Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0168-F/02
Ermessensübung bei Zurückverweisung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0168-F/02vom 31.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Zurückverweisung nach § 289 Abs. 1 BAO ist in das Ermessen der Rechtsmittelbehörde gestellt. Als Ermessenskriterium ist zu beachten, dass das mit Wirkung ab dem 1.1.2003 reformierte Verfahren dem UFS die Rolle eines unabhängigen Dritten zuweist. Will der UFS dieser Rolle gerecht werden, muss er sich im Wesentlichen auf die Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorgans beschränken (vgl. Beiser, SWK 3/2003, S 102 ff).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegenden
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1999
entschieden: Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung vom 22.11.2000 werden
unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im angefochtenen Bescheid ist das Finanzamt in einer Reihe
von Punkten von der Steuererklärung abgewichen. Begründend hat es
unter anderem auf die Vorjahresbescheide verwiesen. Das die Vorjahre betreffende
Verfahren, welches in dem aufhebenden Erkenntnis des VwGH vom 8.5.2003,
2000/15/0176, seinen höchstgerichtlichen Abschluss gefunden hat, ergab
letztendlich, dass diese Begründung nicht tragfähig ist. Das
Höchstgericht rügte in dem erwähnten Judikat unter anderem die
ungenügende Ermittlung des Sachverhaltes. Indem sich aber der angefochtene
Bescheid auf andere Bescheide stützt, die ihrerseits wegen
ungenügender Ermittlung des Sachverhaltes vom Verwaltungsgerichtshof
aufgehoben worden sind, haftet ihm auch selbst ein Ermittlungsmangel an. Damit
liegen die Voraussetzungen für eine ins Ermessen gelegte
Zurückverweisung der Sache gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
vor.
Der UFS nahm aus folgenden Gründen von dem
eingeräumten Ermessen Gebrauch. Billigkeits-Gründe, die gegen eine
Ermessensübung sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor. Auf der
anderen Seite sprechen folgende Zweckmäßigkeits-Gründe für
die Zurückverweisung: Zunächst ist davon auszugehen, dass der
Gesetzgeber die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung auch schon vor der Reform des
Rechtsmittelverfahrens vorrangig dem Finanzamt auferlegt hat, da auch schon
§ 276 Abs. 3 BAO "alt" ausdrücklich die Berufungsvorlage
erst nach Durchführung der
erforderlichen Ermittlungen anordnete. Zum zweiten ist zu berücksichtigen,
dass das mit Wirkung ab dem 1.1.2003 reformierte Verfahren dem UFS als
Rechtsmittelbehörde die Rolle eines unabhängigen Dritten zuweist. Will
der UFS dieser Rolle gerecht werden, muss er sich im Wesentlichen auf die
Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorgans beschränken (vgl. Beiser,
SWK 3/2003, S 102 ff). Im konkreten Berufungsfall ist schließlich auch
darauf Bedacht zu nehmen, dass der Berufungswerber zusätzlich einen vom
Finanzamt zu verantwortenden und damit auch primär von ihm zu sanierenden
Begründungsmangel rügt, indem er um nachvollziehbare Darstellung der
von der Erklärung abweichenden, dem angefochtenen Bescheid zugrunde
gelegten Bemessungsgrundlage ersucht hat.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Feldkirch,
31. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0168-F/02
- Stammnummer
- 6534
- Gültig
- 31.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF