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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3820-W/09

Voraussetzungen für das Ergehen des Körperschaftsteuerbescheides für eine Gruppe; Änderung des Außenprüfungsergebnisses nach Schlussbesprechung; BVE ohne erhobene Berufung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3820-W/09vom 15.05.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der mit der Überschrift "Rechtsschutz" versehene 7. Abschnitt der Bundesabgabenordnung (BAO) sieht unter der weiteren Überschrift "A. Ordentliche Rechtsmittel" in § 243 vor, dass gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig sind, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Soweit ein Bescheid nicht durch Bindungswirkungen anderer Bescheide bzw. Urteile determiniert ist, soll er - insbesondere sein Spruch - materiell richtig sein (bzw. soll er sich diesem Ideal möglichst annähern, wenn man davon ausgeht, dass es auf dieser Welt Perfektion und Vollkommenheit nicht gibt). Das Berufungsverfahren bietet einem Berufungswerber die Möglichkeit, einen anderen Bescheidspruch als denjenigen im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid durchzusetzen, indem der Berufungswerber eine - die Berufungsbehörde (bzw. den Entscheidenden) überzeugende - Begründung für die materielle Richtigkeit dieses anderen Spruches vorbringt. Die Berufungsbegründung der Bw basiert darauf, dass es unzulässig wäre, nach der Beendigung einer Außenprüfung mit der Schlussbesprechung in den daraufhin erlassenen Bescheiden von dem Ergebnis der Außenprüfung, das anlässlich der Schlussbesprechung in der darüber aufgenommenen Niederschrift festgehalten wurde, abzuweichen. Das Vorbringen der Bw kann aber nur allfällige Mängel am Bericht über die Außenprüfung aufzeigen. Solche verfahrensrechtlichen Mängel haben aber keine Bindungswirkung für den vom Finanzamt erlassenen Bescheid; dieser wird durch Verfahrensmängel nicht materiell unrichtig. Im Abgabenverfahren gibt es grundsätzlich kein Beweisverwertungsverbot; für das Vorliegen einer Ausnahme davon (vgl. etwa Ritz, BAO4, § 166 Tz 10 f) bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Das Finanzamt war bei der Erlassung des Bescheides auch nicht an den Bericht über die Außenprüfung gebunden. Selbst wenn im Sinne der Bw der Betriebsprüfer seinen Bericht entsprechend dem Außenprüfungsergebnis laut Schlussbesprechung erstellt hätte, hätte das Finanzamt - allerdings mit zusätzlichem Begründungsaufwand - vom Außenprüfungsbericht abweichen können. (Vgl. Ritz, BAO4, § 150 Tz 2) Allfällige Verfahrensmängel könnten nur für eine Ermessensübung von Belang sein. Für das vorliegende Berufungsverfahren, in welchem keine Ermessensentscheidung zu überprüfen ist, ist eine ausdrückliche Feststellung zu Verfahrensmängeln ohne Belang und daher entbehrlich. Die Berufungsbegründung der Bw ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vom Finanzamt angesetzten Einkünfte iHv 577.649,21 € materiell falsch wären oder dass die von der Bw beantragten Einkünfte iHv -164.048,30 € materiell richtig wären. Die Berufung gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2007 ist daher abzuweisen (Spruchpunkt 3 der vorliegenden Berufungsentscheidung). b) Körperschaftsteuer Gruppe 2007: Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2007 vom 3. Dezember 2012 entspricht dem letzten Satz von § 24a Abs. 3 KStG 1988: "Mit der Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides ist zuzuwarten, bis sämtliche Feststellungsbescheide im Sinn des Abs. 1 erlassen sind." Die Feststellungsbescheide hinsichtlich der Gruppenmitglieder waren schon im Jahr 2009 erlassen worden. Der Feststellungsbescheid hinsichtlich des Gruppenträgers (Seiten 1 und 2 der diesbezüglichen Sendung durch das BRZ) erging zugleich mit dem gleichdatierten Körperschaftsteuerbescheid (Seite 3 der diesbezüglichen Sendung), wie die Fußzeilen der Bescheidausdrucke zeigen. Die somit zeitgleiche Zustellung beider Bescheide erfüllte das Kriterium des Zuwartens iSd letzten Satzes des § 24a Abs. 3 KStG 1988, weil in dem Moment, wo der Körperschaftsteuerbescheid zugestellte wurde, auch der Feststellungsbescheid zugestellt war. Die Rechtskraft des Feststellungsbescheides Gruppenträger 2007 ist zwar nicht erforderlich; aber im Übrigen wird mit der Zustellung der vorliegenden Berufungsentscheidung dieser Bescheid durch Spruchpunkt 3 rechtskräftig. Da durch die vorliegende Berufungsentscheidung keine inhaltliche Änderung am Feststellungsbescheid Gruppenträger 2007 stattfindet, besteht weiterhin Bindung an das steuerliche Ergebnis der Bw als Gruppenträger iHv 577.649,21 €. Dies verhindert die von der Bw gewünschte Änderung am Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2007. Die gegen letzteren gerichtete Berufung muss daher als unbegründet abgewiesen werden (Spruchpunkt 4 der vorliegenden Berufungsentscheidung). Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y Wien, am 15. Mai 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3820-W/09
Stammnummer
65418
Gültig
15.05.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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