Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1673-W/03
Säumniszuschlag, Umbuchung, unterschiedliche Rechtssubjekte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1673-W/03vom 31.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine saldierende Betrachtungsweise kommt bei zwei unterschiedlichen Rechtssubjekten nicht in Betracht (siehe VwGH vom 17.9.1997, 93/13/0080).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Wegenstein und Partner Wthd.OEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
1. Bezirk in Wien über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Mai 2003 wurde wegen Nichtentrichtung
der Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 114.617,05 ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von € 2.292,34
vorgeschrieben.
Gegen die Vorschreibung wurde am 14. Mai 2003 Berufung
erhoben und ausgeführt, dass in der soeben abgeschlossenen
Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass ein bei Frau M. versteuerter
Geschäftsfall bei der Bw. umsatzsteuerlich zu erfassen gewesen wäre.
Daraus resultiere, dass diese Umsatzsteuer nun unter der Steuernummer der Bw.
vorgeschrieben werde, obwohl die Umsatzsteuer aus diesem Titel bereits unter der
StNr. von Frau M. abgeführt worden sei. Die gegenständliche
Umsatzsteuer sei in voller Höhe und zeitgerecht entrichtet worden, daher
sei in keiner Weise der Tatbestand der Säumigkeit verwirklicht worden. Es
werde in diesem Zusammenhang auf den mit der Umsatzsteuervoranmeldung für
April 2003 bei Frau M. eingebrachten Umbuchungsantrag verwiesen, mit dem
versucht worden sei die Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Die Berufung wurde durch das Finanzamt für den ersten
Bezirk mit Berufungsvorentscheidung vom 24. September 2003 abgewiesen, wobei
ausgeführt wurde, dass wenn eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet werde, gemäß
§ 217 Abs.1
Bundesabgabenordnung (BAO) mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages eintrete, soweit diese Verpflichtung
nicht gemäß
§ 217 Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO
hinausgeschoben werde.
Bei festgesetzten Abgaben bestehe die Pflicht zur
Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Vorschreibung der Abgabe. Die Säumniszuschlagspflicht setze
sohin vorerst nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus. Eine
spätere Beseitigung oder Herabsetzung dieser zuschlagsbelasteten
Abgabenschuld könne aber nach Stellung eines Antrages gemäß den
Bestimmungen des § 221 a Abs. 2 BAO, zu einer Aufhebung bzw. Anpassung des
Säumniszuschlages an die tatsächlich festgesetzte Abgabenschuld
führen. Im gegenständlichen Fall sei es auf Grund des
Umsatzsteuerbescheides 2001 vom 16. April 2003 zu einer Nachforderung von €
117.062,35 gekommen, welche nicht am Fälligkeitstag, 15.Februar 2002,
entrichtet worden sei. Da die in der Berufung angezogene Umbuchung nicht erfolgt
sei, bestehe die Vorschreibung des Säumniszuschlages zu Recht.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde am 10. Oktober
2003 neuerlich berufen und ein Antrag auf Erlassung einer zweiten
Berufungsvorentscheidung in eventu auf Vorlage an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt.
Über die Erstberufung hinausgehend wird vorgebracht,
dass aus der Sicht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine Teilmenge von 8
Mio. ATS von Frau M. an die Bw. zugeordnet worden sei. Die dieserart
unterstellte Lieferung zwischen dem Unternehmen und Frau M. sei durch die
formale Rechnungslegung 2003 saniert worden, so dass der zustehende
Vorsteuerabzug mittels Umbuchungsantrag die Abgabenschuld zeitgerecht abgedeckt
hätte. Die Finanzbehörde habe daher weder betraglich noch zeitlich ein
vermindertes Steueraufkommen zu verzeichnen gehabt.
Die gegenständliche Umsatzsteuer sei daher bereits
zeitgerecht entrichtet gewesen
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung ( BAO ) nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2%
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs.3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für
eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag
beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4
Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a)ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)ihre
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c)ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)ihre Einbringung gemäß
§ 231
ausgesetzt ist.
Abs.5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Abs.6 Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung
einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7)
erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages
gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist,
spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides
ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster
Satz zu laufen.
Abs.7 Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Der Säumniszuschlag in Höhe von 2 % ist eine
objektive Säumnisfolge. ( VwGH 14.11.1988, 87/15/0138) Die Umsatzsteuer
2001 in Höhe von € 117.062,35 wurde am 16. April 2003 festgesetzt und
weist als Fälligkeitstag den 15. Februar 2002 aus.
Zum Zeitpunkt der Fälligkeit bestand auf dem
Abgabenkonto ein Guthaben in der Höhe von € 2.445,30. Der
übersteigende Betrag in Höhe von € 114.617,05 wurde nicht
entrichtet, daher war er als Bemessungsgrundlage für die
Säumniszuschlagsvorschreibung heranzuziehen.
Das Berufungsvorbringen, die Abgabenvorschreibungen seien
nicht neu hervorgekommen, sondern ausschließlich von Frau M. zur Bw.
verschoben worden, konnte nicht zum Ziel führen, da ein
Säumniszuschlag lediglich eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraussetzt,
die nach entsprechender Festsetzung im gegenständlichen Fall gegeben ist.
(VwGH 30.5.1995, 95/13/0130).
Bei der Bw. und Frau M. handelt es sich um zwei
unterschiedliche Steuersubjekte. Eine saldierende Betrachtungsweise bei zwei
unterschiedlichen Steuersubjekten kommt nicht in Betracht. (VwGH 17.9.1997,
93/13/0080)
Der, der Säumniszuschlagsvorschreibung zu Grunde
liegende Abgabenbetrag hätte bereits am 15. Februar 2002 entrichtet werden
müssen. Es ist irrelevant, dass aus dem selben Titel bei einem anderen
Steuerpflichtigen bereits zuvor eine entsprechende Zahlung eingegangen
ist.
Aus dem Verweis auf das Scheitern eines Umbuchungsantrages
vom 12. Mai 2003 ist gleichfalls nichts zu gewinnen. Selbst bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen für die Umbuchung wäre die Entrichtung
nicht zum Fälligkeitstag erfolgt, da eine Gutschrift aus einer
Umsatzsteuervoranmeldung auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung,
frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes
zurückwirkt und eine Umbuchung gleichfalls frühestens am Tag des
Entstehens des Guthabens als Entrichtungsform Gültigkeit erlangen kann.
Eine allenfalls mittels Umsatzsteuervoranmeldung für April 2003 bewirkte
Gutschrift wäre sohin erst mehr als 1 Jahr nach Fälligkeit der
gegenständlichen Abgabenschuld rechtswirksam geworden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
31. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1673-W/03
- Stammnummer
- 6536
- Gültig
- 31.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF