Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0199-I/03
Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichtbefolgung einer Vorladung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0199-I/03vom 03.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Zwangsstrafe
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt verhängte gegen den Berufungswerber mit
Bescheid vom 11. November 2002 eine Zwangsstrafe von 200 €, weil
er weder den Vorladungen vom 26. Juni 2002 und 3. September 2002, als
Abgabepflichtiger beim Finanzamt zwecks Auskunftserteilung vorzusprechen, noch
der Erinnerung vom 24. September 2002 Folge geleistet hatte. Gleichzeitig
wurde der Berufungswerber unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von
500 € aufgefordert, die unterlassene Handlung bis 25. November
2002 nachzuholen. Da er auch hierauf nicht reagierte, verhängte das
Finanzamt mit dem Bescheid vom 9. Dezember 2002 die angedrohte Zwangsstrafe
von 500 €.
In der fristgerechten Berufung gegen diesen Bescheid wurde
eingewendet, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um das erste
Schriftstück des Finanzamtes handle, das dem Berufungswerber zugekommen
sei. Die übrigen Postsendungen seien dem Berufungswerber nicht zugestellt
worden. Laut Auskunft des Postamtes könne nicht bestätigt werden, ob
"eine Benachrichtigung ausgestellt" worden sei. Möglicherweise
sei diese mit anderen Postsendungen "wo anders gelandet". Es werde
daher beantragt, vom "Zahlungsbefehl" Abstand zu
nehmen.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 21. März 2003 im Wesentlichen mit der Begründung keine Folge,
dass die Postsendung vom 11. November 2002 betreffend die Androhung der
Zwangsstrafe nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 13. November 2002
beim Postamt Telfs hinterlegt und damit gemäß
§ 17
Abs. 3 ZustellG zugestellt worden sei. Dem Einwand, der Berufungswerber
habe die Verständigung von der Hinterlegung nicht erhalten, könne
nicht gefolgt werden, weil diese vom Postbediensteten an der Abgabestelle
"ausgefüllt" werde. Die Verhängung der Zwangsstrafe sei
gerechtfertigt, weil der Berufungswerber ein säumiges Verhalten an den Tag
gelegt habe, indem er die Poststücke vom 24. September und
11. November 2002 nicht behoben habe.
Im Vorlageantrag wiederholte der Berufungswerber seinen
Standpunkt, wobei er um eine persönliche Anhörung
ersuchte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung
ihrer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen getroffenen Anordnungen zur Erbringung
von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit nicht durch einen
Dritten erbringen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Nach § 91 Abs. 1
BAO ist die Abgabenbehörde berechtigt, Personen, deren Erscheinen für
eine Auskunftserteilung (§ 143 Abs. 1 BAO) nötig ist,
vorzuladen.
Nach Abs. 2 dieser
Gesetzesstelle ist in der Vorladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung
auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher
Eigenschaft der Vorgeladene vor der Abgabenbehörde erscheinen soll
(Abgabepflichtiger, Zeuge, Sachverständiger und so weiter) und welche
Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Vorladung ist ferner bekannt
zu geben, ob der Vorgeladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die
Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben
geknüpft sind.
Wer nicht durch Krankheit,
Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen
abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Vorladung Folge zu leisten und kann
zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden. Die
Verhängung dieser Zwangsstrafen ist nur zulässig, wenn sie in der
Vorladung angedroht und die Vorladung zu eigenen Handen zugestellt war
(§ 91 Abs. 3 BAO).
Aus diesen Bestimmungen ergibt
sich, dass eine Person, die dem Finanzamt über ihre Abgabepflicht Auskunft
erteilen soll, zu diesem Zweck vorgeladen werden kann. Dabei kann das
persönliche Erscheinen durch die Verhängung einer Zwangsstrafe
erzwungen werden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer
derartigen Sanktion ist aber nach herrschender Auffassung zwischen einer
"einfachen" Ladung und einem Ladungsbescheid zu unterscheiden. Ein
Ladungsbescheid liegt nur dann vor, wenn in der Ladung für den Fall des
unentschuldigten Nichterscheinens Zwangsfolgen angedroht sind. Ladungen ohne
Bescheidcharakter begründen keine Pflicht zum Erscheinen, weil
Erledigungen, die Pflichten begründen, gemäß
§ 92
Abs. 1 lit. a BAO als Bescheid zu erlassen sind. Die Nichtbefolgung
einer Ladung ohne Bescheidcharakter ist sanktionslos (vgl. Ritz
BAO-Kommentar2,
§ 91, Tz. 1 u. Tz. 7). Die Befolgung einer solchen Ladung
kann daher nicht mit Zwangsstrafe erzwungen werden.
Aus dem im § 91
Abs. 2 BAO umschriebenen Inhalt der Ladung folgt, dass dem Vorgeladenen zu
erkennen zu geben ist, zu welchem konkreten Gegenstand die Auskunftserteilung
erfolgen soll. Das Thema der Auskunftserteilung ist daher deutlich zu
bezeichnen. Die bloße Angabe "Auskunftserteilung" reicht nicht
(vgl. Ritz, a. a. O., und die dort zitierte Rechtsprechung). Enthält eine
Vorladung keine Angaben zum Gegenstand der Amtshandlung, dann darf die im
Vorladungsbescheid angedrohte Zwangsstrafe nicht verwirklicht werden. Denn
aufgrund des Fehlens dieser Grundinformation kann der Abgabepflichtige den an
ihn gestellten Anforderungen mangels Vorbereitungsmöglichkeit nicht
entsprechen (vgl. Stoll, BAO, 911).
Im vorliegenden Fall gab das Finanzamt dem Berufungswerber
zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bekannt, in welcher Angelegenheit er
vorsprechen solle. Die als "Vorladung" bezeichneten Schreiben vom
26. Juni und 3. September 2002 wurden weder zu eigenen Handen zugestellt, noch
ist darin eine Sanktionsandrohung enthalten. Der Zweck der Vorladung wurde
lediglich mit der Wortfolge "Erteilung einer Auskunft" umschrieben.
Die Anrede im erstgenannten Schreiben bezieht sich überdies nicht auf den
Berufungswerber, sondern auf Herrn L. M., bei dem es sich offenkundig um einen
anderen Abgabepflichtigen handelt. Das Erinnerungsschreiben vom
24. September 2002 ist zwar als Ladungsbescheid zu qualifizieren, weil dem
Berufungswerber eine Zwangsstrafe von 200 € für den Fall
angedroht wurde, dass er nicht bis 8. Oktober 2002 beim Finanzamt
erscheine. Doch enthält auch dieses Schreiben keinerlei Angaben über
den Gegenstand der Auskunftserteilung. Derartiges ist auch dem
Zwangsstrafenbescheid vom 11. November 2002 nicht zu entnehmen, mit welchem der
Berufungswerber unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von 500 €
aufgefordert wurde, die unterlassene Handlung bis 25. November 2002
nachzuholen.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass sich die Festsetzung der Zwangsstrafe schon deshalb als
unzulässig erweist, weil die erwähnten behördlichen
Schriftstücke mangels jeglicher Präzisierung des Gegenstandes der
Auskunftserteilung nicht den inhaltlichen Erfordernissen von Ladungsbescheiden
entsprachen. Dabei kam es auf die Frage, ob die Postsendungen vom
24. September und 11. November 2002 dem Berufungswerber durch
Hinterlegung gemäß
§ 21 Abs. 2 iVm § 17
Abs. 3 ZustellG zugestellt wurden, nicht mehr an. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
3. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 91 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0199-I/03
- Stammnummer
- 6540
- Gültig
- 03.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF