Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0895-G/02
Anwartschaftsvertrag von Brautleuten verschafft Erwerb eines obligat. Übereignungsanspruches
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0895-G/02vom 21.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Alfred Pühringer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Grunderwerbsteuer 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Brautleute Andrea O. und
der Bw. schlossen am 2. Juli 1996 als Wohnungseigentumsbewerber (WEB) mit der
Genossenschaft L. einen Anwartschaftsvertrag über eine der Lage, dem
Ausmaß und dem Preis nach bestimmte Wohnung ab.
Die im gegenständlichen
Verfahren relevanten Vertragsbestimmungen lauten:
"II.
Vertragsgegenstand
(1)
Gegenstand dieses Vertrages ist die Wohnung Nr. 4 im Haus 1 mit einer
Nutzfläche von ca. 88,63 m² (Planmaß) samt dem überdeckten
Abstellplatz Nr. 1/4. Die Wohnung besteht aus: Vorraum, Abstellraum, WC, Bad,
Küche, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Wohnzimmer und Loggia samt einem
Kellerabteil.
....
III.
Vertragszweck
....
(2)
Aufgrund dieses Anwartschaftsvertrages verpflichten sich nunmehr die
Vertragspartner wechselseitig nach Fertigstellung der Wohnhausanlage, Erteilung
der Benützungsbewilligung für diese und nach Vorliegen aller sonst
erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere der Nutzwertfestsetzung und
Bezahlung der in diesem Vertrag unter Punkt "VI" vereinbarten Beträge
einschließlich allfälliger Erhöhungen, einen Kaufvertrag
über soviele Anteile der im Punkt "I.(1)" bezeichneten Liegenschaft
abzuschließen, als zur Einräumung des Wohnungseigentums erforderlich
sind.
....
V.
Errichtung der Verträge
....
(3)
Da der Kaufpreis noch nicht endgültig feststeht und der Kauf aufschiebend
bedingt durch die Genehmigung der Wohnbauförderung ist und verschiedene
andere Bedingungen zu erfüllen sind, ist die Grunderwerbsteuer erst
für den künftigen Kaufvertrag fällig und wird dies
beantragt.
.....
VIII.
Förderung
....
(8)
Dem WEB steht das Antragsrecht gemäß
§ 24 a Abs. 2 WEG 1975
- Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum -
zu.
....
XIII.
Übergabe des Vertragsgegenstandes
(1)
Hat der WEB die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen,
insbesondere jene finanzieller Art erfüllt, wird ihm der beschriebene
Vertragsgegenstand bezugsfertig und in vereinbartem Umfang ausgestattet, nach
Vorliegen der baupolizeilichen Benützungsbewilligung, zur Benützung
übergeben.
...
XVIII.
Sonderbestimmungen für Ehegatten
(1)
Sind die WEB Ehegatten, so sind die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes
1975 idgF. auch auf diesen Anwartschaftsvertrag anzuwenden und werden die
§§ 9 - 11 Wohnungseigentumsgesetz ausdrücklich zur Kenntnis
genommen.
....
(5)
Sind die WEB Brautleute und zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrages nicht verheiratet, so ist der erstgenannte WEB als
Käufer in den Kaufvertrag aufzunehmen und verzichtet der zweitgenannte WEB
bereits jetzt gegenüber der Genossenschaft auf alle Rechts- und
finanziellen Ansprüche. Die WEB erklären schon jetzt, sich in diesem
Fall untereinander auszugleichen."
Mit Bescheid vom 13. August
1999 schrieb das Finanzamt Urfahr auf Grund des Anwartschaftsvertrages dem Bw.
für den Hälfteanteil Grunderwerbsteuer in Höhe von
S 18.420,00 vor. Bemessungsgrundlage war der im Vertrag festgesetzte
anteilige Kaufpreis.
Gegen diesen Bescheid wurde
Berufung erhoben und vorgebracht, dass die gesetzliche Bedingung der
Eheschließung zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrages nicht erfüllt gewesen sei, weshalb der Bw. die
Wohnung nicht kaufen und sein Anwartschaftsrecht nicht ausüben konnte. Es
könne nicht sein, dass Frau Andrea O. die Grunderwerbsteuer für die
gesamte Liegenschaft auf Grund des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages zu
bezahlen habe und der Bw. auf Grund des Anwartschaftsvertrages für die
Hälftewohnung. Die Anwartschaft begründe einen Anspruch auf
Übereignung, jedoch nur wenn die gesetzliche Bedingung der
Eheschließung erfüllt sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 26. Jänner 2000 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und
im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anwartschaftsvertrag nicht unter einer
aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden sei.
Gegen diese Berufungserledigung
wurde ein Vorlageantrag gestellt und die Begründung der
Berufungsvorentscheidung bemängelt. Neuerlich wurde ausgeführt, dass
der Anwartschaftsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der
Eheschließung abgeschlossen worden sei.
Seit
1. Jänner 2003 ist nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz,
BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige Finanzsenat und nach
der von der Vollversammlung am 14. Mai 2003 beschlossenen
Geschäftsverteilung die Außenstelle Graz zur Entscheidung
berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob der Anwartschaftsvertrag vom
2. Juli 1996 bereits den Anknüpfungspunkt für eine
Grunderwerbsteuerpflicht darstellt oder ob er unter einer aufschiebenden
Bedingung abgeschlossen wurde.
Als Anwartschaftsverträge
werden in der Regel Vereinbarungen bezeichnet, in der eine gemeinnützige
Wohnbaugesellschaft ihrem Mitglied nach Erfüllung bestimmter Bedingungen
die Übergabe eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung ins Eigentum
zusichert.
Anwartschaftsverträge
können einen Übereignungsanspruch enthalten. Für die steuerliche
Beurteilung ist entscheidend, ob ein, wenn auch vorerst noch bedingter
Übereignungsanspruch oder zum Unterschied davon erst ein Recht ohne einen
solchen Anspruch, zB erst ein Anrecht auf die erst zukünftige Erlangung
eines solchen Anspruches oder gar nur ein Mitgliedschaftsrecht eingeräumt
wird (Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, zu § 1
RZ 156).
Ob ein Anwartschaftsvertrag
über den Erwerb eines Liegenschaftsanteiles als Vorvertrag
(§ 936 ABGB) oder als Punktation (§ 885 ABGB) zu
einem Kaufvertrag anzusehen ist, hängt also davon ab, ob der
Anwartschaftsvertrag bereits auf die Begründung des
Übereignungsanspruches gerichtet ist und der Erwerber den Anspruch auf
Eintragung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch ohne weitere
rechtsgeschäftliche Abmachung, letzten Endes im Klagewege, also
unmittelbar, durchsetzen kann (VwGH 21.2.1996, 93/16/0074; VwGH 2.7.1998,
97/16/0269).
Angewandt auf den
gegenständlichen Fall ist aus den Bestimmungen des Anwartschaftsvertrages,
insbesondere aus II. (genaue Bestimmung des Vertragsgegenstandes), VI
(Bestimmung und Leistung des vorläufigen Kaufpreises), VIII (WEB hat
Antragsrecht auf Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum
im Grundbuch), XIII (Übergabe der Eigentumswohnung), XVIII (Im Fall des
Nichtzustandekommens der Ehe vor Unterfertigung des Kaufvertrages müssen
sich die Brautleute untereinander ausgleichen) zu schließen, dass bereits
mit diesem Vertrag ein Anspruch auf Übereignung eines bestimmten
Liegenschaftsanteiles erworben wurde, sodass das Übereinkommen als
Punktation und nicht als Vorvertrag zu werten ist (vgl. VwGH 25.10.1970,
88/16/0148).
Auch das in Punkt XIV.
normierte Rücktrittsrecht spricht eindeutig gegen die Annahme eines
bloßen Vorvertrages (vgl. VwGH 21.2.1996, 93/16/0074). Damit ist der in
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG geforderte Tatbestand
erfüllt, nach dem ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übereignung begründet, bei inländischen
Grundstücken der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Der in Punkt III. genannte
Vertragszweck auf Abschluss eines Kaufvertrages ist im Hinblick auf die oben
genannten Vertragsbestimmungen nicht geeignet den Anwartschaftsvertrag nur als
einen nicht grunderwerbsteuerpflichtigen Vorvertrag anzusehen (vgl. VwGH
27.9.1995, 93/16/0047). Damit wurde lediglich der Abschluss des
Erfüllungsgeschäftes hinausgeschoben, der Abschluss des
Verpflichtungsgeschäftes, an das die Grunderwerbsteuerpflicht
anknüpft, erfolgte bereits mit Abschluss des Anwartschaftsvertrages im
Jahre 1996.
Das Grunderwerbsteuergesetz
stellt darauf ab, ob der Erwerbsvorgang verwirklicht wurde. Der Erwerbsvorgang
ist verwirklicht, sobald die Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein
Rechtsgeschäft abzuschließen (zB durch Unterfertigung der
Vertragsurkunde), gehörig kundgetan haben, mögen seine Rechtswirkungen
auch (zB die durch den steuerpflichtigen Erwerbsvorgang ausgelöste
Steuerschuld) infolge beigesetzter Bedingung oder Genehmigung erst später
eintreten (siehe die in Fellner, wie oben, zu § 1, RZ 74a referierte
Judikatur des VwGH).
Bedingung ist entsprechend den
§§ 696 und 704 ABGB die einem Rechtsgeschäft von den Parteien
hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung
einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird
(Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, 11. Auflage, I, 171). Aufschiebend ist
eine Bedingung, wenn ein Rechtserwerb an sie geknüpft ist.
Für die Grunderwerbsteuer
maßgebend sind nur Bedingungen, die sich auf das
Verpflichtungsgeschäft, nicht aber solche, die sich auf das
Verfügungsgeschäft beziehen.
Nach Meinung des Bw. ist der
gegenständliche Anwartschaftsvertrag unter der gesetzlichen Bedingung der
Eheschließung abgeschlossen und bezieht er sich dabei auf Punkt XVIII
Abs. 5 des Vertrages. Dieser Passus stellt allerdings nicht das
Verpflichtungsgeschäft unter eine aufschiebende Bedingung, sondern trifft
eine Regelung hinsichtlich des Erfüllungsgeschäftes, des Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrages und ergibt sich aus der vor dem 1. Juli 2002
geltenden Gesetzeslage, die einen dinglichen Erwerb einer Eigentumswohnung nur
Ehegatten zugestand.
Ein Anwartschaftsvertrag ist
unter Brautleuten grundsätzlich zulässig und üblich und erwerben
diese lediglich einen obligatorischen Anspruch auf Übereignung einer
Wohnung. Dieser obligatorische Anspruch löst bereits die
Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG aus, unabhängig
davon, ob die Voraussetzung zur Begründung von Wohnungseigentum oder
für eine Eintragung in das Grundbuch gegeben ist.
Auch die im Punkt XVIII
formulierte Regelung geht offensichtlich von einem Rechtserwerb des Bw. aus,
sind doch seine Ansprüche im Falle der Nichtverehelichung mit der Braut
auszugleichen und nicht mit der Genossenschaft. Der gesamte Vertragsinhalt
entspricht dem Eingehen einer Bindung und Verpflichtung bereits mit
Vertragsabschluss und ist nicht als Ausdruck einer Absicht zu verstehen, erst
mit Eheschließung die Wohnung käuflich zu erwerben.
Aber auch die im Punkt V. Abs.
3 enthaltene Formulierung spricht nicht für die Bedingtheit des
Anwartschaftsvertrages, kommt in ihr nur die Ansicht der Vertragsverfasser zum
Ausdruck und steht dem der Inhalt des übrigen Vertrages (Punkt VIII
über die Förderung enthält keine entsprechende Bestimmung,
sondern beinhaltet sogar die Aufforderung im Falle einer Nichtgenehmigung
weitere Eigenmittel aufzubringen) entgegen.
Damit bewirkte bereits der
Anwartschaftsvertrag für beide Brautleute einen
grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang über einen Hälfteanteil
einer Eigentumswohnung und entspricht der streitgegenständliche
Grunderwerbsteuerbescheid voll und ganz den gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre
und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Graz,
21. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0895-G/02
- Stammnummer
- 6530
- Gültig
- 21.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF