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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0459-L/09

Aktivierung nachträglicher Herstellungskosten bei einem zunächst gemieteten und dann erworbenen Gebäude bei einer GmbH

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0459-L/09vom 08.05.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auf dem Plan, der dem für die Sparkasse erstellten Gutachten angeschlossen ist, werden die verschiedenen Bauteile nummeriert. Einerseits gibt es den Bauteil 1 (1 eingekreist), ein mehrgeschossiger Bauteil mit Kellergeschoß, Erdgeschoß und Dachgeschoß. Als Nr. 2 wird ein südlich anschließender Produktions-/Bürotrakt bezeichnet. Dann kommen als Nr. 3 Heizhaus und Lager, Nr. 4 mit Lager und Sanitäreinheit sowie als Nr. 5 das ehemalige Fertigungslager und Schlosserei. Im genannten Gutachten ist vermerkt, dass beim Bauteil Nr. 4, nämlich Lager, Sanitäreinheit, zum Zeitpunkt der Befundaufnahme am 2. Mai 2005 Um- und Einbauarbeiten stattgefunden haben und deren Fertigstellung vorausgesetzt wird. Im ab Februar 2003 geltenden Mietvertrag wurde unter Punkt IX vermerkt, dass für den sanierungsbedürftigen Bereich des Mietgegenstandes folgende spezielle Regelung gilt: "Die Mieterseite (Bw) wird den Mietgegenstand, soweit dies für eine ordnungsgemäße und dem Unternehmensgegenstand angepasste Verwendung erforderlich ist, auf eigene Kosten sanieren. Der Sanierungsaufwand ist zwischen den Vertragsparteien abgesprochen und von der Vermieterseite daher genehmigt. Der Sanierungsaufwand wird mit rund 65.000,00 € einvernehmlich festgestellt. Da diese Investition von der Mieterseite nur aus dem Gesichtspunkt einer zumindest 10-jährigen Vertragsdauer auf sich genommen wird, kommen die Vertragsparteien überein, dass der Sanierungs- und Verbesserungsaufwand der Vermieterseite nur dann ohne Vergütung zufällt, wenn das Mietverhältnis tatsächlich 10 Jahre oder länger aufrecht bleibt. Wird das Mietverhältnis innerhalb von zehn Jahren ab Beginn, aus welchen Gründen auch immer, beendet, dann steht der Mieterseite ein Ersatz seiner Aufwendungen im Umfang von 10% je nicht vollendetes Mietjahr zu. Die Sanierungskosten von 65.000,00 € gelten dabei unveränderlich als Bemessungsgrundlage. Die Rechnung der Baufirma vom 29. November 2003 betreffend bis Ende Oktober 2003 erbrachte Bauleistungen von insgesamt 62.330,40 € netto wird in der Beilage in verschiedene Positionen aufgegliedert. Der erste Teilbetrag von 17.210,00 € enthält neben dem Abtragen und Erneuern der Rigipsdecke im Heizhaus (Bereich 3) und im Rohmateriallager (Bereich 4) auch die "Umgestaltung des bestehenden Verwaltungs- und Produktionsbereiches". Seitens der Vertreter der Bw wurde dazu in der mündlichen Verhandlung konzediert, dass in den im Trakt 2 liegenden Büroräumlichkeiten eine Wand zur Produktion eingezogen worden ist, um das Büro von der Produktion zu trennen (Geschäftsführer: "Damit man vom Büro nicht direkt in die Produktion hinausgeht."). Laut Angabe des Geschäftsführers musste man vor dieser Umgestaltung vom Eingang im mehrgeschossigen Trakt 1 kommend ("von vorne") zuerst durch die Produktion gehen, um zum Bürobereich zu kommen. Vergleicht man den älteren Plan mit dem seitens der Bw in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Brandschutzplan, so sind folgende Änderungen bzw. Baumaßnahmen beim Bürotrakt (Bereich 2) erkennbar: Der Bürobereich wurde vom Produktionsbereich durch zwei parallel im Abstand von 1,10 m gesetzte Wände getrennt, die nun einen Gang zwischen Bürobereich und Produktion bilden, der in der Küche endet. Durch eine Zwischenwand wird der Bürobereich in zwei getrennte Zimmer untergliedert, die jeweils durch eine eingefügte Tür über den geschaffenen Korridor erreichbar sind. In der Elektrikerrechnung vom 27. Dezember 2004 über insgesamt 4.744,60 € netto werden ausdrücklich die Erweiterung des EDV-Netzwerkes und LAN für das Büro genannt. Die Berufungsbehörde ist daher der Ansicht, dass die Schaffung der abgetrennten zwei Büros und die entsprechenden Elektrikerarbeiten eine zu aktivierende Mieterinvestition darstellen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass seitens der Bw am Ende der Rechtsmittelschrift vom 9. September 2008 die Aktivierung von 17.210,00 € wegen der Schaffung mehrerer Büros durch den Einbau von Trennwänden als denkbar bezeichnet worden ist. Die Bw hat in der Folge noch eine Funktionsänderung konzediert, eine wesentliche Erhöhung des Nutzungswertes des Gebäudes jedoch in Abrede gestellt. Letzterem kann die Berufungsbehörde nicht beipflichten. Sie ist der Ansicht, dass durch die abgetrennten beiden Büroeinheiten eine wesentliche Verbesserung für die erforderliche Verwaltungstätigkeit eingetreten ist. Büroarbeiten und Gespräche mit Kunden und Lieferanten - sei es telefonisch oder persönlich können nun in Ruhe ohne Beeinträchtigung durch die Produktion abgewickelt werden. Der Anteil der betreffenden Baumeisterarbeiten des Teilbetrages von 17.210,00 € wird mit 10.000,00 € und die zugehörigen Elektrikerarbeiten mit 1.000,00 € geschätzt. Entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes handelt es sich bei den übrigen Baumeisterarbeiten der Rechnung vom 29. November .2003 um keine zu aktivierende Herstellung: Das Abtragen und Ersetzen der Rigipsdecke, der Fuß- und Betonböden, des Verputzes und des Einfahrtsbereiches stellen zweifelsohne Reparaturaufwand dar. Insoweit ist der Bw beizupflichten, dass diese Aufwendungen sofort als Betriebsausgabe absetzbar sind. Hinsichtlich der Mieterinvestitionen ergeben sich durch die Berufungsentscheidung (BE) daher folgende geänderte Beträge: | Mieterinvestition (ND 10 Jahre) lt. BE: | 2004 | 2005 | Baumeister (2.Hj.) | 10.000,00 | | Elektrotechnik (1.Hj.) | | 1.000,00 | Abschreibung Baumeister (2004 ½) | -500,00 | -1.000,00 | Abschreibung Elektrotechnik | | -100,00 | Summe erhöhte Abschreibung | -500,00 | -1.100,00 | | 2004 | 2005 | Gewinnerhöhung (Aktivierung) lt. BE | 10.000,00 | 1.000,00 | Gewinnminderung AfA lt. BE | -500,00 | -1.100,00 | Gewinnerhöhung lt. BE | 9.500,00 | -100,00 | Gewinnerhöhung lt. BP (BP-Bericht S 5) | 59.213,88 | -1.962,90 | Änderung | -49.713,88 | 1.862,90 Buchwert Mieterinvestition zum 1.2. 2005 (Wj. 2006 vom 1.2.2005-31.1.2006): | BW Mieterinvestition Baumeister 1.2.2005 | 8.500,00 | BW Mieterinvestition Elektrotechnik 1.2.2005 | 900,00 | BW Mieterinvestition 1.2.2005(Kauf Liegenschaft 5/05) | 9.400,00 Die nach dem Erwerb (Versteigerung vom 6. Mai 2005) des gegenständlichen Gebäudes durch die Bw getätigten Aufwendungen sind wie folgt zu beurteilen: Die Dachdeckerrechnung über netto 7.447,24 € vom 25. November 2005 betrifft die Sanierung des Flachdaches und Abdichtung der Lichtkuppeln. Dabei handelt es sich ebenso wie bei den in der Rechnung vom 31. August 2005 erfassten Elektroarbeiten (Reparatur der Klingel, verschiedener Beleuchtung, der Heizung, einer Stanze und der EDV) um sofort als Betriebsausgabe absetzbare Aufwendungen. Dies gilt zweifellos auch für den Teilbetrag von 6.233,00 € für das Auswechseln des einsturzgefährdeten Holzträgers im Lager in der Baumeisterrechnung vom 31. Dezember 2005 über insgesamt 21.057,71 € netto. In der Beilage zu dieser Rechnung werden 14.824,71 € für das Abbrechen der zum Teil nicht funktionsfähigen WC-Anlagen für Damen und Herren und die Neuherstellung ausgewiesen. In den damit zusammenhängenden Rechnungen des Installateurs über insgesamt 9.468,23 € netto werden die Lieferung und Montage von je drei Tiefspühl-WC´s und Waschtischen, eines Urinals und von Heizkörpern genannt. Aus dem alten Plan geht hervor, dass es früher eine WC-Anlage für Damen mit sechs getrennten Kabinen und acht Waschtischen und eine WC-Anlage für Herren mit drei getrennten Kabinen, drei Urinalen und drei Waschtischen gab. Im Brandschutzplan wird der bisherige Sanitärbereich durch einen neu geschaffenen Umkleideraum reduziert, von dem man durch getrennte Türen in die etwa gleich großen WC-Anlagen für Damen und Herren gelangt. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Bw bestätigt, dass der Umbau erfolgt ist, um der wesentlich geringeren Anzahl von Bediensteten - nunmehr drei statt früher wesentlich mehr - Rechnung zu tragen. Die Berufungsbehörde teilt auf Grund des Gesamtbildes in diesem Punkt die Rechtsansicht des Finanzamtes, dass diese auf die Bedürfnisse der Bw zugeschnittene Umgestaltung als Herstellungsaufwand zu qualifizieren und deshalb zu aktivieren ist. | Herstellungsaufwand Wj. 2006 lt. BE: | 2006 | Baumeister 1. Hj. | 14.824,71 | Installateur 1.Hj.. | 9.468,23 | Aktivierung Herstellungsaufwand WJ 2006 lt. BE | 24.292,94 | Abschreibung 4% lt. BE | -971,72 | Buchwertabgang Mieterinvestition lt. BE | -9.400,00 | Summe Tz. 5 lt. BE | 13.921,22 | Summe Tz. 5 lt. BP (BP-Bericht S 5) | -9.533,91 | Änderung Tz 5 um | 23.455,13 | Änderung Tz 4 (ND s.o.) um | -1.273,57 | Gewinnänderung durch BE gegenüber BP um | 22.181,56 | | 2004 | 2005 | 2006 | Gewinn lt. BP (BP-Bericht S 6) | 182.581,58 | -28.565,51 | 41.944,96 | Gewinnänderung durch BE | -49.713,88 | 1.862,90 | 22.181,56 | Gewinn lt. BE | 132.867,70 | -26.702,61 | 64.126,52 Im Ergebnis kommt dem Berufungsbegehren betreffend die Körperschaftsteuer teilweise Berechtigung zu. Hinsichtlich der der Ermittlung der geänderten Körperschaftsteuer für die bekämpften Jahre 2004 bis 2006 wird auf die als Beilagen angeschlossenen drei Berechnungsblätter verwiesen. Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2004 Die Bw hat in der Rechtsmittelschrift vom 9. September 2004 auch den Bescheid vom 7. August 2008 betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 (2.636,20 €) bekämpft und sinngemäß die ersatzlose Aufhebung (Festsetzung mit 0,00 €) beantragt. Zur Begründung hat die Bw sowie gegen die Körperschaftsteuerbescheide nur am Beginn der Berufungsschrift die Unrichtigkeit der Feststellungen zu Tz 4 (Nutzungsdauer Betriebs- und Geschäftsgebäude) und zu Tz 5 (Instandhaltung - anschaffungsnaher Herstellungsaufwand) geltend gemacht. Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Abgabenbescheid getroffen worden sind. Gemäß § 205 Abs. 1 und 2 BAO idF BGBl. I. 2000/142 und BGBl. I. 2002/84 sind Differenzbeträge an Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide mit 2% pro Jahr über dem Basiszinssatz zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird nach Abs. 4 dieser Bestimmung durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind. Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen nach Abs. 6 insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen. Ritz, BAO, 4. Aufl., § 252 Tz 3 bis 5 ist dazu Folgendes zu entnehmen: Tz 3: § 252 Abs. 1 bis 3 schränkt das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (zB VwGH 28.5.1997, 94/13/0273; 23.3.2000, 2000/15/0001; 19.3.2002, 2002/14/0005; 7.7.2004, 2004/13/0069) und nicht als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.5.1955, 522/52). Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist (VwGH 22.3.1983, 82/14/0210). Tz4: § 252 Abs. 1 und 2 betrifft nur Grundlagenbescheide iSd §§ 185 ff. § 252 Abs. 3 betrifft grundlagenbescheidähnliche Bescheide. Tz 5: Abs. 1 und 2 des § 252 gelten für abgeleitete Bescheide auch dann, wenn sie sich nicht auf § 295 Abs. 1 bzw. Abs. 2 stützen (somit auch etwa für abgeleitete Erstbescheide). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 27.08.2008, 2006/15/0150) hat zu einem ebenfalls Anspruchszinsen betreffenden Fall im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: § 252 Abs. 2 BAO erfasst Fälle, in denen ein Abgabenbescheid die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Grundlage für einen davon abzuleitenden anderen Abgabenbescheid abgibt. Dazu gehört der Verspätungszuschlag (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2591), dazu gehören auch die Anspruchszinsen. Anspruchszinsen wie auch Verspätungszuschläge sind zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt. In dieser Hinsicht sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2008/13/0036). Das gilt sinngemäß auch für Verspätungszuschlagsbescheide. Die Festsetzung von Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen ist selbständig anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung kann jedoch eine Anfechtung mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, von vornherein nicht zum Erfolg führen. Ändert sich die Bemessungsgrundlage von Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen mit der Höhe der festgesetzten Abgabe, bietet eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung und der Verspätungszuschlagsfestsetzung § 295 Abs. 3 BAO (vgl. das hg Erkenntnis vom 19. Jänner 2005, 2001/13/0167, zum Verspätungszuschlag). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Anspruchszinsen berufen, sich in der Berufungsbegründung jedoch ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit der zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide gestützt. Solcherart ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Berufung abgewiesen hat. Der Anspruch auf Anspruchszinsen entsteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde (UFS 06.10.2005, RV/1847-W/04; 20.07.2004, RV/1980-W/03, 10.07.2003, RV/0953-W/03). Es ist daher ohne Bedeutung, warum ein Bescheid erst so spät erlassen worden ist. Eine lange Verfahrensdauer ist unmaßgeblich (UFS 15.07.2005, RV/0378-G/05, 26.01.2004, RV/0344-S/03, 06.08.2009, RV/0356-G/09). Die gegenständliche Berufung richtet sich auch hinsichtlich der Anspruchszinsen gegen die Richtigkeit des Körperschaftsteuerbescheides 2004 und begründet die beantragte ersatzlose Aufhebung ("Festsetzung mit 0,00") sinngemäß mit den Einwendungen gegen die Richtigkeit des Körperschafsteuerbescheides betreffend dieses Jahr. Im Licht der oben dargestellten Rechtslage (§ 252 Abs. 2 BAO) und der dazu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte der Berufung betreffend die Anspruchszinsen schon deshalb kein Erfolg beschieden sein. Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 3 Berechnungsblätter Protokoll der mündlichen Verhandlung in Kopie Linz, am 8. Mai 2013

Normen und Schlagworte

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0459-L/09
Stammnummer
65333
Gültig
08.05.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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