug gelangen können.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 21. Jänner 2013 wurde dem Bw. unter Bekanntgabe der diesbezüglichen Rechtsgrundlagen zur Kenntnis gebracht, dass nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates zwischen der Übergabe des genannten Grundstückes und der Bezahlung der Begräbniskosten durch den Bw. ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. somit nicht gegeben sei und die von ihm beantragten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung somit nicht in Betracht kommen würden.
Zu den Ausführungen des Unabhängigen Finanzsenates hat sich der Bw. nicht mehr geäußert.
Begräbniskosten gehören nach § 549 ABGB zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses und sind - als bevorrechtete Verbindlichkeit - aus den Aktiva desselben zu bestreiten. Reichen die Aktiva des Nachlasses nicht aus, um die Begräbniskosten zu begleichen, kann die Bestreitung der Begräbniskosten durch einen Erben oder durch eine andere Person bei diesem oder dieser zu einer außergewöhnlichen Belastung führen. Die Zwangsläufigkeit ergibt sich in diesen Fällen jedoch aus sittlichen Gründen, welche gebieten dem vermögenslos Verstorbenen ein einfaches aber würdiges und den Ortsgebrauch und dem Stand des Verstorbenen entsprechendes Begräbnis zukommen zu lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - im Zusammenhang mit als außergewöhnliche Belastung beantragten Pflegeaufwendungen und zuvor erfolgter Vermögensübertragung - in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 98/15/0201, ausgesprochen, dass von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dann nicht gesprochen werden kann, wenn eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen steht und im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet. Dabei ist es nach dessen Auffassung gleichgültig, ob dem Steuerpflichtigen die Belastung unmittelbar durch den Vermögenserwerb, etwa als Nachlassverbindlichkeit, oder nur mittelbar in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vermögenserwerb erwächst, weil für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit neben rechtlichen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend sind. Selbst wenn daher ein Aufwand die Verlassenschaft rechtlich nicht belastet, dessen ungeachtet aber in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Verpflichtungen entsteht, die auf die Annahme der Erbschaft zurückzuführen sind, kann von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem Grunde nach erst dann gesprochen werden, wenn der Aufwand das erworbene Vermögen übersteigt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1982, 3814/80, und vom 25. September 1984, 84/14/0040, m.w.N.).
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass es eine vertragliche Verpflichtung des Bw. zur Übernahme der in Rede stehenden Kosten nicht gibt, der Übergabsvertrag vom 7. September 2005 enthält keine diesbezügliche Regelung. Für den Standpunkt des Bw. ließe sich im Falle einer derartigen Bestimmung nichts gewinnen. Evident ist nämlich, dass die Übergabe der Liegenschaft an den Bw. von dessen Vater nicht einmal drei Jahre vor dessen Ableben erfolgte. Der Einheitswert der Liegenschaft ist im Übergabsvertrag mit € 20.857,10 ausgewiesen und beträgt damit ein Vielfaches dessen, was der Bw. im Jahr 2008 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen will.
In Anbetracht der relativ kurzen Zeitspanne zwischen der Übergabe der Liegenschaft und dem Ableben des Übergebers liegt nach der Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Vorgängen im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. im Zusammenhang mit der Bezahlung der Begräbniskosten für seinen Vater ist nicht auszugehen, weil - wie bereits angeführt - das vom Bw. erworbene Vermögen ein Vielfaches dessen beträgt, was ihm an Aufwendungen für den Übergeber entstanden ist.
Es wäre auch mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht in Einklang zu bringen, wenn die Anerkennung von Begräbnisaufwendungen als außergewöhnliche Belastung davon abhängig gemacht werden könnte, ob tatsächlich vorhandene Vermögenswerte in den Nachlass fallen oder kurze Zeit vor dem Ableben an potenzielle Erben übertragen werden. Der eingenommene Standpunkt steht auch im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schenkungen in höherem Alter des Geschenkgebers immer auch mit der Erwartung verknüpft sind, dass der Übernehmer nach dessen Ableben bei Fehlen eines ausreichenden Nachlasses für ein würdiges Begräbnis aufkommt.
Somit hat das Finanzamt auch diesen Kosten zu Recht die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung versagt. Der Berufung des Jahres 2008 kommt somit auch in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
Klagenfurt am Wörthersee, am 22. Mai 2013
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0360-K/12
- Stammnummer
- 65470
- Gültig
- 22.05.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF